- Tatbestand
- Behauptung oder Verbreitung
- Von Tatsachen (siehe Problem!)
- Tatsachen entsprechen nicht der Realität (Unwahrheit)
- Eignung zur Kreditgefährdung oder Herbeiführung sonstiger Nachteile
- Rechtswidrigkeit
- Rechtfertigungsgrund in § 824 Abs. 2 BGB (Berechtigte Interessen)
- Verschulden
Ausreichend ist fahrlässige Unkenntnis.[1]
-
- Schaden
- Rechtsfolge
-
- Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
Zwischen dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Anspruch aus § 824 BGB (Kreditgefährdung oder „Reputationsgefährdung“) besteht Anspruchskonkurrenz.[2] Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (ReaG) tritt hingegen wegen dem Subsidiaritätsprinzip hinter § 824 BGB zurück.[3]
Problem (P): Abgrenzung zwischen Tatsachen und Werturteilen
Zurück zur Übersicht „Deliktsrecht“Tatsachen sind äußere und innere Umstände, die in der Gegenwart oder Vergangenheit liegen und dem Beweis zugänglich sind.[4]
[1] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage, 2019, § 17, Rn. 37.
[2] Supra.
[3] Supra (Fn. 1).
[4] Wandt, (Fn. 1), § 17, Rn. 38.