Die grundsätzlich verbraucherfreundliche Idee von Google, aus den im Internet frei verfügbaren Informationen Unternehmensprofile anzulegen, mittels denen die jeweiligen Unternehmen bewertet werden können, erweist sich vielfach als Ärgernis für die bewerteten Firmen. Denn grundsätzlich kann dort jeder Bewertungen abgeben, auch wenn er nicht Kunde war. Der Konkurrenz mit einer anonymen 1-Sterne-Bewertung ein faules Ei ins Nest zu legen, ist ein Klassiker unter Geschäftsleuten, der sich auch nicht ganz einfach entfernen lässt. Denn die Bewertungsfunktion des Firmenprofils kann man nicht deaktivieren und das von Google angelegte Unternehmensprofil mit Bewertungsfunktion lässt sich nicht löschen.
Weil der Bundesgerichtshof das Recht von Google auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK durch Erstellung der Unternehmensprofile höher bewertet, als das Recht einer Firma auf informationelle Selbstbestimmung, welches beinhaltet, grundsätzlich selbst darüber bestimmen zu können, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen eigene Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden, muss sich die Unternehmenslandschaft in Deutschland mit dem Bewertungsportal von Google abfinden. Selbst der Umstand, dass Bewertungen abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse anonym abgegeben werden können, führt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dazu, dass das Interesse eines Unternehmens an der Löschung der Daten dasjenige von Google an der Speicherung überwiegt, weil die bewerteten Unternehmen nicht schutzlos gestellt sind, vgl. BGH Urteil v. 23. September 2014 Az.: VI ZR 358/13.
Über Google My Business besteht nämlich die Möglichkeit, entweder den Verfasser einer Bewertung direkt zu kontaktieren oder die Bewertung bei Google My Business zu beanstanden. Leider erhält man von Google häufig nur unbefriedigende Standard-E-Mails und ob oder innerhalb welcher Fristen einer Beanstandung nachgegangen wird, bleibt unklar. Weil sich Firmen nicht immer mit dem mangelhaften Feedback von Google abspeisen lassen und statt dessen einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, gibt es mittlerweile auch Gerichtsentscheidungen, die Google oder den Kommentar-Schreiber selbst zur Löschung verpflichten.
So hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 12. Januar 2018 zum Aktenzeichen 324 O 63/17 Google zur Löschung eines Kommentars verpflichtet, weil die beanstandete Bewertung eine unzulässige Meinungsäußerung gewesen sei, da ein irgendwie gearteter Kundenkontakt nicht stattgefunden habe. Ähnlich bewertete das Landgericht Lübeck im Urteil vom 13. Juni 2018 zum Az.: 9 O 59/17 die Löschungspflicht von Google bei einer Bewertung ohne identifizierbaren Verfasser, weil eine schlechte Bewertung bei Fehlen einer wie auch immer gearteten Tatsachengrundlage immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle. Das Amtsgericht Hannover verurteilte dagegen den Verfasser eines unzutreffenden Kommentars zur Löschung seiner Bewertung mit Urteil vom 26.10.2018 zum Az.: 507 C 9184/18, weil sich der Schreiber nach Abgabe seiner schlechten und unzutreffenden Bewertung gar nicht erst vor Gericht verteidigen mochte und deshalb zweimal nicht zum anberaumten Termin erschien. Wenn man sich also dafür entscheidet, unter seinem Namen eine kritische Unternehmensbewertung vorzunehmen, sollte man dies sachlich tun und keine Kommentare abgeben, die offensichtlich unzutreffend sind.399e16cb3e0f46acbcf4115bbc1a48ef
Weil der Bundesgerichtshof das Recht von Google auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK durch Erstellung der Unternehmensprofile höher bewertet, als das Recht einer Firma auf informationelle Selbstbestimmung, welches beinhaltet, grundsätzlich selbst darüber bestimmen zu können, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen eigene Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden, muss sich die Unternehmenslandschaft in Deutschland mit dem Bewertungsportal von Google abfinden. Selbst der Umstand, dass Bewertungen abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse anonym abgegeben werden können, führt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dazu, dass das Interesse eines Unternehmens an der Löschung der Daten dasjenige von Google an der Speicherung überwiegt, weil die bewerteten Unternehmen nicht schutzlos gestellt sind, vgl. BGH Urteil v. 23. September 2014 Az.: VI ZR 358/13.
Über Google My Business besteht nämlich die Möglichkeit, entweder den Verfasser einer Bewertung direkt zu kontaktieren oder die Bewertung bei Google My Business zu beanstanden. Leider erhält man von Google häufig nur unbefriedigende Standard-E-Mails und ob oder innerhalb welcher Fristen einer Beanstandung nachgegangen wird, bleibt unklar. Weil sich Firmen nicht immer mit dem mangelhaften Feedback von Google abspeisen lassen und statt dessen einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, gibt es mittlerweile auch Gerichtsentscheidungen, die Google oder den Kommentar-Schreiber selbst zur Löschung verpflichten.
So hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 12. Januar 2018 zum Aktenzeichen 324 O 63/17 Google zur Löschung eines Kommentars verpflichtet, weil die beanstandete Bewertung eine unzulässige Meinungsäußerung gewesen sei, da ein irgendwie gearteter Kundenkontakt nicht stattgefunden habe. Ähnlich bewertete das Landgericht Lübeck im Urteil vom 13. Juni 2018 zum Az.: 9 O 59/17 die Löschungspflicht von Google bei einer Bewertung ohne identifizierbaren Verfasser, weil eine schlechte Bewertung bei Fehlen einer wie auch immer gearteten Tatsachengrundlage immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle. Das Amtsgericht Hannover verurteilte dagegen den Verfasser eines unzutreffenden Kommentars zur Löschung seiner Bewertung mit Urteil vom 26.10.2018 zum Az.: 507 C 9184/18, weil sich der Schreiber nach Abgabe seiner schlechten und unzutreffenden Bewertung gar nicht erst vor Gericht verteidigen mochte und deshalb zweimal nicht zum anberaumten Termin erschien. Wenn man sich also dafür entscheidet, unter seinem Namen eine kritische Unternehmensbewertung vorzunehmen, sollte man dies sachlich tun und keine Kommentare abgeben, die offensichtlich unzutreffend sind.399e16cb3e0f46acbcf4115bbc1a48ef