Abmeldung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse am Ende des Arbeitsverhältnisses

Grundsatz: Bei Beendigung der versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse (in der Regel innerhalb von 6 Wochen) abzumelden.

gesetzliche Regelung:Gesetzliche Grundlage  ist § 28a SGB IV. In § 8 DEÜV sind weitergehende Regelungen für die Abgabe der Anmeldung enthalten.

Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) zu melden. An- und Abmeldung können gleichzeitig vorgenommen werden, wenn innerhalb der Abgabefrist einer Anmeldung das Arbeitsverhältnis endet und noch keine Anmeldung erstattet wurde.

Besteht das Arbeitsverhältnis fort, hat aber der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, gilt das Beschäftigungsverhältnis maximal bis für 1 Monat als fortgesetzt. Danach hat die Abmeldung zu erfolgen.

Daten der Abmeldung

Die Entgeltmeldungen müssen bei einer Abmeldung nachfolgende Daten zur Unfallversicherung enthalten:

 

  • Betriebsnummer
  • Unfallversicherungsmitgliedsnummer
  • Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarifstelle angewendet wird,
  • anzuwendende Gefahrtarifstelle,
  • beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Euro,
  • Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde sowie
  • geleistete Arbeitsstunden.

Anwalt A. Martin



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