§ 824 BGB Kreditgefährdung (Reputationsgefährdung)

  1. Tatbestand
    1. Behauptung oder Verbreitung
    2. Von Tatsachen (siehe Problem!)
    3. Tatsachen entsprechen nicht der Realität (Unwahrheit)
    4. Eignung zur Kreditgefährdung oder Herbeiführung sonstiger Nachteile
    5. Rechtswidrigkeit
      1. Rechtfertigungsgrund in § 824 Abs. 2 BGB (Berechtigte Interessen)
    6. Verschulden

Ausreichend ist fahrlässige Unkenntnis.[1]

    1. Schaden
  1. Rechtsfolge

Zwischen dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Anspruch aus § 824 BGB (Kreditgefährdung oder „Reputationsgefährdung“) besteht Anspruchskonkurrenz.[2] Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (ReaG) tritt hingegen wegen dem Subsidiaritätsprinzip hinter § 824 BGB zurück.[3]

Problem (P): Abgrenzung zwischen Tatsachen und Werturteilen

Tatsachen sind äußere und innere Umstände, die in der Gegenwart oder Vergangenheit liegen und dem Beweis zugänglich sind.[4]

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[1] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage, 2019, § 17, Rn. 37.
[2] Supra.
[3] Supra (Fn. 1).
[4] Wandt, (Fn. 1), § 17, Rn. 38.


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