Dass Schäubles Rüge einem eigenen Maßstab folgt, der sich nicht an den Grenzen der Meinungsfreiheit orientiert, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen schützt, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, ist ohne weiteres ersichtlich. Denn Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern auch pointierte Kritik, die polemisch und überspitzt erfolgt, wenn eine polemische Zuspitzung für die Äußerung einer sachlichen Kritik nicht erforderlich ist. Insoweit kann die Rüge Schäubles nur mit einem überbordenden Das-mach-man-nicht-Gefühl erklärt werden, für das in einer parlamentarischen Auseinandersetzung allerdings kein Platz ist. Ein Bundestagspräsident darf von der eigenen Meinung abweichende Ansichten anderer Parlamentarier nicht deshalb mit einer Rüge geißeln, weil ihm diese nicht gefällt.
Entlarvend ist dabei der Umstand, dass der Bundestagspräsident ohne mit der Wimper zu zucken die von Weidel attackierten Burkaträgerinnen und Messermänner im Regen stehen gelassen hat, die wesentlich schutzbedürftiger erscheinen, als Frauen mit Kopftüchern. Weil die Burka auch in den Reihen des Parlaments vielfach nicht nur als religiöses Symbol, sondern als ein Symbol der Unterdrückung der Frau wahrgenommen wird und zahlreiche Messerangriffe von Asylbewerbern auf psychische Krankheiten zurückgeführt werden können, trifft die Behauptung von Frau Weidel, dass "Burkas und alimentierte Messermänner" das Gemeinwohl nicht bereichern, deutlich schutzbedürftigere Randgruppen unserer Gesellschaft. Wenn der Bundestagspräsident diesen unterdrückten und heilungsbedürftigen Menschen mit seiner selektiven Rüge explizit den Schutz vor diskriminierenden Statements verwehrt, kann das eigentlich nur damit zusammenhängen, dass er in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppen die Meinung von Weidel teilt.399e16cb3e0f46acbcf4115bbc1a48ef