Der Arbeitnehmer, der sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers wehren möchte, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen; dies ist hinlänglich bekannt und war schon des Öfteren Gegenstand von zahlreichen Artikeln im hiesigen Blog. Welche Ausnahmen gibt es aber hier?
Ausnahmen – 3- Wochenfrist – ab Zugang der Kündigung
Folgende Ausnahmen sind denkbar:
- nachträgliche (nicht vorherige!) Zustimmung einer Behörde zur Kündigung erforderlich
- Kündigung von rassisch, politisch, religiös verfolgten Personen der NS -Zeit
- Kündigung von Inhabern Bermannsversorgungsscheinen in NRW
- Kündigung von Wehrdienstleistenden und Einberufenen zum Wehrdienst
- Klagefrist beginnt 2 Wochen nach dem Ende der Wehrdienstzeit zu laufen; also insgesamt 5 Wochen
- Kündigung von Besatzungsmitgliedern von
- Seeschiffen
- Binnenschiffen
- Luftfahrzeugen
- Beginn der Klagefrist nachdem das Besatzungsmitglied zum Sitz der Firma zurückgekehrt ist, spätestens 6 Wochen ab Zugang
Anwalt Martin