In einer Entscheidung um die Impressumspflicht hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 13.8.2013 zum Az. I-20 U 75/13 einen weiteren Meilenstein des Irrsinns gesetzt. Das Gericht war allen Ernstes der Meinung, dass das Vorhalten eines Impressums oder eines Links zum Impressum unter "Info" auf einer Facebook-Seite nicht den Anforderungen des § 5 TMG hinsichtlich der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit eines Impressums erfüllt. Das Gericht verbiegt das Recht mit folgender Begründung: Den Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des BGH die Begriffe “Kontakt” und “Impressum”, da dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen “Kontakt” und “Impressum” Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung “Info”: Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs “Kontakt” zurück. “Kontakt” vermittelt dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen “wie mit wem” enthalten in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung. Dem Begriff “Info” als Verkürzung von “Information” ist dies aber nicht zu entnehmen, da die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen groß ist.
Der Durschnittsbetrachter sucht Informationen zum Anbieter nicht unter dem Reiter “Info”?
Was für ein Schwachsinn.
Es gibt nur eine Lösung: Raus aus der Impressumspflicht und eine Adresse im Auland mieten!