Der Kabelprovider Unitymedia hatte im Mai 2016 seinen Kunden mitgeteilt, auf deren WLAN-Routern unter anderem automatisch ein zweites WLAN-Signal für andere Kunden freizuschalten.
Umsetzung nach Gutsherrenart
Falls der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen widerspreche, würden dann für ihn bestimmte Pflichten wie beispielsweise ein Verbot, den Router auszuschalten, gelten. Daraufhin hatten die Verbraucherschützer den Kabelnetzbetreiber zunächst abgemahnt. Nach Ansicht der Verbraucherschützer wird ohne eine ausdrückliche Zustimmung zur Hotspot-Aktivierung ein bestehendes Vertragsverhältnis von Unitymedia unzulässig ausgeweitet.
Bei dieser automatischen Einschaltung eines WiFi-Hotspots war Unitymedia aber hart geblieben und hatte mitgeteilt: „Aus unserer Sicht ist die Freischaltung einer zweiten SSID ohne ausdrückliche Zustimmung unserer Kunden rechtlich möglich.“ Das führte dazu, dass die Verbraucherzentrale NRW Klage eingereicht hat.
Das Landgericht Köln hat dazu inzwischen mit Aktenzeichen AZ 31 O 227/16 entschieden, dass eine Freischaltung nicht zulässig sei , wenn der Verbraucher nicht ausdrücklich sein Einverständnis erklärt habe.