Abmahnung wegen unklarem Impressum auf Facebook

Regelungswut in Deutschland: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz muss der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Wenn bei einem Facebook-Auftritt lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar ist, weil man nur über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum kommt, ist die leichte Erkennbarkeit damit nicht gegeben. Denn die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt. Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor (vgl. Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11). Wer glaubt, der Abmahn-Wahnsinn in Deutschland würde vor Facebook halt machen, irrt. Es gibt nur eine Lösung: Die Auslandsadresse!

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