Achtung Hartz VI - Knechte und Sklaven: Das sollten Sie zum Jahreswechsel beachten!

Achtung Hartz VI - Knechte und Sklaven: Das sollten Sie zum Jahreswechsel beachten!Vorab eins: Warum wähle ich die Wörter Knecht und Sklave?
Ein Knecht (westgermanisch noch für Jungkerl, Kämpe, später Knappe) war ein Arbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb, ein in Deutschland aussterbender Beruf. In der Vergangenheit gab es im Haushalt je nach Einsatzbereich den Hofknecht, Stallknecht oder Hausknecht, im Gewerbe den Holzknecht, Fuhrknecht, Mühlenknecht (Mühlknappen) usw.
Im Kriegswesen kannte man den Edelknecht, Waffenknecht und Landsknecht. Im Mittelalter gab es den Henkersknecht, der die Todesstrafe vollstreckte. In der Justiz ist auch der Richterknecht bekannt. Die weibliche Entsprechung des Knechts ist die Magd. Und heute eben für Arbeitslosigkeit, Billiglöhne, Helfer und Zeitarbeit der Hartz IV - Knecht!

Die Geschichte wiederholt sich

 

Sklaverei bezeichnet den Zustand, in dem Menschen als Eigentum anderer behandelt werden. In einem weiteren Sinne wird unter Sklaverei auch eine Freiheitsberaubung und Nötigung von Menschen verstanden, die in der Gesellschaft, in der sie sich ereignet, keine gesetzliche Grundlage besitzt. Heute Hartz IV !?Bei der Sklaverei im engen Sinne der Geschichtsschreibung war das Recht, Sklaven zu erwerben, zu verkaufen, zu mieten, zu vermieten, zu verschenken und zu vererben, gesetzlich verankert.

Und hier nun die Tipps zur Jahreswende


Achtung Hartz VI - Knechte und Sklaven: Das sollten Sie zum Jahreswechsel beachten!Wer Leistungen nach dem SGB II, also das sog. Hartz IV, bezieht, erhält ab dem 01.01.2016 mehr Geld und sollte sich rückwirkend auch noch für das Jahr 2014 seine Zahlungsansprüche bis zum 31.12.2015 sichern!
Beachten Sie den Fristablauf zum 31.12.2015!
Nur bis einschließlich zum 31.12.2015 können Sie Ihre SGB-II-Bescheide für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 noch überprüfen lassen. Danach ist eine Überprüfung der Bescheide, die das Jahr 2014 betreffen, nicht mehr möglich.

 

Wann sollte man einen Bescheid überprüfen lassen?

Eine Überprüfung ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn Ihre tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht voll übernommen wurden. Auch sollte die Ablehnung von Sonderbedarfen überprüften werden bzw. wenn diese Sonderbedarfe nur als Darlehen bewilligt wurden, da beispielsweise Umzugskosten und Wohnungserstausstattungen nach einer Trennung vom Partner grundsätzlich als Zuschuss zu gewähren sind. Ein sinnvoller Fall zur Überprüfung wäre auch, wenn Ihnen Leistungen abgelehnt wurden, weil Sie angeblich verwertbares Vermögen haben oder Ihnen Einkommen angerechnet wurde, das Sie gar nicht erhalten haben. Auch sollte ein Bescheid überprüft werden, wenn Ihre Mehrbedarfe nicht berücksichtigt wurden. Darüber hinaus sind noch zahlreiche weitere Fälle denkbar, für die eine Überprüfung empfehlenswert ist.

Wie lasse ich einen Bescheid überprüfen?

Sie müssen beim zuständigen Jobcenter rechtzeitig einen Überprüfungsantrag stellen oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Wenn das Jobcenter den Fehler im Bescheid erkennt, wird es den Bescheid durch einen sog. Überprüfungsbescheid korrigieren, Ihnen diesen zukommen lassen und die Zahlung an Sie veranlassen. Hilft der Jobcenter Ihrem Antrag nicht ab, so ist gegen den Überprüfungsbescheid Widerspruch einzulegen und bei erneuter Nichtabhilfe Klage einzureichen.

Wird der Regelbedarf ab dem 01.01.2016 erhöht?

Ja, diese neuen und erhöhten Regelsätze gelten ab 01.01.2016:
Alleinstehend / Alleinerziehend 404,- €
Paare / Bedarfsgemeinschaften 364,- €
Erwachsene im Haushalt anderer 324,- €
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 306,- €
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 270,- €
Kinder von 0 bis 6 Jahren 237,- €

Was mache ich, wenn ich die Erhöhung ab dem 01.01.2016 nicht bekomme?

Sollten Sie keinen Änderungsbescheid hinsichtlich Ihres Regelbedarfes ab dem 01.01.2016 erhalten, so muss gegen den Bescheid, der den Zeitraum ab dem 01.01.2016 regelt, ein Überprüfungsantrag oder Widerspruch eingelegt werden.

Auch Sie können sich einen Rechtsanwalt leisten!

Sollten Sie im Hartz-IV-Bezug sein und nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die die anwaltschaftliche Vertretung deckt, dann besteht die Möglichkeit bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen. Wird diese bewilligt, zahlen Sie beim Rechtsanwalt Ihrer Wahl maximal eine Selbstbeteiligung von 15,- €. Falls ein gerichtliches Verfahren notwendig werden sollte, dann können Sie hierfür Prozesskostenhilfe beantragen.
Quelle anwalt.de
Lesen Sie hierzu auch:
Oh Gott: Kein Hartz IV mehr! Kein Arbeitslosengeld! Keine Rente! Keine Sozialhilfe! Vorstellbar? 
Oder wollen Sie sich diesen ganzen Wahnsinn ersparen, machen Sie es doch einfach so wie auf unserem Bild:Achtung Hartz VI - Knechte und Sklaven: Das sollten Sie zum Jahreswechsel beachten!Alle Bilder pixabay.com
 

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