Wer sich mit der Wahnsinnsrechtsprechung zur Werbung per E-Mail nicht auskennt, wird es kaum glauben können. Doch schon eine einzige verirrte Werbe-E-Mail kann zu Abmahnungen und Klagen führen. Ein Übertragungsfehler, ein bisschen Pech und eine aus den Fugen geratene Regelungswut kostete Tausende:
Der Beklagte wollte einen Lagerverkauf per E-Mail bewerben und versandte zu diesem Zweck an Kunden einen Newsletter. Zu diesen Kunden gehörte Herr X., der seine Einwilligung in die Werbung per E-Mail am Telefon erteilte hatte. Offenbar ist jedoch bei der Übertragung der E-Mail-Adresse in das System der Beklagten ein Fehler passiert. Bekommen hat den Newsletter jedenfalls auch der Kläger, ein Anwalt. Dieser ist ausschließlicher Inhaber einer geschäftlich genutzten Domain und leitet über eine „Catch-All-Funktion“ alle an diese Domain gesendeten E-Mails in sein Postfach um.
Den Domaininhaber erreichten also nicht nur E-Mails, die an von ihm tatsächlich eingerichtete E-Mail-Adressen adressiert waren, sondern alle E-Mails, die an seine Domain gerichtet waren. So erreichte ihn auch der Newsletter der Beklagten. Einen geschäftlicher Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten gabe es ebensowenig wie eine Einwilligung zur Zusendung.
Weiterlesen, wundern und handeln!
Der Beklagte wollte einen Lagerverkauf per E-Mail bewerben und versandte zu diesem Zweck an Kunden einen Newsletter. Zu diesen Kunden gehörte Herr X., der seine Einwilligung in die Werbung per E-Mail am Telefon erteilte hatte. Offenbar ist jedoch bei der Übertragung der E-Mail-Adresse in das System der Beklagten ein Fehler passiert. Bekommen hat den Newsletter jedenfalls auch der Kläger, ein Anwalt. Dieser ist ausschließlicher Inhaber einer geschäftlich genutzten Domain und leitet über eine „Catch-All-Funktion“ alle an diese Domain gesendeten E-Mails in sein Postfach um.
Den Domaininhaber erreichten also nicht nur E-Mails, die an von ihm tatsächlich eingerichtete E-Mail-Adressen adressiert waren, sondern alle E-Mails, die an seine Domain gerichtet waren. So erreichte ihn auch der Newsletter der Beklagten. Einen geschäftlicher Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten gabe es ebensowenig wie eine Einwilligung zur Zusendung.
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