Änderungen in der Pflege

Von Bookeroo

Liebe Eltern

Für 2016 stehen einige Änderungen im SGB XI ( Grundpflege) an. Durch die Medien auch bekannt als Pflegestärkungsgesetzt II, PSG II.

  • Zunächst sieht der Gesetzgeber eine Ausweitung des Leistungsangebotes für Betreuung und Hauswirtschaft vor. Zielgruppen sind Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und pflegende Angehörige.
  • Der Anspruch auf Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege ( § 45 b SGB XI ) für niedrigschwellige Angebote wurde ausgeweitet und weitere Leistungen, wie z.B. die Hauswirtschaft, können beansprucht werden.
  • Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gemessen an der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten, fünf Bedarfsgrade anstatt Pflegestufen
  • Ohne Neubegutachtung Festlegung der Leistungsansprüche durch Überleitung der Stufen in Bedarfsgrade, mit Bestandschutz.
  • §124 und §123 SGB XI entfallen.

Neu eingeführt wird ein Zusatz zum § 18 SGB XI, konkret der Absatz 6a

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder beauftragte Gutachter haben in ihrem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Die Empfehlung gelten als Leistungsantrag, sofern der Versicherte zustimmt. Der Bescheid ist zeitlich nicht mit dem Verfahren über die Feststellung von Pflegebedürftigkeit verknüpft.

Die Änderung der Pflegestufen in Pflegegrade ist sicher im Moment die Änderung, die für die Versicherten mit Pflegestufe und deren Angehörige die größte Bedeutung haben.

§14 SGB XI

Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen, die sich auf die, in den Bereichen angegebenen, Aktivitäten und Fähigkeiten beziehen:

  1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, stabile Sitzpositionen halten, Aufstehen aus sitzenden Positionen uns Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches und Treppensteigen.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: z.b. örtliche und Zeitliche Orientierung
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigung von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Ängste, Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige inadäquate Handlungen
  4. Selbstversorgung: Körperpflege: ( vorderer Oberkörper waschen, rasieren, kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Intimbereich waschen, duschen oder baden – einschließlich Haare waschen), An- und Auskleiden ( Oberkörper an- und auskleiden, Unterkörper an- und auskleiden), Ernährung ( Essen mundgerecht zubereiten/ Getränke eingießen, Essen, Trinken) , Ausscheiden (Toilette oder Toilettenstuhl benutzen, Folgen einer Harninkontinenz gewältigen sowie Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Folgen einer Stuhlinkontinenz bewältigen sowie Umgang mit Stoma), Bestehende gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlichen pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung auslösen (nur bei Kindern von 0-18 Monate).
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen oder Sauerstoffgabe, Einreibungen, Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, Verbandswechsel und Wundversorgung, Wundversorgung bei Stoma,, regelmäßige Einmalkatheterisierung, Nutzung von Abführmethoden, therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuch andere medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnter Besuch medizinisch oder therapeutischer Einrichtungen und Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Frühförderung (nur bei Kindern).
  6. Gestaltung des Alltagsleben und sozialer Kontakte: Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, in die Zukunft gerichtete Planungen vornehmen, Interaktionen mit Personen im direkten Kontakt und Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes. Personen aus dem näheren Umfeld erkennen, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Gedächtnis, mehrschrittige Alltagshandlungen ausführen oder steuern, Entscheidungen im Alltagsleben treffen, Sachverhalte und Informationen verstehen, Risiken und Gefahren erkennen, elementare Bedürfnisse mitteilen, Aufforderung verstehen, sich an einem Gespräch beteiligen.

Pflegegrade

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit ( 12,5 bis 27 Punkte)

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ( 27 bis 47,5 Punkte)

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ( 47,5 bis 70 Punkte)

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ( 70 bis 90 Punkte)

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflegerische Versorgung ( 90 bis 100 Punkte)

§114 SGB XI: Aussetzung von Wiederholungsbegutachtung

In der ersten Jahreshälfte 2016 sollten Sie, wenn ihr  Kind noch nicht die 208 ,-  ( erhöhter Satz der zusätzlichen Betreuungsleistungen) erhält, diese beantragen. Bis zu Ende des Jahres 2016 sollten sie dann von ihrer KK ein Schreiben über die Einteilung des Pflegegrad erhalten haben. Der Antrag auf die erhöhten zusätzlichen Betreuungsleistungen ist wichtig weil sie dadurch für ihr Kind einen Doppelsprung in der Einteilung bekommen.

Bsp.: aus Pflegestufe 1 wird Pflegegrad 3, vorausgesetzt es besteht bereits ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 208,-. Sonst wird die Einteilung in Pflegegrad 2 erfolgen.

Die Wiederholungsbegutachtung für die Pflegebedürftigen, die nach §140 Absatz 1 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, werden für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt. Dies gilt auch, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder anderen unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde.

Wiederholungsprüfungen werden in der 2. Jahreshälfte 2016 nur bei verändertem Pflegebedarf z.B. nach OP´s  erfolgen.

Empfehlung des Termins unter Berücksichtigung der Prognose durch Arzt od. PFK.

Es besteht ein Bestandsschutz für alle Personen mit Pflegestufe bis 01.01.2019. Niemand darf durch die neuen od. geänderten Gesetze schlechter gestellt werden.

Allen Pflegebedürftigen, die bis 31.12.2016 eingestuft sind, werden ohne erneute Begutachtung den neuen Pflegegrad zugeordnet.

Hierbei erhalten alle bisherigen Pflegebedürftigen einen Bestandsschutz. Niemand kann hinter die Höhe der Leistungen am 31.12.2016 zurückfallen, eine Wiederholungsbegutachtung kann frühestens ab Januar 2019 durch den MDK erfolgen. Einen Antrag auf Begutachtung oder Höherstufung kann der Pflegebedürftige jederzeit stellen.

Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade

Einfacher Stufensprung für Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz (aus Pflegestufe 1 wird Pflegegrad 2).

Doppelter Stufensprung für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz, eingestuft nach §45 a SGB XI, (aus Pflegestufe 1 wird Pflegegrad 3)

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen, die Veränderungen ab 2016 zu verstehen und entsprechend zu reagieren. Bitte Informieren Sie sich aber auch weiter über die Medien, Träger und Selbsthilfegruppen über die Sie ggf. vernetzt sind.