Abgeschobene Asylanten haben in Deutschland 6 Millionen Euro Schulden

Abgeschobene Asylanten haben in Deutschland 6 Millionen Euro Schulden

Von Wolfgang Schlichting – Publizist + Buchautor

Laut Gesetz müssen alle abgeschobenen Asylbewerber ihre erzwungene Heimreise aus eigener Tasche bezahlen und dahingehend kennt unser Innenminister Seehofer keine Gnade, er geht rigoros gegen die abgeschobenen Personen und auch gegen die Institutionen vor, die für die Abschiebung verantwortlich sind.

Zunächst einmal werden die Bundesländer abkassiert, die darauf bestanden haben, dass Asylbewerber deren Anträge abgelehnt wurden, zwangsweise in ihre Heimatländer abgeschoben werden und dort warten schon die syrischen, nigerianischen, oder afghanischen Gerichtsvollzieher auf die Heimkehrer, (oder auch nicht) weil der Herr Seehofer Zwangsvollstreckungsurkunden in die Heimatländer geschickt hat.

Gegen die Bundesländer werden keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben, weil die meistens freiwillig zahlen, indem sie die Beträge, mit denen sie sich an der Abschiebung beteiligen müssen von den Beträgen abziehen lassen, die ihnen der Bund für die Finanzierung der Lebenshaltungskosten des abgeschobenen Asylanten schuldet, weil der ja nicht die Kosten für seinen rechtswidrigen Aufenthalt in Deutschland, sondern nur den Rücktransport zahlen muss.

Da wir in einem Rechtsstaat leben, müssen auch sämtliche Gesetze und Verordnungen eingehalten werden, die mit der Aufnahme, nebst dem Aufenthalt und dem Rücktransport von Asylanten in Verbindung stehen und damit haben die Bürokraten alle Hände voll zu tun, was auch damit in Zusammenhang steht, dass die abgeschobenen Asylanten nicht nur einmal, sondern mindestens ein halbes Dutzend mal nach Deutschland kommen und hier Asyl beantragen, was allerdings völlig legal ist.

Ein neuer Asylantrag darf auch dann gestellt werden, wenn der vorhergehende Rücktransport nur anteilig von dem Bundesland bezahlt wurde, das die Abschiebung veranlasst hat, eine Bescheinigung des syrischen, nigerianischen, oder afghanischen Gerichtsvollziehers, dass der Asylant mittellos und somit unpfändbar ist, wird von den deutschen Behörden nicht verlangt.


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