50.000,- Euro Schmerzensgeld für fehlerhafte Schulteroperation

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01.07.2014, Aktenzeichen: 26 U 4/13, der Klägerin 50.000,- Euro Schmerzensgeld aufgrund eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge des fast vollständigen Funktionsverlustes einer Schulter zuerkannt.

Die Klägerin ließ in der Klinik der Beklagten einen Eingriff vornehmen, bei dem eine Acromioplastik durchgeführt wurde. Das OLG schloss sich der Auffassung des hinzugezogenen orthopädischen Sachverständigen an, wonach die offene Schultergelenksoperation bereits als solche nicht die Methode der Wahl gewesen sei. Orthopädischer Standard sei in einem solchen Fall ein endoskopischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk. Der MRT-Befund habe eine deutliche krankhafte Veränderung des Schultergelenks gezeigt. Bei einer solchen Normabweichung sei eine offene Operation kontraindiziert.

Zudem habe ein Behandlungsfehler darin gelegen, dass intraoperativ wesentliche Teile des Schulterdachs abgetragen worden seien. Durch Abtragung der Kante des Schulterdachs habe der Operateur eine Engstelle in der Schulter beseitigen wollen. Die Engstelle aber habe nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht im, sondern unterhalb des Schulterdachs gelegen. Hierbei sei das Schulterdach durch die nicht indizierte Abtragung unnötig zerstört worden. Dies sei auch der Hauptgrund für die eingetretene Funktionsaufhebung der Schulter und die Unbeweglichkeit des linken Arms.

Quelle: OLG Hamm


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