Abgrenzung zwischen fundamentalem Diagnoseirrtum und unterlassene Befunderhebung

Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Behandlungsfehler des Arztes vorliegt. Da dies im Einzelfall schwierig sein kann, hat die Rechtsprechung sogenannte Beweiserleichterung für den Patienten geschaffen.  Diese Beweiserleichterungen greifen bei einem fundamentalen Diagnoseirrtum sowie bei einer unterlassenen Befunderhebung durch den Arzt. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.

Es ist von der ständigen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, als Behandlungsfehler gewertet werden (BGH, Urteil vom 08.07.2003, AZ VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256, 1257; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2009-AZ 12 U 213/08; OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2001, AZ 3 U 160/00, OLGR 2002, 217, 218; OLG Jena, Urteil vom 18.02.2009, AZ 4 U 1066/04 ULGR 2009, 419, 420; OLG Koblenz, Urteil vom 13.07.2006, AZ 5 U 17/06, OLGR 2007, 93, 94; zum Ganzen Martis/Winkart, Arzthaftungsrecht, Kommentar, Rdnr. D1 m.w.N.)

Eine Fehldiagnose beruht darauf, dass der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. (BGH, Urteil vom 08.07.2003, VersR 2003, 1256, 1257, MDR 2003, 1290; OLG Jena, Urteil vom 18.02.2009, OLGR 2009, 419, 420).

Die Fehldiagnose kann auch darauf beruhen, dass vom Arzt gestellte Diagnosen entweder auf der Unterlassung elementarer Befunderhebungen beruht oder aber die Überprüfungen der ersten Arbeitsdiagnose im weiteren Behandlungsverlauf fehlerhaft versäumt wurde.(OLG Düsseldorf, VersR 1987, 994; OLG Frankfurt, VersR 1997, 1358; OLG Köln VersR 1999, 366; VersR 1991, 1288; OLG Schleswig, Urteil vom 13.02.2004, GesR 2004, 1978).

Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es vielmehr für die Annahme eines Diagnosefehlers, wenn das diagnostische Vorgehen für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint, insbesondere, wenn die erhobenen Befunde nur den Schluss auf eine bestimmte Diagnose rechtfertigen.

Somit wird das Vorliegen eines zur Haftung des Arztes führenden Diagnosefehlers angenommen, wenn der Arzt eindeutige Symptome nicht erkennt oder falsch deutet bzw. die Deutung angesichts weiterer Befunde, die fehlerhaft unterlassen wurden, nicht mehr vertretbar erscheint.

Sofern kein fundamentaler Diagnoseirrtum vorliegt, kann dennoch ein grober Behandlungsfehler wegen der „unterlassenen Befunderhebung“ vorliegen, da diese an einen weniger strengen Haftungsmaßstab nach der Rechtsprechung des BGH voraussetzt. (BGH Urteil vom 09.01.2007, VersR 2007, 541; OLG Jena, Urteil vom 18.02.2009, OLGR 2009, 419, 421; OLG Köln Urteil vom 20.07.2005, VersR 2005, 640, 641; OLG Koblenz, Urteil vom 30.11.2006, OLGR 2007, 234, 235; Markis/Winkhart aao. Rdnr. U14 m.w.N.).

Liegt der Fehler des Arztes darin, dass er es unterlassen hat, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen und die notwendigen Befunde zu erheben, handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler.(vergl. zum Ganzen: Martis/Winkhart, aao, Rdn. U 1 m.w.N.; BGH, NJW 1999, 3408; KG Urteil vom 13.11.2003, GesR 2004, 136, 137; OLG Brandenburg Urteil vom 14.11.2001, MedR 2002, 149,150;).

Auf der Dritten und letzten Stufe der Rechtsfigur „unterlassene Befunderhebung“ muss festgestellt werden, ob der bei erfolgter Erhebung hinreichend wahrscheinliche Befund (fiktiv) so deutlich und/ oder gravierend gewesen wäre, dass sich dessen Verkennung als fundamental (fundamentaler Diagnoseirrtum) oder die nicht Reaktion auf den Befund (z.B. Unterlassung einer Operation, Anwendung oder Unterlassen einer bestimmten Therapie oder einer Krankenhauseinweisung) als grob fehlerhaft darstellen musste. (BGH, VersR 2007, 541, 542; VersR 2004, 909, 911; VersR 2004, 790, 791; VersR 2004, 645, 647;)

Last updated by Nina Echterling at 12. Dezember 2012.


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