Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 11.04.2014, Aktenzeichen 1 U 110/13 die Betreiberin eines Tier- und Freizeitparks unter Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens der Eltern verurteilt, einem 15-jährigen Kläger 5.000,- Euro Schmerzensgeld wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an einem Fahrgeschäft zu zahlen.
Das Gericht hat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Betreiberin darin gesehen, dass das Benutzen des Fahrgeschäfts auch dann möglich war, wenn der Sicherheitsbügel des Fahrgeschäfts „Luna Loop“ nicht ordnungsgemäß arretiert wurde. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass ein Herausrutschen aus der Gondel nicht möglich gewesen wäre, wenn der Sicherheitsbügel fest in der Leistengegend und an den Oberschenkeln des Fahrgasts angelegen hätte. Für die ausreichende Fixierung habe es aber keine automatische Kontrollfunktion im Gerät gegeben. Insbesondere in Anbetracht eines vergleichbaren Unfalls ein halbes Jahr vorher hätte die Betreiberin einen ausdrücklichen Hinweis auf das erforderliche feste Anlegen des Bügels anbringen oder den festen Sitz des Bügels durch Personal kontrollieren lassen müssen. Dies sei die einzige effektive Maßnahme, um bei einem Looping der bestehenden Unfallgefahr zu begegnen. Insbesondere, so das Gericht weiter, käme ein Notstopp in der Regel zu spät.
Das Mitverschulden der Eltern des Klägers bewertete das Gericht allerdings mit 2/3.