Amicus Curiae Brief an Karlsruhe: Feste Burg der Demokratie oder größte Heißluftfabrik der Welt? Wenn das Bundesverfassungsgericht seine eigene EFSF-Entscheidung vom 07.09.2011 ernst nimmt, wird es am 12.09.2012 die Einführung der Bailout-Vorschrift in...


Bundesverfassungsgericht- Zweiter Senat -Schlossbezirk 376131 Karlsruhe
Betr.: Amicus Curiae Brief zu den Verfassungsbeschwerden gegen (Einführungsgesetze zum) ESM usw.;(Az. 2 BvR 1390/12 u. a.?)
Sehr geehrter Herr Präsident,Sehr geehrte Damen und Herren,
in welcher Eigenschaft, bzw. mit welcher Legitimation, schreibe ich Ihnen?Jedenfalls stellt mein vorliegendes Schreiben keine eigene Verfassungsbeschwerde dar. Man könnte es als einen Amicus Curiae Brief verstehen.
Dem steht allerdings zum einen entgegen, dass derartige Interventionen in der deutschen Rechtstradition nicht vorgesehen sind. Und zum anderen, dass ich selbst einer der Kläger bin. Ich habe mich nämlich jener Massenklage angeschlossen, die von den Professoren Dr. Christoph Degenhart und Dr. Herta Däubler-Gmelin bei Ihnen vertreten wird; mein Name müsste sich also auch auf jener 262-seitigen Liste finden, die Ihnen lt. S. 2 der Verfassungsbeschwerde vorgelegt wurde.
Wahrscheinlich legitimiert mich auch dieser Umstand nicht zur direkten Kontaktaufnahme mit Ihnen. Wenn ich Ihnen dennoch schreibe dann deshalb, weil ich diesen Brief durch ein Posting in meinem Blog gleichzeitig der Öffentlichkeit zugänglich mache. Ich präsentiere meine Überlegungen mithin jenem Deutschen Volke, vor dem Sie Ihre Entscheidung letztlich verantworten müssen. Da ist es nur fair, wenn auch Sie die Gelegenheit haben, diese Überlegungen zur Kenntnis zu nehmen.
Denn jeder Mann und jede Frau, der oder die des Lesens kundig ist, wird nach der Lektüre meiner Urteilsanalyse ab dem 12.09.2012 um einiges fundierter beurteilen können, ob Ihre Entscheidung das Ergebnis einer nüchternen Auslegung ihrer bisherigen Rechtsprechung zu diesem Thema war. Oder ob Sie mit den Wühlmausgängen winkeladvokatischer Auslegungskünste justament jenen allerletzten Deich mit Fluchtgängen unterhöhlt haben, der derzeit noch unsere Demokratie gegen die anstürmenden Sturmfluten politischer und finanzieller Interessen beschützt. Und den der ESM zuerst unterspülen und dann zum Einsturz bringen würde.
Meine Einschätzung, dass der ESM mit jenen Standards unvereinbar ist, die Sie selber in Ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, ist weder hohles Pathos noch interessengeleitet.
Ja: Ich bin ein wütender Gegner jeglicher Eurettungs- und Euhaftungspolitik, und das schon seit langem.Dennoch habe ich seinerzeit Ihr Urteil vom 07.09.2011, Az. 2 BvR 987/10, in Sachen EFSF begrüßt. Denn auch aus meiner Sicht wäre es nicht wünschenswert, wenn ein Verfassungsgericht wie einst der venezianische Consiglio dei Dieci agieren und also jegliche politische Weiterentwicklung unterdrücken wollte. Deshalb hatte ich in meinem Blog-Eintrag „Trauer oder Freude über heutige Schlagzeilen wie: ‘Euro-Hilfen sind verfassungsgemäß‘, ‚Bundesverfassungsgericht billigt EU-Rettungsschirm‘ oder ‚Verfassungsgericht weist Klagen gegen Euro-Rettung ab‘?“ vom 07.09.2011 geschrieben:‘Beschwerde zurückgewiesen. Bundesverfassungsgericht billigt EU-Rettungsschirm‘ titelt heute z. B. FAZ.net. Soll ich, als Eurealist, und folglich als ein massiver Gegner der europäischen Rettungspakete, Rettungsschirme, ESFS, ESM und wie sie auch immer heißen mögen (und ganz besonders als Gegner der Griechenland-Hilfe!) mich darüber nun ärgern? Nein! Zwar mache ich nun nicht gerade Luftsprünge vor Freude; aber obwohl ich ein geschworener Feind unserer Euromantiker und Eurobonditen bin, verspüre ich dennoch eine gewisse Erleichterung über das Urteil. Die Verfassungsrichter haben gut daran getan, die Entscheidungsfreiheit der Politik nicht über Gebühr einzuschränken. Sie haben Recht, wenn sie sagen: ‚Wie viele Schulden Deutschland verkraften könne, liege im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, den das Bundesverfassungsgericht zu respektieren hat'. Das Gericht können sich 'nicht mit eigener Sachkompetenz an die Stelle des Gesetzgebers setzen'. Im Rahmen einer Gewaltenteilung darf sich die Judikative nicht zur heimlichen Beherrscherin des Landes aufschwingen“.
Das Urteil selbst hatte ich damals nicht gelesen. Und auch später bin ich immer wieder davor zurückgeschreckt. Denn so, wie die Arbeitselefanten in ihrer Kindheit darauf konditioniert werden, einen Strick als unüberwindliche Fessel zu begreifen, von dem sie sich später, wenn sie die Kraft dazu haben, nie mehr zu befreien versuchen, ist ja auch uns das „dafür bist du zu klein“ in vielerlei Zusammenhängen tief eingeprägt.
Jetzt habe ich meine Scheu vor dem Text aber doch überwunden und siehe da: Ihre Entscheidung ist gar nicht so schwierig zu verstehen.Gewiss: Die rein formale Dimension - die Erörterung, welches Grundrecht aus welchen Gründen (nicht) verletzt sein kann, welches Grundrecht bzw. welche Maßnahmen (nicht) individuell einklagbar bzw. anfechtbar ist/sind usw. - ist es für einen Laien schon schwere Kost. Ich habe diese verzwickten Verzweigungen bei der Lektüre großenteils ausgeblendet. Aber der Kern Ihrer Verfassungsauslegung einerseits, und andererseits die Gründe, warum Sie den EFSF (dennoch) gebilligt haben, sind absolut transparent.
Wesentlich für das Verständnis der Verteidigungsargumentation von Bundestag und Bundesregierung ist zunächst die rein faktische Information (RdNr. 14; nachfolgend i. d. R. nur: „14“ usw.), dass wir es mit -2- (die EZB-Anleihekäufe und die Griechenland-Hilfe klammere ich hier aus) unterschiedlichen Hilfsmechanismen zu tun haben, die auch beide von den Klägern angegriffen worden waren:
1.   Einerseits dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM). Dabei handelt es sich um einen Hilfsfonds der EU insgesamt, der mittels „VERORDNUNG (EU) Nr. 407/2010 DES RATES vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus“ errichtet wurde (und im finanziellen Volumen weitaus kleiner ist), und andererseits2.   der europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF). Diese Zweckgesellschaft zur Gewährung von Darlehen und Kreditlinien wird ausschließlich von den Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe getragen, also nur von diesen finanziert.
Den europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)der EU haben sowohl Bundestag (64) als auch Bundesregierung (80) als eine Notfallmaßnahme auf der Grundlage des Art. 122 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dargestellt.
Für die europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)der Eurozonen-Staaten greift diese Regelung nicht, weil nach dieser Norm nur der Europäische Rat beschließen kann, dem betreffenden Mitgliedstaat einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Hilfsleistungen von Mitgliedstaaten untereinander sind dort nicht vorgesehen.
Der Bundestag hat daher zur Rechtfertigung des EFSF-Vertrages argumentiert (66), der Art. 125 AEUV sei interpretationsoffen. Es sei vorstellbar, dass er lediglich ein „Verbot einer Verpflichtung zur Finanzhilfe“ [meine Hervorhebung] enthalte, so dass die freiwillige Finanzhilfe unberührt bleibe. Es sei also keineswegs gesagt, dass diese Regelung den finanziellen Beistand an Mitgliedstaaten generell verbiete: „Man müsse nicht Beistand leisten - aber man dürfe es.“ (die an diese Ausführungen anschließende weitere Interpretation, wonach Art. 125 lediglich den Eintritt in alteVerbindlichkeiten betreffe, gleitet freilich schon ins Abenteuerliche ab).
Die Darstellung in RdNr. 67 ist für mich nicht eindeutig. Die Position des Bundestages wird dort so wiedergegeben:Der finanzielle Beistand der Union verstoße ferner auch deswegen nicht gegen Art. 125 AEUV, weil Art. 122 Abs. 2 AEUV die Union zur Gewährung finanziellen Beistands ermächtige und dabei gleichzeitig als Rechtfertigungsgrund für eine Abweichung vom Verbot des Art. 125 AEUV angesehen werden könne.“Ginge es wirklich um Finanzhilfen der EU, wäre damit einfach nur das Argument aus RdNr. 64 noch einmal wiederholt. Ich vermute deshalb, dass es an dieser Stelle um Finanzhilfen der Länder untereinander geht, wie sie eben durch die Einrichtung des EFSF-Fonds ermöglicht werden sollten. Dafür taugt dann freilich der Art. 122,2 AEUV nicht (s. o.).Letztendlich beruft sich der Bundestag auf eine Art übergesetzlichen Notstand (Hervorhebungen von mir, jedoch aus anderen Gründen - s. u.):Selbst wenn man der Vorschrift ein Verbot der Hilfe entnehmen wollte, könnte sich das Unionsrecht in einer ultima ratio-Situation bei der Wahl zwischen Stabilitätsverfall der Währung und Hilfeleistung letztlich der Hilfeleistung doch nicht in den Weg stellen. Vielmehr müsste es im Wege der teleologischen Reduktion sachgerecht ausgelegt werden. Auf den ultima ratio-Charakter der gegenwärtigen Maßnahme sei im politischen Verfahren mehrfach hingewiesen worden. Es erscheine widersinnig, an einer eng interpretierten Bail-out-Klausel festzuhalten, wenn die Hilfeleistung das letzte Mittel sei, um die von einer strikt interpretierten Bail-out-Klausel doch gerade bezweckte Stabilität der Währung zu wahren.“(Wie man sieht, wurde die im politischen Diskurs gegenüber den Bürgern mittlerweile allgemein übliche wahrheitswidrige Gleichsetzung von Stabilität des Mitgliederbestandes der Eurozone mit Währungsstabilität hier in ungenierter Dreistigkeit auch gegenüber dem Verfassungsgericht praktiziert.)
Die Bundesregierung verzichtet auf eine schlitzohrige Interpretation des Art. 125 AEUV nach Art des Bundestags-Schriftsatzes.Stattdessen argumentiert sie wie folgt (81; meine Hervorhebungen):Art. 125 AEUV stehe der Zusage von Hilfeleistung über den Finanzstabilisierungsmechanismus nicht entgegen, denn Art. 122 Abs. 2 und Art. 125 AEUV seien Teil eines einheitlichen und gleichzeitig eingeführten Regelungssystems.Das hilft freilich für den EFSF wenig, weil der, wie oben dargelegt, schon von seiner Konstruktion her nicht auf den Art. 122 Abs. 2 gestützt werden kann. Es ist also unklar, was damit überhaupt gesagt werden soll.Bemerkenswert ist aber, dass die Bundesregierung gleich anschließend ausdrücklich einräumt:Art. 125 AEUV bezwecke zwar die Einhaltung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten durch den Zwang, Kredite zu Marktkonditionen aufzunehmen. Eine enge Auslegung des Art. 125 AEUV könne deshalb für einen Verzicht auf unterstützende Maßnahmen selbst bei drohenden Gefahren für die Finanzstabilität sprechen.(Den ersten Satz habe ich deshalb unterstrichen, weil diese eigene Sichtweise der Bundesregierung eindeutig gegen die Einführung des Bailout-Gebotes im neu vorgesehenen Art. 136,3 AEUV spricht.)Auch die Bundesregierung kommt nicht umhin, sich auf eine Regelungslücke bzw. eine Art übergesetzlichen Notstand berufen zu müssen:Hätten die Mitgliedstaaten jedoch auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen verzichtet, seien gravierende Folgen nicht allein für das Euro-Währungsgebiet zu befürchten gewesen. Jede mechanische Anwendung von Art. 125 AEUV hätte die Wirtschaft und auch die Währung in der Eurozone und darüber hinaus erheblich gefährdet. Die Norm sei auf den Fall einer bereits bestehenden akuten Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Systems nicht zugeschnitten. Die Mitgliedstaaten hätten zur Abwehr dieser Gefahr handeln dürfen, weil Art. 125 AEUV für den Fall der durch eine Finanzkrise entstehenden Belastungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets jedenfalls eine Regelungslücke enthalte, soweit eine Gefahr für die Wirtschafts- und Währungsunion insgesamt drohe.“ (Sämtlich 81.)
Da die Bundesregierung den EFSF als Notmaßnahme versteht, ist es auch folgerichtig, wenn sie dessen vorübergehenden Charakter betont (80):Gegen die Annahme einer Dauereinrichtung spreche die generelle Beschränkung auf befristete Maßnahmen und die Überprüfungspflicht, die sicherstellen solle, dass die Verordnung nur so lange gelte, wie die außergewöhnlichen Umstände, die die Finanzstabilität der Europäischen Union insgesamt bedrohten, weiterhin beständen.“
Das Bundesverfassungsgericht hat unmissverständlich klargestellt (129), dassa) Art. 125 AEUV als Bail-out-VERBOT zu verstehen (also die Bundestags-Interpretation unhaltbar) ist undb) dass diesem Verbot sozusagen Verfassungsrang zukommt. Die Klausel beugt einer Haftungsübernahme für andere Mitgliedstaaten durch (direkte oder indirekte) Vergemeinschaftung von Staatsschulden vor. Sie hat insofern eine demokratiesichernde Funktion, als sie verhindert, dass die Budgethoheit des deutschen Bundestages durch eine Inanspruchnahme deutscher Steuermittel für die Finanzierung der Haushaltsdefizite anderer Länder de facto ausgehöhlt wird.Die einschlägige Passage der Gerichtsentscheidung lautet (meine Hervorhebungen):Die vertragliche Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes …... Die Verträge laufen dabei nicht nur hinsichtlich der Währungsstabilität mit den Anforderungen des Art. 88 Satz 2 GG ….. parallel, der die Beachtung der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und das vorrangige Ziel der Preisstabilität zu dauerhaft geltenden Verfassungsanforderungen einer deutschen Beteiligung an der Währungsunion macht …... Auch weitere zentrale Vorschriften zur Ausgestaltung der Währungsunion sichern unionsrechtlich verfassungsrechtliche Anforderungen des Demokratiegebots. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere das Verbot des unmittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln öffentlicher Einrichtungen durch die Europäische Zentralbank, das Verbot der Haftungsübernahme (Bail-out-Klausel) und die Stabilitätskriterien für eine tragfähige Haushaltswirtschaft (Art. 123 bis 126, Art. 136 AEUV). Ohne dass es hier auf die Auslegung dieser Bestimmungen im Einzelnen ankäme, lässt sich ihnen doch entnehmen, dass die Eigenständigkeit der nationalen Haushalte für die gegenwärtige Ausgestaltung der Währungsunion konstitutiv ist, und dass eine ….. Haftungsübernahme für ….. andere[r] Mitgliedstaaten - durch direkte oder indirekte Vergemeinschaftung von Staatsschulden - verhindert werden soll.
Nicht alle Teile meiner o. a. Interpretation ergeben sich unmittelbar aus dieser Textstelle; zur Frage der „demokratiesichernden Funktion“ der Haushaltsautonomie unten mehr.
Neben einigen Verweisen auf Rechtsquellen habe ich oben zwei Textstellen ausgelassen:„… die Eigenständigkeit der nationalen Haushalte für die gegenwärtige Ausgestaltung der Währungsunion konstitutiv ist, eine die Legitimationsgrundlagen des Staatenverbundes überdehnende Haftungsübernahme für finanzwirksame Willensentschließungen anderer Mitgliedstaaten ….. verhindert werden soll“.
Ich gehe davon aus, dass die Redeweise von einer die Legitimationsgrundlagen des Staatenverbundes überdehnende[n] Haftungsübernahme“ nicht einschränkend, sondern lediglich deskriptiv gemeint ist, also: „Eine Haftungsübernahme (ganz oder teilweise) für fremde Staatsschulden würde die Legitimationsgrundlagen der Währungsgemeinschaft definitiv überdehnen“. Da das zugleich eine starke Festlegung des Gerichts wäre, könnte man Bedenken haben, aus einem Nebensatz derart weit reichende Festlegungen abzuleiten. Es wird sich im Fortgang dieser Urteilsanalyse allerdings zeigen, dass dies tatsächlich der Rechtsansicht des BVerfG entspricht.
Etwas anders sieht es mit der „finanzwirksame[n] Willensentschließung“ aus. Die kann - und soll auch wohl - als Einschränkung des Verbots der Haftungsübernahme gewertet werden. Das erscheint zwar folgerichtig, wird aber durch den Wortlaut des Art. 122 Abs. 2 AEUV bei genauem Hinsehen bereits nicht mehr völlig gedeckt. Denn dort ist lediglich von einem Beistand der Gemeinschaft insgesamt an den betreffenden Mitgliedstaat die Rede; nicht von einer Verpflichtung der anderen Länder zur Hilfe (und folgerichtig schon gar nicht von einer Einschränkung des Kreises der Hilfsverpflichteten auf die Mitgliedsländer der Eurozone):Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. …..“
Über die Zulässigkeit der Bailout-Maßnahmen nach dem Gemeinschaftsrecht hat das Gericht nicht entschieden. Wenn ich das (aus anderen Zusammenhängen) richtig verstanden habe, hält sich das BVerfG insoweit nicht für zuständig (hier einschlägig wohl RdNr. 116).
Was es jedoch geprüft hat, war die Vereinbarkeit der beschlossenen Maßnahmen mit Normen des Grundgesetzes, und zwar spezifisch mit dem Demokratieprinzip. Zur Zulässigkeitderartiger Verfassungsrügen führt das Gericht aus (98/99/100; Verweise auf Vorentscheidungen von mir entfernt; Hervorhebungen von mir):
Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleistet das subjektive Recht, unter Einhaltung der verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze an der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages teilzunehmen. Dabei erschöpft sich der Wahlakt nicht in einer formalen Legitimation der Staatsgewalt auf Bundesebene nach Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Vom Wahlrecht mit umfasst ist auch der grundlegende demokratische Gehalt des Wahlrechts, mithin die Gewährleistung wirksamer Volksherrschaft. Art. 38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger insoweit vor einem Substanzverlust ihrer im verfassungsstaatlichen Gefüge maßgeblichen Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, vor allem auf supranationale Einrichtungen. Nichts anderes gilt jedenfalls für vergleichbare völkervertraglich eingegangene Bindungen, die im institutionellen Zusammenhang mit der supranationalen Union stehen, wenndadurch die demokratische Selbstregierung des Volkes dauerhaft derart eingeschränkt wird, dass zentrale politische Entscheidungen nicht mehr selbstständig getroffen werden können.“
„(2) Aus diesem materiellen Schutzgehalt des Art. 38 GG folgt regelmäßig kein Recht der Bürger, demokratische Mehrheitsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin durch das Bundesverfassungsgericht kontrollieren zu lassen. Das Wahlrecht dient nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet. Als Grundrecht auf Mitwirkung an der demokratischen Selbstherrschaft des Volkes verleiht Art. 38 Abs. 1 GG daher grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis gegen Parlamentsbeschlüsse, insbesondere Gesetzesbeschlüsse.(a) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht seit dem Urteil zum Maastrichter Unionsvertrag anerkannt, wenn aufgrund völkervertraglich vereinbarter Verlagerungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages eine Entleerung der von der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung gewährleisteten politischen Gestaltungsmöglichkeiten des Parlaments zu befürchten ist. Das durch das Wahlrecht geschützte Prinzip der repräsentativen Volksherrschaft kann danach verletzt sein, wenn die Rechte des Bundestages wesentlich geschmälert werden und damit ein Substanzverlust demokratischer Gestaltungsmacht für dasjenige Verfassungsorgan eintritt, das unmittelbar nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande gekommen ist. Eine solche Rügemöglichkeit beschränkt sich auf Strukturveränderungen im staatsorganisationsrechtlichen Gefüge, wie sie etwa bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union eintreten können.
Ergänzend heißt es (103):„(b) Die Beschwerdebefugnis über Art. 38 Abs. 1 GG kann auch dann gegeben sein, wenn, was hier allein in Rede steht, Gewährleistungsermächtigungen gemäß Art. 115 Abs. 1 GG, mit denen völkervertragliche Vereinbarungen umgesetzt werden, nach Art und Umfang zu massiven Beeinträchtigungen der Haushaltsautonomie führen können.“
Im Rahmen der ‚Eurettungspolitik‘ sind also -2- Sachverhalte denkbar, welche die Bürger im Wege einer Verfassungsbeschwerde rechtlich überprüfen lassen können:·   Eine Substanzentleerung der Regelungsbefugnisse des Parlaments, die sich aus Strukturveränderungen im staatsorganisationsrechtlichen Gefüge ergibt und·   völkervertragliche Vereinbarungen, die zu massiven Beeinträchtigungen der Haushaltsautonomie führen können
Anders gesagt haben wir zu untersuchen, aufgrund welcher Überlegungen das Gericht, das die Verfassungsbeschwerden ja abgewiesen hat, diese beiden Sachverhalte nicht gegen den EFSF gelten lassen wollte.Wenn wir das geklärt haben, können wir uns der Frage zuwenden, ob die Einrichtung des ESM im Licht dieser beiden Kriterien nach dem deutschen Grundgesetz zulässig wäre oder nicht.
Betrachten wir zunächst den 2. Punkt, die potentielle Bedrohung der Haushaltsautonomie durch die Höhe der Garantieübernahmen, denn die hat das Gericht in RdNrn. 134 + 135 sehr kurz abgehandelt:Eine unmittelbar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze für die Übernahme von Gewährleistungen könnte nur überschritten sein, wenn sich im Eintrittsfall die Gewährleistungen so auswirkten, dass die Haushaltsautonomie jedenfalls für einen nennenswerten Zeitraum nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig leerliefe. Das kann vorliegend nicht festgestellt werden. ….. . Es kommt insoweit insbesondere nicht darauf an, ob die Gewährleistungssumme gegebenenfalls weit größer ist als der größte Haushaltstitel des Bundes und die Hälfte des Bundeshaushalts erheblich überschreitet, weil dies allein nicht der Maßstab einer verfassungsrechtlichen Begrenzung des Handlungsspielraums des Gesetzgebers sein kann.“ (135)
Wir halten hier fest, dass das Gericht keine Obergrenze aufgestellt hat, dass es aber von der Existenz einer solchen Grenze ausgeht. Darüber, wo die liegt, oder unter welchen Umständen diese Grenze als erreicht bzw. überschritten anzusehen wäre, kann man also nur spekulieren.
Bleibt die Frage, was das BVerfG unter einer „Substanzentleerung der Regelungsbefugnisse des Parlaments“ versteht, bzw. warum es eine solche hier nicht sieht.Die Antwort geben RdNrn. 136 - 141. In allgemeiner Form stellt Nr. 136 zwei Kriterien auf, die vorliegend nicht erfüllt sind (und die mithin im Umkehrschluss, wenn sie erfüllt wären, den EFSF verfassungswidrig machen würden - und ggf. den ESM verfassungswidrig machen):1.   Keines der angegriffenen Gesetze begründet oder verfestigt einen Automatismus, durch den der Deutsche Bundestag sich seines Budgetrechts entäußern würde. (Meine Kurzfassung: „Kein Automatismus, durch den sich der Bundestag seines Budgetrechts entäußern würde“)2.   Derzeit besteht keine Veranlassung, einen unumkehrbaren Prozess mit nachteiligen Konsequenzen für die Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages anzunehmen. (Meine Kurzfassung: „Kein unumkehrbarer Prozess mit nachteiligen Konsequenzen für die Haushaltsautonomie des Bundestages“)
Näher erläutert wird in Nr. 137 (von mir vereinfachend umformuliert; Hervorhebungen v. mir:)Geltende Rechtsgrundlagen der Währungsunion lassen keinen Automatismus zu, durch den sich der Deutsche Bundestag seiner Haushaltsautonomie entäußern könnte.Deutsches Zustimmungsgesetz zum Maastricht-Vertrag gewährleistet, dass sich die Bundesrepublik Deutschland keinem unüberschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren Automatismus einer Haftungsgemeinschaft unterwirft.“
Im Grunde ist also die Begründung beinahe enttäuschend kurz ausgefallen. Aber so einiges gibt sie doch her.
Vorab suchen wir jedoch noch Zitate aus dem Text heraus, die uns in der Bestimmung der unaufgebbaren substantiellen Regelungsbefugnisse des Parlaments vielleicht weiterhelfen können (Verweise auf frühere Entscheidungen entfernt; Hervorhebungen von mir):
101: „Der letztlich in der Würde des Menschen wurzelnde Anspruch des Bürgers auf Demokratie wäre hinfällig, wenn das Parlament Kernbestandteile politischer Selbstbestimmung aufgäbe und damit dem Bürger dauerhaft seine demokratischen Einflussmöglichkeiten entzöge.“
102: „Die abwehrrechtliche Dimension des Art. 38 Abs. 1 GG kommt daher in Konstellationen zum Tragen, in denen offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktischunmöglich macht.“Das „oder praktisch“ ist insofern außerordentlich wichtig, als an zahlreichen anderen Stellen leider der Eindruck entstehen kann, dass das BVerfG sich damit zufrieden gibt, dass die Abgeordneten geplanten Maßnahmen auf jeden Fall zustimmen müssen. (Beispielsweise lässt sich RdNr. 105 durchaus so verstehen, dass es lediglich darauf ankommt, ob der Bundestag formal zustimmen muss oder nicht; auf eventuelle faktische Zwänge geht das Gericht hier wie an vielen anderen Stellen nicht ein: „Gewährleistungsermächtigungen zur Umsetzung von Verbindlichkeiten, die die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen internationaler Übereinkünfte ….. eingeht, durchaus das Potential, die Möglichkeiten politischer Gestaltung des Bundestages in verfassungsrechtlich unzulässigem Umfang einzuschränken. Ein solcher Fall wäre etwa zu besorgen, wenn die Bundesregierung ohne konstitutive Zustimmung des Bundestages in erheblichem Umfang Gewährleistungen, die zur direkten oder indirekten Vergemeinschaftung von Staatsschulden beitragen, übernehmen dürfte.“Und ebenso 121 u. a.)
Gerade bei dem ESM wird aber der faktische Zwang zur Zustimmung um ein Vielfaches höher sein als beim EFSF (mehr unten).
104: „Die Grundentscheidungen über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand zählen zum Kern der parlamentarischen Rechte in der Demokratie. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schließt es aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch Fesselung des Haushaltsgesetzgebers so zu entleeren, dass das Demokratieprinzip verletzt wird. ….. Der Wahlakt wäre entwertet, wenn der Deutsche Bundestag nicht länger über diejenigen Gestaltungsmittel zur Erfüllung ausgabenwirksamer Staatsaufgaben und zum Gebrauch seiner Befugnisse verfügte, für deren Inanspruchnahme seine Handlungsmacht durch die Wähler legitimiert wird.
107: „Da in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen in einer derartigen Konstellation das Recht aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG verletzt sein kann, genügt insoweit der Vortrag, bei den angegriffenen Gesetzen handele es sich nur um erste Schritte in einen sich verfestigenden und in der Summe stetig ausdehnenden Haftungsautomatismus historisch beispielloser Art, der tatsächlich der Ausgestaltung oder Umformung übertragener Hoheitsrechte im Sinne des Art. 23 Abs. 1 GG entspreche und jedenfalls auf eine solche angelegt sei.An dieser Stelle geht es zwar lediglich um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde, nicht um deren Begründetheit. Aber das Gericht greift ja in der Entscheidung unter Nr. 136 diese Vorstellung von einem Haftungsautomatismus wieder auf und hält die Verfassungsbeschwerden u. a. deshalb für unbegründet, weil der EFSF einen solchen Haftungsautomatismus nicht begründe. Beim ESM ist das dagegen eindeutig der Fall.
Näheren Aufschluss sollten insbesondere auch die Randnummern 120 - 132 geben, wo das Gericht die Prüfungsmaßstäbe für die Begründetheit der Verfassungsbeschwerden entwickelt.Schauen wir uns diejenigen Passagen an, die uns vielleicht weiterhelfen können:
120: „Der Gewährleistungsgehalt des Wahlrechts umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung garantiert.“
121: „Das Wahlrecht ist verletzt, wenn sich der Deutsche Bundestag seiner parlamentarischen Haushaltsverantwortung dadurch entäußert, dass er oder zukünftige Bundestage das Budgetrecht nicht mehr in eigener Verantwortung ausüben können.“ Das könnte man auch rein formal verstehen: solange der Bundestag abstimmen darf, ist alles okay.
123: „Die Hoheit über den Haushalt ist der Ort konzeptioneller politischer Entscheidungen über den Zusammenhang von wirtschaftlichen Belastungen und staatlich gewährten Vergünstigungen.“Wenn es um Vergünstigungen geht, muss dem Parlament ein echter Entscheidungsspielraum bleiben; eine rein formale Befugnis, Entscheidungen etwa des ESM abzunicken, würde der Anforderung, „konzeptionelle politische Entscheidungen“ zu ermöglichen, nicht gerecht.
124: „Für die Einhaltung der Grundsätze der Demokratie kommt es darauf an, ob der Deutsche Bundestag der Ort bleibt, in dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten. Würde über wesentliche haushaltspolitische Fragen der Einnahmen und Ausgaben ohne konstitutive Zustimmungdes Bundestages entschieden oder würden überstaatliche Rechtspflichten ohne entsprechende Willensentscheidung des Bundestages begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Nachvollzuges und könnte nicht mehr die haushaltspolitische Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetrechts wahrnehmen.Das ist wiederum einigermaßen obskur. Wo hört die „Eigenverantwortlichkeit“ auf; was ist eine „konstitutive Zustimmung“? Ist sie überhaupt mehr als das Recht der Abgeordneten zum Händchen heben?
125: „Der Deutsche Bundestag darf seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure übertragen. Insbesondere darf er sich ….. keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, ….. die zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können.“ Diese Formulierung wirft erneut die Frage auf, ob sich im Umkehrschluss der Bundestag mit seiner vorherigen konstitutiven Zustimmung jedweden finanzwirksamen Mechanismen ausliefern darf, welche zu unüberschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen können? Nach den ganzen sonstigen Ausführungen des Urteils muss das verneint werden. Die Auflösung der auf den ersten Blick scheinbar widersprüchlichen Formulierung ist offenbar darin zu suchen, dass der Bundestag durchaus konkrete Einzelmaßnahmen beschließen darf, die zu unüberschaubaren Belastungen führen können (Beispiel: Griechenlandhilfe; Berliner Flughafen oder, auf Landesebene, die Elbphilharmonie). Das ist allerdings selbstverständlich, denn bei anderer Betrachtungsweise dürfte der Bundestag überhaupt keine Projekte oder Leistungen mehr bewilligen, die in der Höhe variieren können. Nur darf er sich in keine Situation bringen, in welcher er politisch in Zugzwang käme, weitere unkalkulierbare (Gewähr-)Leistungen de facto bewilligen zu müssen.In der Gesamtschau kann man die hier untersuchte Urteilsbegründung also etwa wie folgt zusammenfassen: Es ist dem Bundestag untersagt, eine pauschale Verpflichtung einzugehen, die in vielerlei Zusammenhängen zu Zahlungsautomatismen führen würde und wo alles dafür spricht, dass die Höhe der Zahlungen dem Gesetzgeber (und den Bürgern!) über den Kopf wachsen könnte.Genau diese Lage würde jedoch eintreten, wenn Deutschlands dem ESM beitritt und der Einführung einer Bailoutpflicht nach Art. 136,3 AEUV zustimmt (Begründung s. unten).
126: „Eine das Demokratieprinzip und das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag verletzende Übertragung wesentlicher Bestandteile des Budgetrechts des Bundestages [läge] jedenfalls dann vor, wenn die Festlegung über Art und Höhe der den Bürger treffenden Abgaben in wesentlichem Umfang supranationalisiert und damit der Dispositionsbefugnis des Bundestages entzogen würde.Auch dieser Satz schließt bei oberflächlicher Betrachtung ein rein mechanistisches Demokratieverständnis im Sinne von „solange der Bundestag zustimmen muss, ist die Demokratie gewahrt“ nicht aus. Das wäre aber reine Augenwischerei, und so hat, wie aus anderen Stellen dieses Urteils zu erkennen ist (vgl. z. B. oben zu RdNr. 102 oder nachfolgend zu RdNr. 127) das Gericht diesen und vergleichbare Sätze auch nicht gemeint. (Allerdings hätte ich als Bürger mir schon gewünscht, dass das Gericht in seiner Begründung oder in seiner Auflistung der entscheidungsrelevanten Kriterien die Bedeutung einer faktischen Entscheidungsfreiheit der Parlamentarier - im Gegensatz zum rein formalen Zustimmungserfordernis - noch unmissverständlicher herausgearbeitet hätte.)
127: „Eine notwendige Bedingung für die Sicherung politischer Freiräume im Sinne des Identitätskerns der Verfassung ….. besteht darin, dass der Haushaltsgesetzgeber seine Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmungseitens der Organe und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union trifft und dauerhaft „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt. Zu diesem Grundsatz stehen Gewährleistungsermächtigungen, mit denen die Zahlungsfähigkeit anderer Mitgliedstaaten abgesichert werden soll, in einem erheblichen Spannungsverhältnis. Es ist zwar in erster Linie Sache des Bundestages selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in welcher Gesamthöhe Gewährleistungssummen noch verantwortbar sind …. . Aus der demokratischen Verankerung der Haushaltsautonomie folgt jedoch, dass der Bundestag einem intergouvernemental oder supranational vereinbarten, nicht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen nicht begrenzten Bürgschafts- oder Leistungsautomatismus nicht zustimmen darf, der - einmal in Gang gesetzt - seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist. Würde der Bundestag in erheblichem Umfang zu Gewährleistungsübernahmen pauschal ermächtigen, könnten fiskalische Dispositionen anderer Mitgliedstaaten zu irreversiblen, unter Umständen massiven Einschränkungen der nationalen politischen Gestaltungsräume führen.“Hier kommen wir aus meiner Sicht dem Kern dessen, was das Verfassungsgericht sagen will, sehr nahe. Freilich ist der Absatz ein „dicker Brocken“, den man zur angemessenen Würdigung in seine Einzelteile zerlegen muss. Versuchen wir es also:1.   Sicherung politischer Freiräume“: Diese Formulierung zeigt, dass eine rein formalistische Betrachtungsweise (‚Bundestag darf/muss Händchen heben‘) den Erfordernissen nicht gerecht wird, welche das BVerfG für das Demokratieprinzip aufgestellt hat.2.   Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmung“: Für sich genommen sagt diese Formulierung nichts darüber aus, in welchem Falle aus der Sicht des BVerfG eine Fremdbestimmung von Haushaltsentscheidungen vorliegen würde oder zu befürchten wäre, also was überhaupt unter einer Fremdbestimmung zu verstehen ist. Wenn man aber dem BVerfG keine Trivialaussagen unterstellen will ist es klar, dass damit keineswegs die rein formale Dimension gemeint sein kann, sondern dass nach der politischen Gesamtkonstellation dem Bundestag eine echte Entscheidungsfreiheit bleiben muss. [Was unter dem ESM-Regime nicht mehr der Fall wäre - s. u.]3.   Herr seiner Entschlüsse bleibt“: Diese Formulierung ist auch bei bösartigster Auslegung nicht mehr als Abstellen auf die rein formale Dimension zu verstehen; hier geht es offenkundig darum, dass ein Hilfsmechanismus nicht so beschaffen sein darf, dass er den Bundestag unter faktischen Zustimmungszwang setzen würde.4.   erhebliches Spannungsverhältnis“ zwischen Haushaltshoheit und Übernahme von Gewährleistungen für andere Staaten. Dies ist eine wichtige Stelle im Hinblick auf die anstehende ESM-Entscheidung. Denn hier hat der Senat seinerzeit eindeutig ein Warnschild für die Politik aufgestellt: Der EFSF ist noch kein Verfassungsverstoß, aber eine andere Form eines Hilfsmechanismus könnte durchaus gegen das Grundgesetz verstoßen.5.   (verkürzt und leicht verändert:) „nicht an strikte Vorgaben gebundener und in seinen Auswirkungen nicht begrenzter Bürgschafts- oder Leistungsautomatismus, welcher im Fortgang der Kontrolle und Einwirkung des Bundestages entzogen ist“. Diese Formulierungen müssen im Hinblick auf den ESM weiter zerlegt werden:a.   strikte Vorgaben“: Sind aus meiner Sicht beim ESM schon nicht mehr zu erkennen, und was an „strikten Vorgaben“ noch da ist soll ja nach den Brüsseler Gipfelbeschlüssen noch weiter verwässert werden. Die in Art. 136 Abs. 3 AEUV vorgesehenen „strengen Auflagen“ sind nicht bloß Makulatur: Die Formulierung ist ein vorsätzlicher Betrugsversuch am Wähler und am Verfassungsgericht.b.   in seinen Auswirkungen nicht begrenzter … Automatismus“: Wie schon die aktuelle Diskussion europäischer Politiker (Monti!) erkennen lässt, wird der ESM aa) in seinen Auswirkungen immer mehr entgrenzt werden. Und bb) Muss er zwangsläufig zu einem Bürgschafts- und Leistungsautomatismuswerden. Dies schon deshalb, weil Art. 136 Abs. 3 AEUV bei richtiger Betrachtungsweise keine Ausnahme vom Bailoutverbot normiert, sondern de facto eine Verpflichtung zum Bailout. Wie z. B. die Professoren Christoph Degenhart und Herta Däubler-Gmelin in ihrer Verfassungsbeschwerde (S. 19) zutreffend feststellen, geht der ESM-Vertrag bereits in der vorliegenden Fassung über die Bailoutpflicht nach Art. 136 Abs. 3 AEUV hinaus. Art. 136 Abs. 3 AEUV gibt vor, einen Hilfsmechanismus nur für den Fall aktivieren zu wollen, dass die Stabilität des Euro-Raums insgesamt bedroht ist. Demgegenüber sieht Art. 3 ESM-Vertrag Hilfen [im Ergebnis eine Hilfspflicht!] bereits dann vor, wenn dies nicht nur „zurWahrung der Finanzstabilität des Euro-Raums insgesamt“ unabdingbar ist [faktisch: von der Politik für unabdingbar erklärt wird], sondern lediglich zur Wahrung der Finanzstabilität seiner Mitgliedstaaten. Mit anderen Worten: Hier hat die Politik schon in der Papierform verraten, dass sie einen Haftungsautomatismus etablieren will, dessen Voraussetzungen dazu bestimmt sind, immer mehr ausgeweitet zu werden. Und unabhängig von einer noch stärkeren Aufweichung der Konditionalitäten aufgrund der Brüsseler Gipfelbeschlüsse zeigen die vielfältigen Instrumente in Art. 14 - 18 ESM-Vertrag schon jetzt, dass der Begriff „strenge Auflagen“ in Art. 136,3 AEUV lediglich das Volk und die Verfassungsrichter an der Nase herumführen soll.c.   im Fortgang der Kontrolle und Einwirkung des Bundestages entzogen“. Ein solcher Mechanismus wird sich spätestens durch die Präzedenzfallwirkung etablieren. Es wäre weder verständlich noch vertretbar, dem einen Land zu verweigern, was man einem anderen zugestanden hat. Wenn man also beispielsweise (zukünftig, nach einem entsprechenden Änderungsbeschluss des Gouverneursrates, der natürlich vom Bundestag abgesegnet werden müsste) spanische Banken zu Lasten des ESM sanieren würde (und damit, wegen der mit Sicherheit eintretenden Verluste - vgl. analog in Deutschland die HRE-Sanierung! -, zu Lasten der gesamteuropäischen Steuerzahler), müsste man Irland, Zypern, Griechenland, Slowenien und ggf. weiteren zukünftigen Kandidaten - evtl. auch aus Italien und Frankreich - das Gleiche zubilligen. An diesem Beispiel zeigt sich besonders deutlich, was aber auch schon für die Staatsschuldenmithaftung gilt: Dass nämlich der ESM als ein Haftungsautomatismus angelegt ist, und dass es schon wegen des Präzendenzfallcharakters dem Bundestag politisch-faktisch absolut unmöglich sein wird, weitere gigantische Geldabflüsse zu verhindern, wenn er solche in einem konkreten Fall gebilligt hat. Eine formale Kontrolle verbleibt dem Bundestag natürlich auch dann noch. Aber die kann der Senat hier nicht gemeint haben, denn sonst wäre seine Aussage total banal.6.   Würde der Bundestag … zu Gewährleistungsübernahmen pauschal ermächtigen, könnten fiskalische Dispositionen anderer Mitgliedstaaten zu irreversiblen, unter Umständen massiven Einschränkungen der nationalen politischen Gestaltungsräume führen“. Nach den vorangegangenen rhetorischen Aufschwüngen kann man in der Formulierung „pauschal ermächtigen“ zunächst durchaus eine kalte Dusche sehen. Denn das könnte ja im Umkehrschluss bedeuten: Solange der Bundestag jeder Maßnahme einzeln zustimmen muss, und keine pauschalen Ermächtigungen abgibt, ist alles okay. Dass das Gericht aber gerade nicht auf die formale Schiene abhebt, habe ich oben zu RdNr. 125 dargelegt und wiederhole es hier wegen seiner Bedeutung noch einmal: Es ist dem Bundestag untersagt, eine pauschale Verpflichtung einzugehen, die in vielerlei Zusammenhängen zu Zahlungsautomatismen führen würde und wo alles dafür spricht, dass die Höhe der Zahlungen dem Gesetzgeber (und den Bürgern!) über den Kopf wächst. Genau das aber hat das Parlament mit seiner Zustimmung zur Bail-out-Pflicht nach Art. 136,6 AEUV und zum ESM-Vertrag getan - und dadurch gegen das Demokratiegebot des GG verstoßen.
128: „… dürfen keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden. Soweit überstaatliche Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnungen für das Budgetrecht von struktureller Bedeutung sein können, etwa durch Übernahme von Bürgschaften, deren Einlösung die Haushaltsautonomie gefährden kann, oder durch Beteiligung an entsprechenden Finanzsicherungssystemen, bedarf nicht nur jede einzelne Disposition der Zustimmung des Bundestages; es muss darüber hinaus gesichert sein, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht.“Noch so ein Brocken, und der liegt noch schwerer im Magen. Denn mehr noch als in RdNr. 127 erscheinen mir Pro und Kontra zu einem kaum noch entwirrbaren Knäuel verknüpft - mit der Gefahr, dass sich das Hohe Gericht selber zu einer alexandrinischen Knotenlösung im Sinne politischer Opportunität ermächtigt. Dem wollen wir ein wenig vorbeugen, indem wir sine ira et studio das Texträtsel knacken.1.   „dürfen keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen“:a.   Dauerhaft“ ist der ESM (im Gegensatz zum EFSF) auf jeden Fall, weil er zeitlich nicht befristet ist. b.   Beim „Mechanismus“ kann man insoweit Zweifel hegen, als der Bundestag auch unter dem ESM-Regime die formale Entscheidungshoheit behält. Dass es aber nicht auf die rein formale Betrachtung ankommt, ergibt sich aus anderen Stellen des untersuchten Urteils. Insofern ist es eigentlich zwingend, dass das Gericht den ESM als einen solchen „Mechanismus“ ansieht. 2.   Die Formulierung „Haftungsübernahme für Willensentscheidungen“ könnte leider ein Einfallstor für politisch verzerrte Auslegungen liefern. Die Politik stellt sich naturgemäß gerne als Opfer böser Finanzmärkte und Spekulanten hin, und gerade in der aktuellen Debatte erleben wir ja, dass Spanien und Italien ihre Reformanstrengungen rühmen und die bösen Finanzmärkte für die relativ hohe Verzinsung ihrer Staatsschulden verantwortlich machen. Die Frage ist natürlich, nach welchem Maßstab man hier die Normalität beurteilen will. In den 90er Jahren mussten beide Länder hohe Zinsen zahlen; das war einfach eine von den Märkten geforderte Risikoprämie. Mit der Einführung des Euro sind die Zinslasten der Problemländer auch deshalb gesunken, weil die Märkte implizit (trotz No-Bailout-Klausel) von einer vergemeinschafteten Staatsschuldenhaftung ausgegangen sind. Das sogar (leider) zu Recht, und diesen Markterwartungen will die Politik nunmehr auch institutionell entsprechen, indem sie in Art. 136 Abs. 3 AEUV eine verpflichtende Gemeinschaftshaftung für alle Staatsschulden normiert. Denn etwas anderes ist diese Klausel nicht. Im Ergebnis geht es also für die Problemländer darum, weiterhin die Niedrigzins-Segnungen der Währungsgemeinschaft zu genießen, ohne sich vollumfänglich jenen wirklich harten Strukturreformen und Wohlstandsverzichten zu unterwerfen, denen sich Deutschland (Stichwort „Hartz IV“) oder, in weit größerem Maße, die vormals sozialistischen Staaten unterzogen haben. Der ESM-Vertrag ist ein dauerhafter Subventionsmechanismus für Zinsen von Problemstaaten zu Lasten der Steuerzahler in den (relativen) Solidländern und/oder (bei der zu erwartenden Quasi-Direktfinanzierung durch die EZB - Stichwort „Banklizenz für den ESM“) zu Lasten der Kaufkraftstabilität (Stichwort „Inflationssteuer“). Doch zurück zur „Willensentscheidung“: War es eine Willensentscheidung der spanischen Politik, die Hypothekengewährung nicht einzuschränken? Anders als vielfach behauptet ist es keineswegs die Geldpolitik einer Notenbank als solche, die zu einer Kreditschwemme führen muss. Erst im Zusammenhang mit laxer Regulierung (hier nicht der Banken, sondern:) der Kreditbedingungen (z. B. fehlende oder unangemessen hohe Beleihungsgrenzen für Immobilien) kann aus einer Liquiditätsschwemme ein nicht nachhaltiger Kreditboom werden. Dem spanischen Staat hätte es frei gestanden, entsprechende Beschränkungen einzuführen - aber welcher Politiker will schon als Störer einer fröhlichen Boom-Party dastehen? Mit anderen Worten: Die Politik wird sich immer als Opfer von Zwängen darstellen, um in den Genuss der Gemeinschaftshaftung für die Staatsschulden der jeweiligen Länder zu kommen. Bei richtiger Betrachtungsweise geht es aber so gut wie immer um Willensentscheidungen. Auch zum Reinfall deutscher Banken mit US-Schrottpapieren wäre es ohne die Deregulierungen auf politischer und aufsichtsbehördlicher Ebene nicht gekommen; auch hier waren (gell, Peer Steinbrück?) letztendlich „Willensentscheidungen der Politik“ für das deutsche Bankendebakel verantwortlich.3.   „schwer kalkulierbaren Folgewirkungen“: Dass die bei Hilfsmaßnahmen nach dem ESM (wie auch schon im Rahmen der Griechenland-Hilfe und des EFSF) vorliegen, dürfte unstreitig sein und muss deshalb nicht weiter erörtert werden.4.   Jeder, der nichts anderes als den (von mir unterstrichenen) ersten Satz liest müsste zu dem Schluss kommen, dass das Gericht die Einrichtung eines Mechanismus nach Art des ESM für unzulässig hält. Aber der Senat hält sich in den Folgesätzen eine andere Interpretation offen. Er hebt nämlich dort wieder auf eine rein formale Zustimmungsbefugnis des Bundestages ab. Auch dieser Absatz ist also letztlich nach dem Sauna-Prinzip konstruiert: Heißherziger Aufschwung zu inhaltlich-demokratischen Höhen; anschließend wieder das Frigidarium des reinen Formalismus. 5.   Entsprechend kann man auch die Forderung nach „hinreichende[m] parlamentarische[n] Einfluss“ analog zu optischen Täuschungszeichnungen von Treppen betrachten: von oben oder von unten (bzw. hier: inhaltlich oder formal) - wie man es gerade mag oder braucht. Summa summarum gibt der Text in RdNr. 128 für ESM-Gegner wie mich nicht das her, was er beim ersten Anblick zu versprechen scheint.
129: Auf RdNr. 129 war ich oben bereits ausführlich eingegangen. Ich weise an dieser Stelle aber noch einmal darauf hin, dass der Senat sich mit diesen Formulierungen darauf festgelegt hat, dass·   Art. 125 AEUV als ein Bail-out-Verbot zu verstehen ist (also nicht etwa, wie es der Bundestag in seiner Stellungnahme RdNr. 66 gerne hätte, lediglich als Ausschluss eines Bailout-Zwangs) ·   und dass dieses Verbot zwingend erforderlich ist, damit die Währungsunion den deutschen verfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratiegebots entspricht.Das ist insofern außerordentlich wichtig, als es bei den Verfassungsbeschwerden eben nicht nur um den ESM-Vertrag geht (der in der öffentlichen Aufmerksamkeit im Vordergrund steht), sondern ganz wesentlich auch um die Einführung eines dritten Absatzes in den Artikel 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser Text hat folgenden Wortlaut:Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des EuroWährungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“Hier ist also eindeutig die Einrichtung eines Bail-out-Mechanismus‘ (verbal:) zugelassen (in Wahrheit:) vorgeschrieben, mit dem einzelne Mitgliedstaaten bei Finanzierungsproblemen ‚herausgehauen‘ werden sollen. Und wenn man Art. 125 als Bail-out-Verbotbegreift, stehen beide Vorschriften natürlich in einem kontradiktorischen (sich gegenseitig ausschließenden) Widerspruchsverhältnis zueinander.Ich gehe allerdings davon aus, dass die Frage der logischen Vereinbarkeit beider Vorschriften als solche nicht Gegenstand der Prüfung des Bundesverfassungsgerichtes sein wird. Das Gericht hält sich bekanntlich für die Überprüfung von Gemeinschaftsrecht nicht für zuständig. Im Ergebnis kommt es hier um eine Klärung dennoch nicht herum. Denn beispielsweise die Verfassungsbeschwerde von Degenhart + Däubler-Gmelin [entsprechend auch die Beschwerde von CSU-MdB Dr. Peter Gauweiler, die ebenfalls im Internet zugänglich, aber leider nicht kopierbar ist] richtet sich u. a. auch gegen„(3) das Zustimmungsgesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vom 29.06. 2012“ [Überschrift der einschlägigen BT-Drs. 17/9047: „Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.“]
Das Bundesverfassungsgericht muss also prüfen, ob die Einführung dieser Regelung in den einschlägigen EU-Vertrag mit dem Demokratiegebot der deutschen Verfassung kompatibel ist. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Art. 136 Abs. 3 AEUV1.   faktisch eine (ggf. auf das Fondsvolumen beschränkten) solidarischen Haftungsmechanismus etabliert. Die Regelung enthält nach ihrem eindeutigen Sinn und Zweck keine Ausnahmevom Bailoutverbot nach Art. 125, sondern sie etabliert eine Bailoutverpflichtung aller Eurozonenmitglieder untereinander. Es kann bei dieser Sachlage auch nicht mehr darauf ankommen, dass diese Bailoutpflicht aktuell der Höhe nach auf ein Volumen von 500 Mrd. € begrenzt ist. Die gesamte Debatte zeigt, dass dieses Volumen sehr schnell erreicht und überschritten werden wird. Das zeichnet sich schon jetzt ab. Wenn aber erst einmal a) die vorgeblich geforderten „strengen“ Konditionalitäten noch weiter aufgeweicht sein werden und b) eine Direktrekapitalisierung von Banken aus dem ESM zugelassen wird (durch Gouverneursbeschluss; dazu ist wohl noch nicht einmal eine Vertragsänderung erforderlich, weil Art. 3 des Vertrages, der eine Hilfe für „ESM-Mitglieder“ vorsieht, lediglich deklaratorischen Charakter hat), werden die Hilfen munter in die Höhe klettern und aus Krediten werden de-facto-Beihilfen zur Tilgung von Bankverbindlichkeiten. Und zwar Beihilfen, die jedenfalls teilweise vorhersehbar verloren sind.2.   mit der Rechtsprechung des BVerfG unvereinbar ist, weil die Vorschrift genau jenes Bailout-Verbot zur inhaltslosen Paragraphenhülse entleert, das doch lt. Rechtsprechung zwingend erforderlich ist, damit die Währungsunion den deutschen verfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratiegebots entspricht. Ich wüsste nicht, mit welchen intellektuellen bzw. linguistischen Verrenkungen selbst die findigsten Rechtsverdreher eine deutsche Billigung des Art. 136,3 AEUV begründen könnten.
130 - 132: Diese Passagen sind für eine mögliche Übertragung auf den ESM nur bedingt ergiebig. Hier geht es darum, ob Risikoübernahmen ihrer Höhe nach die Haushaltssouveränität des Parlaments gefährden. Generell gilt insoweit (130):Das Bundesverfassungsgericht hat sich bei der Feststellung einer verbotenen Entäußerung der Haushaltsautonomie im Hinblick auf den Umfang der Gewährleistungsübernahme auf evidente Verletzungen zu beschränken und namentlich mit Blick auf das Eintrittsrisiko von Gewährleistungen einen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers zu respektieren.“Dieser Einschätzungsspielraum wird bei dem ESM nicht mehr bestehen, weil er den Bundestag Zwängen aussetzt, denen dieser sich nicht entziehen kann. Hier ist nicht nur der enorme politische Druck zu erwähnen; vielmehr wird es zu einem „Präzedenzrecht“ kommen, bei dem Abweichungen (bei den Konditionalitäten usw.) faktisch immer nur zu Gunsten der Hilfeempfänger möglich sein werden. Bzw. bei den Betragshöhen nach oben.
Bisher noch nicht erwähnt hatte ich eine Passage, die man sich im Rückblick wahrhaft auf der Zunge zergehen lassen muss. Es geht um den Verteidigungsschriftsatz der Bundesregierung, und zwar hier um Auszüge aus den in RdNr. 83 vom Senat zusammengefassten Ausführungen.Diese habe ich zum besseren Verständnis noch etwas verkürzt und verändert; der Text lautet dann wie folgt:"Die bilateralen Hilfen und die durch das EFSF-Gesetz vorgesehenen deutschen Notfallmaßnahmen seien keine Elemente einer auf die Errichtung einer Haftungs- und Transfergemeinschaft zielenden Gesamtstrategie. Sie etablierten auch keinen dauerhaften Finanzausgleich. Dass es sich um Notfallmaßnahmen und nicht um auf Dauer angelegte Finanztransfers handele, ergebe sich einerseits aus den strengen Anforderungen, die das EFSF-Gesetz festlege, und zum anderen aus der Befristung. ….. Die Bundesregierung unterstütze diese Maßnahmen, weil sie der Stabilität der Euro-Währung dienten. Sie würde sich Bestrebungen, aus dem Stabilisierungsmechanismus eine der Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft widersprechende dauerhafte Einrichtung im Sinne einer Transferunion zu entwickeln, widersetzen und faktische Vertragsänderungen nicht zulassen."Die deutsche Bundesregierung, die damals schon längst an der Einführung des Art. 136,3 AEUV und am ESM-Vertrag arbeitete, hat also seinerzeit dem Gericht erklärt: a) Dass sie sich Bestrebungen zu einer dauerhaften Transferunion widersetzen würde. b) Und sie hat, während sie schon an der Beseitigung jener Konzeption arbeitete, selber implizit eingeräumt, dass (sinngemäße Wiedergabe:) 'die dauerhafte Einrichtung einer Transferunion der Konzeption der Währungsgemeinschaft als Stabilitätsgemeinschaft widerspricht'.Vor diesem Hintergrund darf man feststellen, dass die Politik nicht nur vor keiner Täuschung des Publikums zurückschreckt. Schamlos belügt sie sie sogar das höchste deutsche Gericht, um ihre Ziele durchzusetzen. Auch dieses Faktum darf der Senat bei der Beurteilung des ESM usw. im Licht der Demokratiesicherung nicht ausblenden.
Der ESM ist der Einstieg in eine dauerhafte Transferunion ein. Zwar kann man, solange es nur um Staatsfinanzierungen geht, bis zum Eintritt eventueller Ausfälle noch die Fiktion aufrechterhalten, dass es sich ja lediglich um Kredite handele, welche - großes Griechenehrenwort - ganz bestimmt zurückgezahlt würden.Indes hat Bundeskanzlerin Angela Merkel den eurozonären Partnerländern zwischenzeitlich auf dem Brüsseler Gipfeltreffen in der Nacht vom 28. auf den 29.06.2012 eine Vergemeinschaftung der Bankenhaftung zugesagt. Diese aus Mitteln des ESM zu finanzierende Bankschuldenunion muss natürlich ebenfalls zunächst vom Bundestag gebilligt werden; sie ist daher auch nicht Gegenstand der anstehenden Entscheidung.Gleichwohl kann das Gericht auch diesen öffentlich allgemein bekannten Sachverhalt bei seiner Bewertung nicht ausblenden, weil damit für den ESM ein irreversibler Weg in eine Transferunion vorgezeichnet ist. Dies gilt zunächst für die Sanierung faktisch insolventer Banken, was mit der angeblichen Notwendigkeit begründet wird, einen angeblichen „Teufelskreis“ zwischen Staatsschulden und Bankschulden zu durchbrechen. (Ein solcher Teufelskreis besteht z. B. für Spanien überhaupt nicht. Dort werden zwar die Staatsfinanzen durch die Banküberschuldungen geschwächt. Die Probleme der Banken resultieren aber nicht aus etwa dadurch erforderlich werdenden Bewertungsabschlägen für spanische Staatsanleihen, sondern aus dem Preisverfall auf dem Immobilienmarkt.)
Ohne im Detail darauf einzugehen, verweise ich noch auf die schon zum EFSF sehr kritische gutachterliche Stellungnahme der Bundesbank (RdNrn. 87 - 89). Das alles gilt mutatis mutandis noch weitaus mehr für den ESM.
Für die Rechtsprechung dürfte ein zentrales (unausgesprochenes) Problem, oder ggf. auch eine Falle, darin liegen, dass der Weg in die Euhaftungshölle mit zahlreichen Einzelschritten gepflastert ist.
Die Ursünde der Demokratiemissachtung war natürlich der Umstand, dass das Gericht die Einführung des Euro ohne Volksabstimmung seinerzeit überhaupt zugelassen hat. Denn das war der erste und größte Schritt, der uns in die gegenwärtige Lage geführt hat.
Ich kenne die damaligen Urteile nicht. Ich gebe auch gerne zu, dass ich selber damals die Lage nicht sonderlich dramatisch gesehen habe. Im Gegenteil: hätte das Gericht den Euro einfach abgelehnt, wäre ich wahrscheinlich sogar verärgert gewesen. Aber eine Volksabstimmung hätte es schon fordern können.Okay: das ist Schnee von gestern. Wenn ich dennoch darauf zurück komme dann nicht, um das Gericht zu ärgern (das heute ja personell ohnehin ganz anders zusammengesetzt ist). Vielmehr will ich damit die anstehende Entscheidung in einen größeren Zusammenhang einordnen.Es geht mir um den Hinweis, dass wir jetzt vor dem gewissermaßen zweitgrößten Schritt in eine komplette Haftungsunion (längerfristig vielleicht auch eine politische Union) stehen.
Das ist insofern bedeutsam, als alle in näherer Zukunft absehbaren weiteren Schritte - Bankenhaftungsunion durch direkte Bankenrekapitalisierung, Aufweichung der Konditionalitäten bei Kreditgewährungen an Mitgliedstaaten und „Banklizenz“ für den ESM - weitaus kleiner sein werden: sowohl objektiv wie auch im Bewusstsein der Öffentlichkeit. Es würde daher auf völliges Unverständnis stoßen, wenn das Gericht jetzt beispielsweise argumentieren wollte: „Noch haben wir ja keine Bankschulden-Haftungsunion, und wenn die entsprechenden Änderungen zur Entscheidung anstehen, können die Bürger ja erneut Verfassungsbeschwerde einlegen.“Damit begäbe sich das Gericht selber in einen Entscheidungsautomatismus. Kein Mensch würde später Verständnis dafür aufbringen, wollte es dann irgendwelche (relativen) Detailentscheidungen als „verfassungswidrig“ ausbremsen, wenn es jetzt den Euhaftungsmechanismus als solchen zulassen würde.
Entscheidend ist die pränatale Diagnosestellung: Wenn es sich um eine Missgeburt handelt, darf und muss man sie jetzt abtreiben. Ist das Monster erst einmal ausgetragen, würde die Öffentlichkeit - jedenfalls der anderen Eurozonenländer und der interessierten (Finanz-)Welt - dessen Strangulierung als Mord qualifizieren.
Das gilt nicht nur im Zusammenhang mit der Rutschbahn in die europäische Transfergemeinschaft, sondern ebenso mit dem Erreichen jener Grenze, wo die Höhe der Garantiesummen in eine eindeutige Bedrohung der Haushaltssouveränität des Deutschen Bundestages umschlagen würde.Wo will Gericht dann später überhaupt noch eine Grenze ziehen? Die Politik wird die Haushaltsautonomie des Parlaments weiterhin in relativ kleinen Schritten aushöhlen: 250 Mrd. €, 300 Mrd. € …... . Wann will das Gericht in einem solchen Szenario „Halt“ sagen? Es würde sich als Hoher Rat der Erbsenzähler lächerlich machen, wenn es z. B. 495 Milliarden € Haftungssumme (für Deutschland) noch akzeptieren wollten, 505 Mrd. dagegen nicht mehr.
Schon jetzt gibt es bekanntlich eine Debatte darüber, ob der Artikel 8 Abs. 5 ESM die (gegenwärtige) deutsche Gesellschafterhaftung auf unseren Anteil von ca. 27% am Stammkapital = ca. 190 Mrd. € zuverlässig beschränkt, oder ob Artikel 25 Abs. 2 diese Beschränkung aushebelt. Ich persönlich gehe zwar aufgrund der systematischen Stellung der Vorschriften im Vertrag (Art. 8 im Kapitel „Kapital“; Art. 25 im Kap. „Finanzmanagement“) von einer rechtlichen Haftungsbeschränkung auf die Stammeinlagen aus. Aber selbst dann bleibt die Frage, ob diese Beschränkung sich gegenüber den Partnerländern und den Finanzmärkten auch faktisch durchsetzen lässt. Wenn sogar das Bailout-Verbot locker missachtet wurde, um diese beiden Akteure zufriedenzustellen, dann ist auch an jeder anderen Hürde ein solcher für (Aus Sicht der deutschen Bürger:) Absturz zu erwarten.
Zukünftig wird es schon sehr bald zum Überschreiten der aktuellen 500-Mrd.-Kreditvergabegrenze kommen, wenn der ESM erst einmal eine „Banklizenz“ (die er bekanntlich gar nicht benötigt; ich verwende den Begriff hier nur aus Bequemlichkeit) und damit direkten Zugriff zu EZB-Mitteln hat.Deutschlands Haftung wird dann, ungeachtet eventueller rechtlicher Beschränkungen, faktisch ins „Unendliche“ steigen: sei es direkt über den ESM, sei es indirekt über die Ausfallrisiken der Europäischen Zentralbank (EZB).
Das fundamentale Demokratiedefizit des ESM-Vertrages ist nicht mittels irgendwelcher Auflagen zu beheben. Selbst wenn sich Deutschland einen Ausstieg aus diesem unbefristeten Vertrag vorbehalten würde, wäre das lediglich eine pro-forma-Position, die faktisch niemals durchsetzbar wäre.Und eine Beschränkung der Ausleihekapazität des Fonds insgewamt kann das Gericht ohnehin nicht wirksam zur Auflage machen.
In der Gesamtschau stellt sich nach Ihrer Entscheidung vom 07.11.2011 für jeden ESM-Gegner die Frage, welche Unterschiede in der Konstruktion des ESM gegenüber dem EFSF zu der Einschätzung führen können oder müssen, dass der ESM im Gegensatz zum EFSF das Demokratiegebot substanziell beschädigen würde.
An erster Stelle ist hier natürlich noch einmal darauf zu verweisen, dass die Einrichtung des ESM rechtlich überhaupt nur dadurch (scheinbar) möglich wird, dass die Politik das Bailout-Verbot des Art. 125 AEUV durch das Bailout-GEBOTdes ebenfalls in den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Art. 136,3 AEUV im Ergebnis schlicht und einfach ausradiert hat.Wenn man das für unzulässig hält, fehlt dem ESM schon formalrechtlich jegliche Grundlage.
Das Gericht hat sich in seiner EFSF-Entscheidung vom 07.11.2011 insoweit eindeutig festgelegt (RdNr. 129). Ich sehe nicht, mit welcher Begründung es nach diesen Ausführungen eine deutsche Zustimmung zur Einführung des Art. 136,3 AEUV noch rechtfertigen könnte: Die Norm führt ein Bailoutgebot ein, und hebt damit das nach dem Demokratieprinzip unverzichtbare Bailoutverbot auf.Und da ja offensichtlich auch die Länder der Eurozone selber davon ausgehen, dass der ESM ohne die Fundierung in Art. 136,3 AEUV unzulässig wäre, bedarf es für mich keiner weiteren Erörterung, dass mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer deutschen Zustimmung zum neuen Art. 136,3 AEUV gleichzeitig auch einer deutschen Ratifikation des ESM-Vertrages der rechtliche Boden entzogen wäre.
Unabhängig davon ist der ESM keine ad-hoc-Maßnahme zur Behebung quasi übergesetzlicher Notstände, wie man es (mit viel Wohlwollen) dem EFSF allenfalls noch hätte zubilligen können.
Es geht nunmehr um ein dauerhaftes Einstehen der Eurozonen-Länder füreinander, als um eine zeitlich unbegrenzte Haftungsunion. Und selbst wenn man sich in der Erwartung wiegt, dass die Problemländer ihre Kredite an den ESM zurückzahlen, ist der ESM-Mechanismus absehbar auf eine Transferunion angelegt. Diese Transfers betreffen zunächst (demnächst) die Rekapitalisierung von Banken; aber dabei wird es nicht bleiben. Mit welcher Begründung will man denn Italien mit einem Schuldenstand von über 120% vom Bruttoinlandsprodukt eine „Gleichbehandlung“ verweigern, wenn man bei Spanien eine Steigerung der Verschuldungsquote von derzeit nur 80% vom BIP für untragbar hält? Die Narrative vom „Teufelskreis“ zwischen der Überschuldung von Banken und Staaten ist, wie ich oben dargelegt habe, ohnehin eine Fabel. Letztlich läuft es (auf jeden Fall aus italienischer Sicht!) darauf hinaus:Spanien hat 80% Verschuldungsquote und bekommt Direkthilfen des ESM für seine Banken, ohne dass der Staat dafür haften müsste. Wir haben über 120%: das ist doch sehr viel dramatischer? Warum bekommen nicht auch wir Zuschüsse statt nur zinsverbilligte Kredite?Dem Erfindungsreichtum werden insoweit keine Schranken mehr gesetzt sein; der politischen Erpressung, wie wir sie auf dem Brüsseler Gipfel kennengelernt haben, auch nicht.
Ganz besonders wird aber das „Präzedenzrecht“ jegliche Haushaltshoheit des Bundestages untergraben. Spanien kriegt eine Direktfinanzierung für seine Banken? Wollen wir auch haben; wieso verweigert ihr uns das?“ würden Zypern, Slowenien, Irland usw. argumentieren. Und das ist ja auch nachvollziehbar, denn bekanntlich sagen ja schon die kleinen Kinder „auch haben“.Jegliche Hilfeleistung, jegliche Konditionenerleichterung, würde gleiche Forderungen nach sich ziehen. Und das sogar für bereits (mehr oder weniger) erledigte Fälle. Irland wurde eine rückwirkende Gleichbehandlung (mit Spanien) für seine Bankenrekapitalisierung ja bereits zugesagt. Und so geht es denn munter weiter mit Hauen und Stechen:
Des Elends wird kein Ende sein, wenn Sie den ESM nicht jetzt insgesamt stoppen! Insbesondere auch nicht des deutschen Haushaltselends, und aller Wahrscheinlichkeit nach sogar einer Verelendung der deutschen Bürger. Die haben ja, wie aktuell eine Studie (ich glaube, der USB) aufgezeigt hat, ohnehin am allerwenigsten von der Eurozone profitiert.
Welche Alternativen hat das Gericht bei seiner ESM-Entscheidung?
1) Es kann - ggf. mit einigen Auflagen - Deutschlands Zustimmung zur Bailout-Vorschrift in Art. 136,3 AEUV und den Beitritt zum ESM billigen mit der Behauptung, dass beides mit der Entscheidung vom 07.09.2011 vereinbar sei. Die dafür vorhersehbar notwendigen argumentativen Verrenkungen würden allerdings jedem Winkeladvokaten zur Ehre gereichen. Das Gericht müsste nämlich auf die rein formal weiterbestehende Zustimmungspflicht des Bundestages zu wesentlichen Beschlüssen des ESM abstellen und mit diesem Hinweis einen Fortbestand der Haushaltshoheit im Sinne politischer Gestaltungsfreiheit postulieren. Man muss kein Jurist sein um zu erkennen, dass das eine reine Fiktion wäre, und dass eine solche Konstruktion keine Rechtsauslegung mehr wäre, sondern das Resultat eines grenzenlosen politischen Opportunismus.Oder, juristisch gesprochen: Eine Rechtsbeugung.
2) Der Senat könnte - mit oder ohne Auflagen - Deutschlands Zustimmung zur Bailout-Vorschrift in Art. 136,3 AEUV und den Beitritt zum ESM billigen, jedoch zur Rechtfertigung die Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung explizit aufgeben. Dann wäre die Entscheidung objektiv nicht mehr als Rechtsbeugung zu qualifizieren. Aber der politische Opportunismus wäre für jeden noch offensichtlicher.
3) Wenn das Bundesverfassungsgericht die hehren Grundsätze seiner eigenen EFSF-Entscheidung vom 07.09.2011 ernst nimmt, kann es nicht anders als am 12.09.2012 die Einführung der Bailout-Vorschrift in Art. 136,3 AEUV und Deutschlands Beitritt zum ESM zu stoppen. Tut es das nicht, oder stimmt es unter irgendwelchen kosmetischen Auflagen zu, kann das BVerfG sein „Demokratieprinzip“ einbalsamieren.Mit einer Feststellung der Grundgesetzwidrigkeit dieser Normen wird sich das Gericht freilich den Hass beinahe der gesamten politischen Klasse in Deutschland zuziehen. Die Problemländer der Eurozone und die geballte Macht der Finanzmärkte werden das Gericht und unser Land mit Drohungen, Schmähungen und Verwünschungen überhäufen.Und doch führt nur dieser enge und steile Pfad der Mühsal zur Erhaltung der Demokratie.Der breite bequeme Weg einer Zustimmung geht geradewegs in die rechtlose Hölle der Demokratur.
Für das Bundesverfassungsgericht wäre die via lata nach Alternative 1) oder 2) freilich die Autobahn zu einem Eintrag ins Guinness Buch der Rekorde: Als größte Heißluftfabrik der gesamten Welt.
Mit freundlichen Grüßen
Burkhardt Brinkmann
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ceterum censeoWer die Währungsunion nicht scheitern lässt, wird Europa scheitern lassen!
Textstand vom 01.09.2012. Gesamtübersicht der Blog-Einträge (Blotts) auf meiner Webseite http://www.beltwild.de/drusenreich_eins.htm.
Eine vorzügliche, laufend aktualisierte Übersicht über die Internet-Debatte zur Eurozonenkrise bietet der Blog von Robert M. Wuner. Für diesen „Service“ ihm herzlichen Dank!

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