Achtung! Ab 1. Janaur 2015 in Germany neuer gesetzlicher Mindestlohn! Was muss ich wissen?

Wenn zum 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn eingeführt wird, müssen Hunderttausende Betriebsinhaber vorbereitet sein, speziell im Handwerk.  Aber die dahinter stehende Bürokratie sowie der genaue Geltungsbereich des Gesetzes sind vielen noch ein Brief mit sieben Siegeln. Hier die wichtigsten Fakten, auch für Call Center und andere weitere Branchen:

Achtung! Ab 1. Janaur 2015 in Germany neuer gesetzlicher Mindestlohn! Was muss ich wissen?

Im Friseurhandwerk besteht eine Tariflösung, die eine Anpassung an den gesetzlichen Mindestlohn vorsieht. Die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes steht unmittelbar bevor. Bild pixabay


Zum 1. Januar 2015 wird in Deutschland erstmals ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Er beträgt 8,50 Euro brutto pro Stunde. Alle ­Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind gegenüber ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. Ausnahmen bestehen für einzelne Personengruppen.
Außerdem gelten bis zum 31. Dezember 2017 Übergangsregelungen für bestimmte Tariflöhne. Der Zoll prüft, ob Arbeitgeber ihren Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns nachkommen. Bei Verstößen drohen empfindliche Geldbußen.

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz (MiLoG)
Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) haben alle inländischen und nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr (auch Teilzeitkräfte und z. B. Minijobber) ab dem 1. Januar 2015 Anspruch auf ein Mindestentgelt in Höhe von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde. 

Ausnahmen vom Mindestlohn

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn gilt nicht für:
Auszubildende!
Ehrenamtlich Tätige!
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung!
Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung!
Verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie)!
Freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die ­Aufnahme eines Studiums beziehungsweise begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand!
Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvor­bereitung nach dem Berufsbildungsgesetz!
Zeitungszusteller: 75 Prozent (ab 2015), 85 Prozent (ab 2016) des Mindestlohns, 8,50 Euro ab 2017!
Unabdingbarkeit
Vereinbarungen, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten, seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen. Ein Verzicht ist nur im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs möglich. Im Übrigen gilt die dreijährige Verjährungsfrist.

Verhältnis zu Tarifverträgen (Übergangsregelung)
Grundsätzlich geht der gesetzliche Mindestlohn auch Tarifverträgen vor, soweit Tariflöhne den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten. Bis 31. Dezember 2017 sind jedoch tarifliche Abweichungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeit­nehmer­über­lassungs­ge­setzes zulässig. Für weite Bereiche des Handwerks (etwa Baugewerbe, Dachdecker-, Maler-, Elektrohandwerk, Gebäude-reinigung) bestehen derartige spezielle – vielfach über 8,50 Euro pro Stunde liegende – Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Aller Voraussicht nach wird auch für das Friseurhandwerk ein Mindestlohn-Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz bis zum Ende des Jahres in Kraft treten (die bisherige Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz reicht als Rechtsgrundlage für ein Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2015 nicht aus).
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 müssen diese abweichenden Tarifverträge mindestens ein Entgelt von 8,50 Euro pro Stunde vorsehen. Ab dem 1. Januar 2018 gilt dann ausnahmslos in allen Branchen der gesetzliche, gegebenenfalls durch die Mindestlohnkommission erhöhte Mindestlohn ohne jede Einschränkung. Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn liegen, sind dann nicht mehr zulässig.
Künftige Anpassung des Mindestlohns
Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns wird alle zwei Jahre durch eine Mindestlohnkommission überprüft und erstmals zum 1. Januar 2017 geändert.

Berechnung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde. Akkord- und Stücklöhne sind zulässig, soweit der Mindestlohn für die geleistete Arbeitsstunde erreicht wird. Im Übrigen lässt das Gesetz offen, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Nach derzeitiger Rechtslage sind Zulagen und Zuschläge anrechenbar, wenn sie die Gegenleistung für die vertragsgemäß erbrachte, normale Arbeitsleistung darstellen. Entsprechendes gilt für Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld, wenn diese unwiderruflich, anteilig und an dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden.
Nicht berücksichtigungsfähig und damit zusätzlich zu gewähren sind außerordentliche Zulagen und Zuschläge, die aufgrund besonderer Zeiten (wie Sonntagsarbeit) oder erschwerter oder gefährlicher Umstände (wie Gefahrenzulagen) anfallen.

Geringfügige Beschäftigung
Der Mindestlohn kann ab 2015 bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV („Minijobber“) bewirken, dass die monatliche Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten wird und dadurch reguläre Sozialversicherungspflicht eintritt. Gegebenenfalls muss in diesem Fall die vereinbarte Stundenzahl angepasst werden, um die 450-Euro-Grenze einzuhalten.

Fälligkeit des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, an dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu bezahlen. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen und auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto eingestellt werden, sind spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen. Dies gilt jedoch nur dann, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist.
Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen.

Generalunternehmerhaftung
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet verschuldensunabhängig dafür, dass
   der von ihm beauftragte Unter­nehmer,
   dessen beauftragter Nachunternehmer,
   ein von diesem Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragter Verleiher
den gesetzlichen Mindestlohn zahlt.
Dokumentation der Arbeitszeit
Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen beschäftigen, sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Darüber hinaus sind die für den Nachweis der Zahlung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen für die gesamte Dauer der Beschäftigung, längstens jedoch zwei Jahre, bereitzuhalten, auf Verlangen des Zolls auch am Ort der Beschäftigung. Die Pflichten gelten für Entleiher, die Zeitarbeitnehmer in den genannten Branchen einsetzen, entsprechend.
Kontrolle, Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Die Kontrolle liegt bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Bei Verstößen des Arbeitgebers gegen das Mindestlohngesetz drohen empfindliche Geldbußen bis zu 30.000 Euro (etwa bei Verstößen gegen Nachweis- und Dokumentationspflichten) beziehungsweise bis zu 500.000 Euro (etwa bei Nichtzahlung des Mindestlohns.

Ausschluss von öffentlicher Vergabe
Unternehmen, die wegen eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 Euro belegt wurden, können im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens für eine angemessene Zeit von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Gestaltung von Arbeitsverträgen
Arbeitgebern, die Arbeitnehmer im Mindestlohnsektor beschäftigen, ist für die Gestaltung von Arbeitsverträgen zu raten, Zulagen und Zuschläge als Bestandteil der Festvergütung zu vereinbaren, sofern dies tarifvertraglich möglich ist. Um eine möglichst weitgehende Anrechnung von Vergütungsbestandteilen auf den Mindestlohn zu erreichen, sollten gesonderte Zulagen und Zuschläge nach Möglichkeit auf wirklich benötigte Sondertatbestände beschränkt werden. 

Kurzfristige Beschäftigung/Saisonarbeit
Der Gesetzgeber hat außerdem die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeweitet, unter anderem um Problemen bei der Saisonarbeit im Rahmen der Einführung des Mindestlohns Rechnung zu tragen.
 Vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 kann die kurzfristige Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres längstens drei Monate (bisher zwei Monate) oder 70 Arbeitstage (bisher 50 Arbeitstage) ausgeübt werden. Die kurzfristige Beschäftigung muss entweder vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Quelle Deutsche Handwerks Zeitung
Na dann schauen wir mal, ob das wirklich alles klappt ...
 

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