Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 25.09.2013, Az.: 1 U 24/12, der Klägerin 30.000 € wegen einer Stimmbandlähmung nach Schilddrüsenentfernung zuerkannt.
Aufgrund einer vorgenommenen Schilddrüsenoperation hat die Klägerin eine einseitige Stimmbandlähmung erlitten. Weiterhin ist bei ihr ein Dauerschaden eingetreten, da sie sich lediglich im “Flüsterton” und auch nur mit erheblicher Mühe unterhalten kann. Sie wird dauerhaft auf logopädische Therapien angewiesen sein.
Das OLG Braunschweig stellte in der Klagebegründung dar, dass es nicht als behandlungsfehlerhaft anzusehen sei, wenn das Neuromonitoring zur Anwendung kommt, auch wenn dieses nicht dem medizinischen Standard entspricht.
Vielmehr kann nach Ansicht des Gerichts dann ein Behandlungsfehler bejaht werden, wenn das Neuromonitoring nicht lege artis durchgeführt wurde. Aufgrund dessen kam das Gericht zu der Ansicht, dass das fehlerhaft durchgeführte Neuromonitoring kausal für den eingetretenen Schaden war.