Anrechnung von Leistungsbonus auf gesetzlichen Mindestlohn nun doch?

Viele Fragen zum gesetzlichen Mindestlohn sind noch offen. Eine der wichtigsten ist die Anrechnung von Zusatzleistungen, wie Leistungszulagen, Urlaubsgeld, Prämien etc. Ich hatte bereits von der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin berichtet (hier gab es sogar mehrere Parallelentscheidungen verschiedener Kammern), die eine Anrechnung Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht für rechtmäßig gehalten haben. Bei den Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin (mehrere Kammern) ging es vor allem um Zusatzzahlungen, wie Urlaubsgeld und Jahressonderzahlungen. Es ging aber auch um Leistungszulagen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG Düsseldorf 20.4.2015, 5 Ca 1675/15) hält nun die Anrechnung einer Leistungszulage auf den gesetzlichen Mindestlohn für zulässig.

In seiner Pressemitteilung führt das Arbeitsgericht Düsseldorf auf:

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zweck des MiLoG sei es, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsäch-lich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Min-destlohnwirksam seien daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.

Dies überzeugt nicht. Die Leistungszulage ist eben kein “normaler Lohn im eigentlichen Sinn”, denn der normale Stundenlohn ist nicht abhängig von der Erbringung einer bestimmten Leistung, nämlich eines Erfolgs. Der Arbeitnehmer muss nur seine “durchschnittliche Arbeitsleistung” erbringen und schuldet keine bestimmten “Leistungserfolg”. Dieser “Leistungserfolg” ist aber Sinn und Zweck des Leistungslohnes. Hier sollen Arbeitnehmer belohnt werden, die besonders leistungsfähig sind. Schafft der Arbeitnehmer den Leistungserfolg nicht, dann bekommt er die gesonderte Vergütung nicht.

Anwalt A. Martin



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