Achtung Grenzgänger: Auf Schweizer Arbeitsrecht achten

Grenzgänger aus Deutschland müssen bei Arbeitsrecht in der Schweiz einiges beachten. Denn es unterscheidet sich stark von deutschem Recht. So hängen Vertragsinhalte in der Schweiz immer vom Arbeitgeber ab. Sie können vollkommen individuell sein, in manchen Branchen gelten so genannte Gesamtarbeitsverträge (GAV). Mit deutschen Tarifverträgen sind diese nicht vergleichbar. Die GAV gelten nur firmenintern. Und der Arbeitgeber bestimmt den Vertragsinhalte und die Löhne.

Arbeitszeit und Urlaub

Unterschiedliche Maßstäbe hat das Arbeitsrecht in der Schweiz bei den Arbeitszeiten. Beschäftigte in industriellen Unternehmen, Büropersonal, technische oder andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in den Großbetrieben des Einzelhandels ab 50 Mitarbeitern arbeiten pro Woche bis 45 Stunden. Alle anderen haben die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden. Für die Nachtarbeit gelten besondere Regeln. Maximal neun Stunden täglich dürfen Jugendliche arbeiten. Das gilt auch für Schwangere, die darüber hinaus acht Wochen vor dem Entbindungstermin zwischen 20 und 6 Uhr nicht mehr arbeiten dürfen. Und trotz gesetzlicher Regeln werden üblicherweise in der Schweiz zwischen 38,5 bis 42,5 Stunden wöchentlich gearbeitet. Überstunden werden laut Gesetz mit mindestens 25 Prozent Zuschlag entlohnt. Möglich ist auch ein Freizeitausgleich. Gesetzlich sind in der Schweiz nur 20 Tage Urlaub vorgeschrieben. Einige GAV sichern jedoch Arbeitnehmern über 50 Jahre bis zu sechs Wochen zu. Junge Arbeitnehmer bis zum Alter von 20 Jahren haben ein gesetzlich verbrieftes Recht auf wenigstens fünf Wochen Ferien.

Kaum Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz ist in der Schweiz schwächer als in Deutschland. Deutsche Arbeitgeber brauchen, wie auf dem Arbeitsrechtsportal www.anwaltarbeitsrecht.com beschrieben, einen triftigen Grund für eine Entlassung. Schweizer Chefs dagegen nicht. Die Kündigung muss nur zeitlich rechtmäßig sein. Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeiter nicht zur Unzeit, das heißt im Falle einer Krankheit, entlassen und muss sich an Kündigungsfristen halten. Diese sind abhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Gegen eine Entlassung darf sich der Arbeitnehmer dennoch wehren. Wie in Deutschland sollte er dafür Rat und Hilfe bei der Gewerkschaft oder bei einer Beratungsstelle suchen.


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