Anrechnung von anderweitigen Verdienst (Zwischenverdienst) im Kündigungsschutzverfahren

Erstellt am 24. November 2013 von Raberlin

Weht sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung des Arbeitgebers durch eine Kündigungsschutzklage, dann besteht für den Arbeitgeber immer das Risiko, dass am Ende das Kündigungsschutzverfahren verliert und dann dem Arbeitnehmer den Lohn nachzahlen muss, den er im Kündigungsschutzverfahren nicht an den Arbeitnehmer gezahlt hat, da er irriger Weise davon ausgegangen ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch seine Kündigung beendet worden ist. Zu diesen Lohnanspruch sagen die Juristen Annahmeverzuglohn, da sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Verzug befindet. Ich habe ja bereits Ausführung darüber gemacht, dass der Annahmeverzugslohn meist mehr als der reine Grundlohn ist.

Anrechnung sogar von böswillig unterlassenen Zwischenverdienst

Was häufig übersehen wird, ist, dass der Arbeitnehmer eigentlich sogar verpflichtet ist so genannten Zwischendienst zu erzielen.

 Anrechnung von erzielten Zwischenverdienst

Hat der Arbeitnehmer also Zwischenverdienst erzielt, so findet eine Anrechnung gemäß § 11 des Kündigungsschutzgesetzes auf den Annahmeverzugslohn statt. Der Arbeitnehmer muss sich also dasjenige anrechnen lassen, was er während des Zeitraumes, indem der Arbeitgeber den Annahmeverzugslohn schuldet, verdient hat.

 Auch bei selbständiger Arbeit erfolgt eine Anrechnung von Zwischenverdienst?

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer während dieses Zeitraumes als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig war. Auch bei selbstständiger Arbeit ist der Zwischenverdienst anzurechnen.

 Erfolgt auch einer Nebentätigkeit eine Anrechnung?

Beim beim Nebenverdienst kommt es darauf an. War dieser Nebenverdienst auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich gewesen, bleibt er unberücksichtigt.

Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitete auch schon während des Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber 10 Stunden im Monat gegen einer Nebentätigkeit nach.

Kausalität

Zwischen dem erzielten Nebenverdienst/Zwischenverdienst und dem Freiwerden der Arbeitskraft des Arbeitnehmers muss ein Zusammenhang bestehen, der kausal ist. Der Arbeitnehmer muss ich nämlich das anrechnen lassen, was er eben gerade erst durch das Freiwerden seiner Arbeitskraft an Verdienst erzielen konnte.

 Nebenverdienst auch bei bisheriger Beschäftigung möglich gewesen?

Von daher ist auch ein Nebenverdienst anzurechnen, wenn diese erst dadurch möglich geworden ist, dass der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses vom Arbeitgeber nicht beschäftigt wurde.

Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitete 40 Stunden pro Woche bei seinem alten Arbeitgeber. Zwischen den Parteien ist ein Kündigungsschutzprozess anhängig. Während der Dauer des Prozesses arbeitet der Arbeitnehmer 20 Stunden pro Woche bei einer neuen Firma.

Hier liegt ein Nebenverdienst vor, allerdings hätte diesen der Arbeitnehmer gar nicht erzielen können, wenn er von seinen ursprünglichen Arbeitgeber weiter beschäftigt worden wäre. Von daher ist dieser anzurechnen.

Kurz kann man sagen, dass wenn der Verdienst vom Arbeitnehmer in der eigentlich freien Zeit erzielt wird, dass er dann anrechnungsfrei bleibt.

Der Arbeitnehmer soll keinen Gewinn auf Kosten des alten Arbeitgebers dadurch erwirtschaften können, dass er während des Kündigungsschutzprozesses bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet.

 Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast für die Anrechnungsvoraussetzungen trägt der Arbeitgeber.

 Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat aber grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer. Von daher muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über erzielten Zwischenverdienst erteilen. Dies kann sogar so weit gehen, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Arbeitnehmers hat, wenn dessen Angaben offensichtlich unvollständig oder unwahr sind.

Anwalt Martin