Abmahnungen in größerem Umfang nicht per se rechtsmissbräuchlich

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Insbesondere Nachlässigkeit führt immer wieder dazu, dass veraltete Widerrufsbelehrungen, AGB-Klauseln und Werbeaussagen von Wettbewerbsverbänden und von Mitbewerbern ausfindig gemacht und kostenpflichtig abgemahnt werden.

In solchen Fällen ist es immer ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die meisten Abmahnungen sehen viel zu hohe Vertragsstrafen und Kostenerstattungsansprüche vor. Unterschreiben Sie nie vorgefertigte Unterlassungserklärungen und stellen Sie auf jeden Fall die geltend gemachten Erstattungsansprüche in Frage. In den meisten Fällen ist es möglich, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, die alle Parteien zufrieden stellt.

Abgemahnte versuchen oftmals zu argumentieren, dass ein Unternehmen eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen hat und meinen, dass es damit rechtsmissbräuchlich handelt. Sie kommen zu dem vorschnellen Trugschluss, dass sie daher zu keinerlei Zahlungen verpflichtet wären.

Dies ist grundsätzlich aber nicht anzunehmen. Unabhängig von der Quantität der Abmahnungen bleibt ein – grundsätzlich festgestellter – Rechtsverstoß weiterhin ein Rechtsverstoß, der nach dem UWG dem Grunde nach abmahnfähig ist.

Nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des OLG Frankfurt (Urt. v. 12.03.2015, Az. 6 U 218/14) ist eine Abmahnung grundsätzlich auch dann berechtigt, wenn von dem Abmahnenden viele Abmahnungen ausgesprochen wurden. Die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen ist somit zunächst kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch.

Anders wäre die Angelegenheit dann zu beurteilen, wenn der Anwalt mit seinem Mandanten in einer Weise kollusiv zusammenwirkt, dass er seinen Mandanten von den mit der Führung möglicher Prozesse verbundenen Kostenrisiken freistellt. Dies ist jedoch eine Beweisfrage, die im jeweiligen Fall einen Nachweis erfordern wird.

Lassen Sie sich von uns beraten. Unser Team hat weitreichende Erfahrungen im Bereich des Wettbewerbsrechts und wird Ihnen gerne zu fairen Konditionen helfen. Das Erstgespräch ist immer kostenlos.

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