Der 13. Februar steht nicht nur im Zeichen des Welttag des Radios, sondern feiert auch die Möglichkeit zur Namensänderung. Bitte was? Dazu gilt es etwas weiter auszuholen: Das US-amerikanische Ehepaar Thomas und Ruth Roy ist – wie mehrfach berichtet – in Sachen kuriose Feiertage eine wahre Institution. So haben die beiden seit 1986 inzwischen mehr als 80 unterschiedliche mehr oder weniger kuriose Feier- und Aktionstage ins Leben gerufen. Veröffentlicht sind diese auf der Website der beiden Amerikaner, die unter der URL: wellcat.com zu finden ist. Und obwohl durch die Bank alle diese kuriosen Feiertage urheber- und markenrechtlich geschützt sind, kann man dem Ehepaar Roy keineswegs einen durchaus humanistischen Impetus nicht absprechen.
Egal ob z. B. der Tag der sinnlosen Anrufbeantworter-Nachrichten am 30. Januar oder der Internationale Tag der Frustationsschreie (12. Oktober) – hier geht es immer darum, für einen Tag ein positives bzw. freundliches Signal auszusenden. So auch am heutigen 13. Februar, für den der Ändere-Deinen-Namen-Tag (engl. Get A Different Name Day) auf dem Programm steht. Die Botschaft? Mit dem Get A Different Name Day soll seit 1987 ein Mal im Jahr all denjenigen die Möglichkeit zur Namensänderung geben werden, die sich mit ihrem eigenen Namen nicht wohl fühlen. Wobei hier einzuschränken ist, dass diese Namensänderung anlässlich des 13. Februars tatsächlich nur an diesem Datum gelten soll und laut den beiden Erfindern dieses kuriosen Feiertags auch nur den Vornamen betrifft.
Ein paar juristische Hintergründe zur Namensänderung
Während man also den eigenen (Vor-)Namen am heutigen Ändere Deinen Namen-Tag somit im Prinzip nach Lust und Laune ändern kann, ist eine vollständige Namensänderung aus juristischer Sicht keineswegs eine so leichte Sache. Wieso? Grundsätzlich wird das Thema einer (juristisch) validen Namensänderung bzw. Namenswechsel in den meisten westlichen Ländern vom Gesetzgeber geregelt. In Deutschland fällt dies z. B. unter das sogenannte Namensrecht, mit dem alle gesetzlichen Vorschriften gemeint sind, welche die individuelle Berechtigung im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln, einen bestimmten Namen zu führen bzw. unter welchen Bedingungen eine Namensänderung (z. B. durch Eheschließung, Adoption, Künstlername usw.). Das wohl bekannteste und zugleich berüchtigtste Beispiel zum Thema Namensgebung ist die Wahl des Vornamens nach der Geburt eines Kindes. Die Entscheidung darüber liegt oberflächlich gesehen zwar völlig in der Hand der Eltern, trotzdem gibt es seitens des Gesetzgebers diesbezüglich klare Vorgaben:
- Dringlichkeit: Eltern müssen den Vornamen ihres Kindes innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt festlegen und beim Standesamt registrieren.
- Eindeutigkeit des Vornamens: Zwar muss dieser als solcher erkennbar (also kein eindeutiger Nachname der z. B. zur Kombination Müller Müller führen würde), darf aber sowohl männlich als auch weiblich sein (z. B. Kim).
- Unschädlichkeit des Namens: Die Wahl des Vornamens darf – im Juristen-Deutsch – weder dem Kindeswohl dadurch schaden, dass es der Lächerlichkeit preisgegeben wird noch eine (kulturell bedingte Negativ-Konnotation herstellt. Beispiele für den letztgenannten Punkt wären z. B. Kain, Judas oder Satan. In enger Verbindung dazu gilt auch, dass ein Vorname nicht das religiöse Empfinden der Mitmenschen verletzten darf.
- Während es in den USA und Großbritannien vor allem unter Prominenten eine Mode geworden zu sein scheint, den Vornamen ihrer Kinder nach dem Ort ihrer Zeugung zu benennen (Brooklyn, Chelsea usw.), schiebt der deutsche Gesetzgeber hier einen Riegel vor. Vornamen dürfen kein Orts- oder Markennamen sein. Dieses Verbot gilt auch für anfallende Ambitionen, den Vornamen seines Kindes zur Erhaltung der Einzigartigkeit des Namens markenrechtlich schützen zu lassen.
Kann man in Deutschland seinen Vornamen ändern lassen?
Trotz dieser auf den ersten Blick äußerst strikten Vorgabe zur Namensvergabe geht es dem Gesetzgeber hier vor allem um den Schutz (der Würde) des Individuums. Da in vielen Fällen aber Vornamen von Standesbeamten nach der Geburt des Kindes durchgewunken wurden, besteht in Deutschland durchaus die Möglichkeit – zumindest in Ausnahmefällen – seinen Vornamen nachträglich bei der Namensänderungsbehörde (Kreisverwaltung, Standesamt oder Ordnungsamt) ändern zu lassen. Hierfür müssen allerdings bestimmte Kriterien erfüllt werden bzw. triftige Gründe vorliegen:
- So im Falle einer Eindeutschung ausländischer Vornamen nach der Einbürgerung, die im Falle einer Unmöglichkeit bzw. fehlenden Entsprechung auch zur Wahl eines komplett neuen Vornamens führen kann.
- Falls nachweisbar ist, dass eine Person seit ihrer Geburt immer schon anders genannt wurde.
- Ablehnung eines besonders exotischen Vornamens.
- Transsexualität: Nach dem Transsexuellengesetz können Personen ihren Vornamen in der Weise ändern lassen, die dem gefühlten Geschlecht entspricht.
Wer nicht unter diese Bedingungen fällt, hat dann aber ja immer noch die Möglichkeit, seinen Vornamen anlässlich des heutigen Ändere-Deinen-Namen-Tag am 13. Februar – zumindest temporär – zu ändern.
Weiter Informationen zum Ändere-Deinen-Namen-Tag:
- Thomas and Ruth Roy: Get a different Name Day auf wellcat.com (englisch)
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (deutsch)
- Möglichkeiten der Namensführung in Deutschland online (deutsch)
- Namenberatung der Gesellschaft für deutsche Sprache (deutsch)
- Wikipedia-Eintrag zum deutschen Namensrecht (deutsch)