Anspruch auf Minderwert

An einer Kreuzung fuhr mir ein Auto ins Heck. Ein Unfallprotokoll wurde aufgenommen und ich machte Fotos. Wird die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Autofahrers den Minderwert meines Autos nach der Unfall-Reparatur entschädigen?

Der Haftpflicht-Versicherer des Schadenverursachers prüft einen Schadenfall umfassend. Nebst der wichtigen Haftungs- und Verschuldensfrage werden auch die entstandenen Schäden abgeklärt. Fahrzeugbeschädigungen werden in der Regel durch einen Fahrzeugexperten begutachtet und es wird eine entsprechende Fahrzeug-Expertise erstellt. Diesem Bericht kann entnommen werden, ob wegen der Beschädigungen trotz fachmännischer Reparatur aus technischer Sicht ein rechtlicher Anspruch auf einen allfälligen Minderwert entstanden ist.

Voraussetzung für einen Minderwert

Für den Anspruch auf einen Minderwert ist grundsätzlich Voraussetzung, dass insbesondere Beschädigungen an primär tragenden Fahrzeugelementen (beispielsweise der Fahrgastzelle) sowie an sekundär tragenden Elementen (wie Frontbleche, Kotflügel oder Dachbleche) entstanden sind. Wir empfehlen Ihnen, sich unbedingt mit dem zuständigen Haftpflicht-Versicherer in Verbindung zu setzen und diesen Punkt abzuklären. Sollte keine Expertise vorhanden sein oder sollten Sie sich mit dem Versicherer bezüglich Schadenausmass oder Minderwert nicht einigen können, besteht die Möglichkeit, einen allfälligen Anspruch auf einen Minderwert aufgrund einer Rechnungskopie der Fahrzeugreparatur neutral abklären zu lassen.

Eine solche Prüfung können Sie (auf Ihre Kosten) durch einen unabhängigen Fahrzeugexperten vornehmen lassen – diesbezügliche Informationen finden Sie unter http://www.vffs.ch (VVFS – Verband Freiberuflicher Fahrzeugsachverständiger Schweiz). Da Fahrzeugexpertisen nicht gerade billig sind und für einen Minderwert doch erhebliche Fahrzeugbeschädigungen vorliegen müssen, empfehlen wir Ihnen aber, Ihre Ansprüche in erster Linie mit dem Haftpflicht-Versicherer des Schadenverursachers zu regeln. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, im Sinne einer unverbindlichen allgemeinen Information, auch noch die Meinung Ihres Garagisten einzuholen.

Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV


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