3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage – Ausnahmen

Der Arbeitnehmer, der sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers wehren möchte, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen; dies ist hinlänglich bekannt und war schon des Öfteren Gegenstand von zahlreichen Artikeln im hiesigen Blog. Welche Ausnahmen gibt es aber hier?

Ausnahmen – 3- Wochenfrist – ab Zugang der Kündigung

Folgende Ausnahmen sind denkbar:

  • nachträgliche (nicht vorherige!)  Zustimmung einer Behörde zur Kündigung erforderlich
    • Kündigung von rassisch, politisch, religiös verfolgten Personen der NS -Zeit
    • Kündigung von Inhabern  Bermannsversorgungsscheinen in NRW
  • Kündigung von Wehrdienstleistenden und Einberufenen zum Wehrdienst
    • Klagefrist beginnt 2 Wochen nach dem Ende der Wehrdienstzeit zu laufen; also insgesamt 5 Wochen
  • Kündigung von Besatzungsmitgliedern von
    • Seeschiffen
    • Binnenschiffen
    • Luftfahrzeugen
      • Beginn der Klagefrist nachdem das Besatzungsmitglied zum Sitz der Firma zurückgekehrt ist, spätestens 6 Wochen ab Zugang

Anwalt Martin



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