Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung hat u. U. auch dann einen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld, wenn er aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz (vorübergehend) arbeitsunfähig wird.
Arbeitsunfähigkeit gemäß der Musterbedingungen für die Kranken-tagegeldversicherung (MB/KT) liegt dann vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. z. B. § 1 Abs.1 MB/KT 2009). Diese Definition knüpft damit an die konkret vom Versicherten ausgeübte Berufstätigkeit an.
Erkrankt der Versicherte aufgrund einer (vermeintlichen) Mobbingsituation am Arbeitsplatz psychisch oder physisch und wird er aufgrund dessen nachweislich arbeitsunfähig, so stellt dies einen Versicherungsfall i. S. d. § 1 MB/ KT dar. Der Versicherer hat daher grundsätzlich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld zu zahlen.
Der Versicherer kann sich dann auch nicht darauf berufen, der Versicherungsnehmer müsse eine Lösung der Konfliktsituation am Arbeitsplatz suchen oder gar die Arbeitsstelle wechseln. Denn ebenso wenig wie bei anderen Erkrankungen muss der Versicherte nicht versuchen, die Krankheitsursache zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2011, IV ZR 137/10).