Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

Erstellt am 28. Juni 2017 von Juraeinmaleins @juraeinmaleins
  1. Tatherrschaftslehre (Lit.)
  2. Subjektive Theorie (Rspr.)
  1. Tatherrschaftslehre (Lit.)
    • Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablauf.1

  2. Subjektive Theorie (Rspr.)
    • Täter = derjenige mit Täterwillen (animus auctoris), der die Tat als eigene will.2

    • Teilnehmer = derjenige mit Teilnehmerwillen (animus socii), der die Tat als fremde Tat veranlasst oder fördert.3

    • Objektive Anhaltspunkte zur Konkretisierung:
      • Wie groß ist das eigene Interesse am Erfolg der Tat?
      • Umfang der Tatbeteiligung
      • Tatherrschaft bzw. Wille zur Tatherrschaft.

1 – Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 46. Auflage 2016, § 10, Rn. 512.
2 – BGHSt 28, 346.
3 – Supra.