Alleinerziehend und berufstätig – was tun, wenn das Kind krank wird?

Alleinerziehend und berufstätig – was tun, wenn das Kind krank wird?

Schon wieder ist das Kind krank, keine Betreuung für das Kind, Panik den Arbeitgeber Bescheid zu sagen, es ist nicht das erste Mal in diesem Jahr. Die Situation ist klar, alleinerziehend und berufstätig, selber meidet man den Weg zum Arzt, aber wenn das Kind krank ist, was bleibt einem dann noch über?

Ein weiteres Übel: Bekannte, Familienmitglieder sind selber berufstätig und können nicht aushelfen,

Doch es gilt: Gesetzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer mit Kindern unter 12 Jahren freizustellen, wenn in der Arbeitszeit etwas mit dem Kind ist. Alleinerziehenden stehen 20 Tage krank mit Kind zu, außerdem bleibt ihnen die Möglichkeit diese 20 Tage, mit dem Kindesvater durch zwei zu teilen, sodass jeder 10 Tage krank mit Kind beanspruchen kann. Im Öffentlichen Dienst werden unter gewissen Umständen auch noch 4 weitere Tage gewährt.

Das sogenannte „Kindkrank"

Auf geht's - die Krankmeldung ist auf dem Weg zum Arbeitgeber, viele Fragen sich:

  • Kommt der Arbeitgeber für die Fehltage auf?
  • Werden die Stunden, in Minusstunden verrechnet?
  • Wird der Lohn gekürzt?
  • Bezahlt die Krankenkasse die Fehltage?

Ganz einfach, wenn der Arbeitgeber die Krankmeldung erhalten hat, fordern Sie diese zurück und schicken diese an Ihre Krankenkasse. Meist gibt es auch noch einen separaten Schein, den man der Krankenkasse schicken kann. Warum?

Die Krankenkasse kommt bis zu 75 % für die Fehltage auf und der Arbeitgeber bezahlt nicht den vollen Lohn. Es gibt natürlich auch Fälle, wo der Arbeitgeber den vollen Lohn bezahlt und die Fehlstunden als Minusstunden dem Arbeitnehmer anrechnet. Dies wäre im Vorfeld einzeln abzuklären.

Was passiert bei Kindern, die bereits älter als 12 Jahre sind oder von einer Behinderung betroffen sind?

Doch was machen Eltern, wenn das Kind bereits älter als 12 Jahre ist? Eine zusätzliche Möglichkeit bietet unter Umständen der § 616 BGB. Diese Vorschrift sieht bei einer vorübergehenden Verhinderung etwa wegen der Pflege eines nahen Angehörigen, in dem Fall des kranken Kindes, die Möglichkeit einer bezahlten Freistellung vor.

So kann auch ein älteres Kind für die Dauer von 5 Tagen von einem Elternteil gepflegt werden, ohne dass dieser seinen Anspruch auf die Lohn- oder Gehaltszahlung verliert. Hier müsste man aber speziell noch einmal im Arbeitsvertrag nachsehen. Viele Arbeitgeber schließen dies vertraglich von vornherein aus.

Fazit:

Wird das Kind krank schicken Sie die Krankmeldung an den Arbeitgeber verlangen diese zurück und schicken diese an Ihre Krankenkasse, sie bekommen das Geld für die Fehltage zurück erstattet und der Arbeitgeber kann Ihnen deswegen keine Minusstunden berechnen.

Weiterführenden Informationen hier

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