Ab 01. August 2013 gelten für Bankenrettungen neue Spielregeln

Klammheimlich, so könnte man fast sagen, wurden diese Regeln am 30.07.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Es hat in etwa die gleiche Funktion wie das Bundesgesetzblatt in Deutschland. Diese Regeln fordern eine neue Lastenverteilung bei Bankenrettungen. Das bedeutet, schon in naher Zukunft kann es entscheidend sein, bei welcher Bank man seine Spargroschen liegen hat.<br /><br />Rechtsgrundlage ist Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“). Der unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erlaubt.<br /><br />Diese schwammige Formulierung ist gewollt, so kann fast jedes Ereignis als „beträchtliche Störung“ ausgelegt werden. Und was unter neuer Lastenverteilung zu verstehen ist macht Absatz 15 deutlich.<br /><br /><i>In den Krisenmitteilungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch während der Krise an den allgemeinen Grundsätzen der Beihilfenkontrolle festgehalten wird. Damit etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen Banken auch über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg begrenzt und moralische Risiken (moral hazard) vermieden werden können, sollte die betreffende Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt werden und der Beihilfeempfänger einen angemessenen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. <b>Die Bank und deren Kapitaleigner sollten sich soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen. Die staatliche Unterstützung sollte zu Bedingungen gewährt werden, die eine angemessene Lastenverteilung auf jene gewährleisten, die in die Bank investiert haben.</b></i><br /><br />Mit dem Argument Wettbewerbsverzerrungen vermeiden zu wollen, tastet man sich langsam an das Geld der Sparer heran. Mit Absatz 17 wird Anlauf genommen.<br /><br /><i>In den ersten Phasen der Krise ging die Kommission in Bezug auf die Lastenverteilung nicht über die beihilferechtlichen Mindestanforderungen hinaus; Gläubiger mussten keinen Beitrag zur Rettung von Kreditinstituten aus Gründen der Finanzstabilität leisten.</i><br /><br />Man fragt sich, welche Finanzstabilität hier gemeint ist, gibt es diese doch schon seit Jahren nicht mehr. Man ersetze den Begriff Finanzstabilität durch den Begriff Panikreaktionen. Wie der Fall Zypern gezeigt hat, haben Vermögende, noch vor der Sparerbeteiligung an der Bankenrettung, erhebliche Beträge von Konten abgezogen. Guten Freunden gibt man eben ein Tippchen.<br /><br />In Absatz 18 lässt man endlich die Katze aus dem Sack.<br /><br /><i><b>Die Staatsschuldenkrise machte allerdings deutlich, dass eine solche Vorgehensweise langfristig keine Finanzstabilität schaffen konnte</b>, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen sich die Haushaltslage aufgrund der hohen Kosten für die Rettung ihrer Banken erheblich verschlechterte. Bei einigen Mitgliedstaaten reichten die Mindestanforderungen nach den bestehenden Beihilfevorschriften nicht aus, so dass neue Rechtsrahmen mit strengeren Anforderungen an die Lastenverteilung erlassen werden mussten. Die Mitgliedstaaten gingen unterschiedliche Wege, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen; so beließen es einige Mitgliedstaaten bei den Mindestanforderungen nach den Beihilfevorschriften, während andere weitergingen und eine Beteiligung von Investoren oder Gläubigern verlangten. Diese unterschiedlichen Ansätze in Bezug auf die Lastenverteilung haben, je nachdem, ob die Wahrscheinlichkeit einer Beteiligung als Zeichen für die Solidität der Haushaltslage eines Mitgliedstaats wahrgenommen wurde, auch zu Unterschieden bei den Finanzierungskosten für die Banken geführt. Dies stellt jedoch eine Gefahr für die Integrität des Binnenmarkts dar und könnte die gleichen Ausgangsbedingungen, die durch die Beihilfenkontrolle gewahrt werden sollen, untergraben.</i><br /><br />Im Klartext: Die bisherige Art und Weise der Bankenrettungen hat nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt. Rat- und Hilflosigkeit treiben skurrile Maßnahmen voran. Absatz 19 wird noch deutlicher.<br /><br /><i>In Anbetracht der vorstehend beschriebenen Entwicklungen sollten die Mindestanforderungen an die Lastenverteilung angehoben werden. Bevor einer Bank eine Umstrukturierungsbeihilfe (in Form einer Rekapitalisierung oder einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte) gewährt wird, sollten alle Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung, einschließlich der Umwandlung von Nachrangdarlehen ausgeschöpft werden; dabei ist sicherzustellen, dass Grundrechte respektiert werden und die Finanzstabilität erhalten bleibt. Da Umstrukturierungsbeihilfen benötigt werden, um eine etwaige ungeordnete Insolvenz einer Bank zu vermeiden, sollten die Lastenverteilungsmaßnahmen, um die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken, ungeachtet der ursprünglichen Solvabilität der Bank durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb, bevor sie einer Bank eine Umstrukturierungsbeihilfe gewähren, sicherstellen, dass die Anteilseigner der Bank wie auch die nachgeordneten Kapitaleigner den von ihnen geforderten Eigenbeitrag leisten, oder aber den erforderlichen Rechtsrahmen schaffen, damit diese Eigenbeiträge eingefordert werden können.</i><br /><br /><b>Guthaben bis 100.000 Euro sind doch sicher?</b><br /><br />Das Einzige, was in dieser Krise sicher ist, ist, das nichts sicher ist. Die Krise hat überdeutlich gezeigt, dass Regeln beliebig gebrochen werden können. Was heute noch gilt, muss morgen schon längst nicht mehr gelten. Das perfide an dieser Situation ist, es gibt keine Vorwarnzeit. Nur Eingeweihte haben etwa einen Informationsvorsprung von ca. 48 Stunden. <br /><br />Es geht hier ganz klar um die Vorbereitung von Enteignungen nach dem Rasenmäherprinzip. Man sollte sich sehr genau seine Bank angucken und gegebenenfalls zu einer genossenschaftlich organisierten Bank wechseln. Spätestens nach der Bundestagswahl stehen uns herbe Überraschungen ins Haus. Die Krise ist nicht vorbei, sie fängt erst an.<br /><br /><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2013:216:0001:0015:DE:PDF" target="_blank" >Amtsblatt der Europäischen Union</a><br /><br />Hat Ihnen der Beitrag gefallen? 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