Arbeitnehmer, die in Elternzeit gehen und dabei noch Resturlaub haben, können diesen Urlaub nach dem Ende der Elternzeit noch nehmen.
Zu beachten ist aber, dass die Belange des Arbeitgebers hierbei zu berücksichtigen sind. Dies kann dazu führen, dass der Urlaub (zeitlich) nicht sofort in voller Länge nach dem Ende der Elternzeit genommen werden kann, insbesondere dann, wenn betriebliche Belange dem entgegenstehen.
Das Arbeitsgericht Nürnberg (2 GA 29/12) entschied in ähnlicher Konstellation für den Arbeitgeber mit der Begründung, dass die Addition von alten und neuen Urlaub dazu führen kann, dass Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum nicht zur Verfügung steht und dadurch betriebliche Belange beeinträchtigt werden.
Dies ist jedoch immer für den Einzelfall zu entscheiden, insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs des Urlaubsanspruches, der Dauer für den der Arbeitnehmer diesen nehmen möchte und den konkreten betrieblichen Belangen (z.B. auch Größe des Betriebes etc).
RA A. Martin