Alkohol am Steuer

Von Frauenblog @frauenblog

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ist die Leistungspflicht des Versicherers eingeschränkt, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte ein Schadenereignis grobfahrlässig herbeiführt. Grobfahrlässig handelt, wer elementarste Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder vernünftige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgen würde. Wer in alkoholisiertem Zustand einen Autounfall verursacht, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit.

Der Versicherer wird daher seine Leistungen angemessen kürzen oder bezahlte Schäden bei Dritten vom fehlbaren Lenker zurückfordern. Gemäss Strassenverkehrsgesetz gilt die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Fall als erwiesen, wenn der Lenker eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.

Unfallversicherung kürzt Leistungen

Noch gravierender können die Folgen des Fahrens in alkoholisiertem Zustand für den Autolenker bei verletzungsbedingten Kosten sein. Falls der schuldige Lenker durchschnittlich mehr als 8 Stunden wöchentlich arbeitet, wird zwar die obligatorische UVG-Unfallversicherung seines Arbeitgebers die Heilungskosten übernehmen, allfällige Geldleistungen (Taggelder, Invaliditätsentschädigungen etc.) aber massiv kürzen. Sollte der Lenker nur bei seiner Krankenkasse gegen Unfälle versichert sein, so erhält er ebenfalls die Heilungskosten vergütet – aber eine allenfalls vorhandene freiwillige Zusatzversicherung für Geldleistungen bei Unfällen käme ebenfalls nur reduziert zum Tragen.

Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV