AGB-Prüfung

  1. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
  2. Vorliegen
  3. Einbeziehung
  4. Inhaltskontrolle
  5. Rechtsfolge

  1. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
    • Nicht anwendbar auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht, sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB.
    • Im Arbeitsrecht müssen die arbeitsrechtlichen Besonderheiten beachtet werden, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Zudem sind die §§ 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB nicht anwendbar, § 310 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz BGB.
  2. Vorliegen, § 305 Abs. 1 BGB
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

    • Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie bereits vor Vertragsabschluss inhaltlich feststanden.1

    • Grundsätzlich auch für eine Vielzahl von Verträgen. Eine Ausnahme befindet sich bei Verbraucherverträgen (legaldefiniert in § 310 Abs. 3 BGB). Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden die Vorschriften der AGB-Prüfung auch auf vorformulierte Vertragsbedingen Anwendung, auch wenn sie nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind und der Verbraucher keinen Einfluss auf den Inhalt hatte.
    • Der Verwender muss die Vertragsbedingungen der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellen, d.h. einseitig der anderen Vertragspartei vorgeben.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen demnach nicht vor, wenn sie von beiden Vertragsparteien ausgehandelt worden sind, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB.
  3. Einbeziehung, § 305 Abs. 2 BGB
    1. Entsprechender Hinweis, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
    2. Zumutbare Kenntnisnahme durch den Vertragspartner, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies liegt vor, wenn der Vertragspartner freien Zugang zu den AGB hat und diese gut lesbar sind.3
    3. Einverständnis des Vertragspartner mit der Geltung der AGB, § 305 Abs. 2 a.E BGB. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.4
    4. Überraschungsklausel, § 305c Abs. 1 BGB: Vertragsbestimmungen werden trotz Einbeziehung nach den oberen Kriterien nicht Bestandteil des Vertrags, wenn es sich dabei um Überraschungsklauseln handelt, also Klauseln, mit denen der Vertragspartner vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.5
    5. Vorrangige Individualabrede, § 305b BGB: „Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“
    6. Unklarheitenregel, § 305c Abs. 2 BGB: „Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.“
  4. Inhaltskontrolle
    1. Schranke der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB: die Inhaltskontrolle bezieht sich nur auf solche Vertragsvereinbarungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen.6
    2. Spezielle Klauselverbote
      1. Ohne Wertungsmöglichkeit: § 309 BGB.
      2. Mit Wertungsmöglichkeit: § 308 BGB (z.B. „unangemessen“, welches eine umfassende Interessenabwägung erfordert!7).
    3. Generalklausel, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB: Vetragsbedingungen sind unwirksam, wenn sie dem Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.8 

      Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen.9

    4. Transparanzgebot, § 307 ABs. 1 Satz 2 BGB.
    5. Konkretisierung der Generalklausel anhand Regelbeispiele gem. § 307 Abs. 2 BGB (Nr. 1: dispositives Recht; Nr. 2: Kardinalpflichten, Freizeichnungsklauseln10).
  5. Rechtsfolge
    1. § 306 Abs. 1 BGB: Sind Vertragsbedingungen unwirksam oder nicht Bestandteil des Vertrags geworden, so bleibt grundsätzlich der restliche Vertrag wirksam.
    2. § 306 Abs. 2 BGB: Anstelle der nicht einbezogenen Vertragsbedingungen treten die gesetzlichen Regelungen ein. Sind keine Vorhanden, muss die Vertragslücke mittels ergänzender Vertragsauslegung gefüllt werden.11
    3. § 306 Abs. 3 BGB: Dennoch kann der Vertrag im Ganzen unwirksam sein, wenn trotz Berücksichtigung nach § 306 Abs. 2 BGB das Festhalten an dem Vertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

1 – Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2016, § 16, Rn. 324.
2 – Vgl. Looschelders, (Fn. 1), § 16, Rn. 325.
3 – Looschelders, (Fn. 1), § 16, Rn. 327.
4 – Supra.
5 – Looschelders, (Fn. 1), § 16, Rn. 331.
6 – Looschelders, (Fn. 1), § 16, Rn. 334.
7 – Looschelders, (Fn. 1), § 16, Rn. 339.
8 – Looschelders, (Fn. 1), § 16, Rn. 336.
9 – Heinrichs, Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2016, § 307, Rn. 8.
10 – BGHZ 89, 363; Looschelders, (Fn. 1), § 16, Rn. 338.
11 – Looschelders, (Fn. 1), § 16, Rn. 333.


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