Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2011 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.
1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
a) Kurzarbeitergeld
Die Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann für Ansprüche, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 entstehen, bis zu 12 Monate betragen. Die Sonderregelungen zur konjunkturellen Kurzarbeit, einschließlich der Regelungen zur Erstattung der Sozialversicherungs-Beiträge, jedoch mit Ausnahme der sog. Konzernklausel (§ 421t Abs. 1-3 SGB III) gelten über den 31. Dezember 2010 hinaus bis Ende März 2012. Ohne die Verlängerung der Sonderregelungen würde sich die Kurzarbeit ab 2011 für die Betriebe deutlich verteuern. Kurzarbeit ist bis zum 31. März 2012 auch für Zeitarbeitnehmer wie für andere Arbeitnehmer möglich.
b) Verlängerung arbeitsmarktpolitischer Instrumente
Die Verlängerung einzelner arbeitsmarktpolitischer Instrumente erhält über das Jahr 2010 hinaus Chancen insbesondere zur Förderung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt aufrecht.
So werden der Eingliederungszuschuss für Ältere, die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die Weiterbildung beschäftigter älterer Arbeitnehmer und der Vermittlungsgutschein um jeweils ein Jahr bis Ende des Jahres 2011 (§ 421g SGB III) verlängert. Beim Vermittlungsgutschein wird die Wartefrist von zwei Monaten auf sechs Wochen verkürzt. So haben Arbeitslose ab 1. Januar 2011 früher einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein.
Die Regelung zur erweiterten Berufsorientierung wird bis Ende 2013 verlängert (§ 421q SGB III). Die befristete Möglichkeit, bei Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes einen Ausbildungsbonus für das die Ausbildung fortführende Ausbildungsverhältnis zu zahlen (Ausbildungsbonus bei Insolvenz; (§ 421r Abs. 11 SGB III) wird bis Ende 2013 verlängert.
c) Freiwillige Weiterversicherung für Existenzgründer und Auslandsbeschäftigte
Die bis Ende 2010 befristete Möglichkeit für Auslandsbeschäftigte und arbeitslose Existenzgründer, in der Arbeitslosenversicherung ein Versicherungsverhältnis auf Antrag einzugehen, wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen fortgeführt (§ 28a SGB III). Die zeitliche Befristung der freiwilligen Weiterversicherung wird aufgehoben. Damit sind Änderungen verbunden, die den Zugang zur Versicherung erleichtern, jedoch auch Mitnahmeeffekte ausschließen sollen. Um mehr Beitragsgerechtigkeit zu erreichen, wird zudem die Beitragsberechnungsgrundlage neu geregelt.
Die wichtigsten Neuregelungen
Antragstellung: Ab dem 1. Januar 2011 muss der Antrag zur Versicherung innerhalb der ersten drei Monate – und nicht wie bisher, innerhalb des ersten Monats – nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit am Wohnort gestellt werden. Dadurch wird die zusätzliche Möglichkeit eröffnet, Kosten und Nutzen der Versicherung genauer abzuwägen.
Wer als Selbständiger zweimal Arbeitslosengeld aus demselben Anspruch bezieht, kann sich in Zukunft nicht mehr als Selbständiger freiwillig weiterversichern. Diese Ausschlussregelung greift jedoch nicht, wenn zwischenzeitlich ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wurde, also wieder mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Zeiten nachgewiesen werden können.
Beitragshöhe: Das Verhältnis von Beitrag und Leistung wird wieder ausgewogener gestaltet. Selbständige und Auslandsbeschäftigte zahlen künftig die Beiträge, die auch von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer gezahlt werden. Eine Ausnahme gilt aus sozialpolitischen Gründen für Pflegepersonen. Deren Beiträge werden auch weiterhin auf der alten Grundlage berechnet.
Im Jahr 2011 ist eine Übergangsregelung vorgesehen: Versicherte müssen nur 50 Prozent des regulär aufzubringenden Beitrags zahlen. Der hälftige Beitrag beträgt zur Zeit rund 38 Euro in Westdeutschland und rund 34 Euro in Ostdeutschland und entspricht damit in etwa dem Niveau bei Einführung der Versicherungsmöglichkeit in 2006. Für Existenzgründer wird darüber hinaus eine Sonderregelung eingeführt: Sie brauchen bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit generell nur den hälftigen Beitrag zu zahlen.
Kündigung des Versicherungsverhältnisses: Wer bereits am 31. Dezember 2010 versichert war, erhält bis 31. März 2011 ein Sonderkündigungsrecht, sein Versicherungsverhältnis rückwirkend zum 31. Dezember 2010 zu beenden. Ab 1. Januar 2011 können alle Selbständigen nach Ablauf einer Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ihr Versicherungsverhältnis mit einer dreimonatigen Frist kündigen.
d) Insolvenzgeldumlage
Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011 entlastet die Arbeitgeber von Lohnzusatzkosten. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld nach § 183 SGB III wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Im Jahr 2010 betrug der Umlagesatz 0,41 Prozent. Aufgrund der unerwartet positiven wirtschaftlichen Entwicklung kam es im letzten Jahr zu einem Überschuss bei der Insolvenzgeldumlage. Die Berücksichtigung dieses Überschusses bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das Jahr 2011 führt zu einem Umlagesatz in Höhe von 0,0 Prozent.“
e) Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Zum 1. Januar 2011 tritt die Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung in Kraft. Mit der Verordnung werden Saisonkräfte aus den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind (sog. EU-8-Staaten), ab dem 1. Januar 2011 von der Arbeitserlaubnispflicht befreit. Die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht gilt für Saisonbeschäftigungen in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken.
f) Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
Ab 1. Januar 2011 wird es in allen Grundsicherungsstellen eine Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt geben. Diese Regelung gilt entsprechend für zugelassene kommunale Träger. Die Beauftragte wirkt u. a. in Planungs- und Steuerungsprozessen zur Geschäftspolitik sowie bei der Bildungsziel- und Maßnahmeplanung mit, entwickelt und führt Informationsveranstaltungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige durch und berät Arbeitgeber in Fragen familienorientierter Personalpolitik.
2.Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
a) Mindestlohn-Verordnung für die Abfallwirtschaft
Am 1. Januar 2011 tritt die 2. Mindestlohn-Verordnung für die Abfallwirtschaft (einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst) in Kraft. Sie folgt der ersten Mindestlohn-Verordnung für die Branche, die am 31. Oktober 2010 außer Kraft getreten ist. Der bundesweit verbindliche Mindeststundenlohn beträgt ab dem 1. Januar 2011 8,24 Euro und gilt bis zum 31. August 2011.
b) Mindestlohn im Elektrohandwerk
Ab dem 1. Januar 2011 ist der neue Mindestlohn-Tarifvertrag für die Elektrohandwerke allgemeinverbindlich. Die neue Mindestlohnregelung schließt nahtlos an den zum 31. Dezember 2010 auslaufenden allgemeinverbindlichen Vorgänger-Tarifvertrag an. Die Mindeststundenlöhne in den Elektrohandwerken betragen ab 1. Januar 2011 8,40 Euro (neue Bundesländer einschließlich Berlin) und 9,70 Euro (alte Bundesländer). Zu Beginn der Jahre 2012 und 2013 sind weitere Erhöhungen vorgesehen. Die Allgemeinverbindlicherklärung des neuen Mindestlohn-Tarifvertrages ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet.
3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2011 unverändert 19,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 26,4 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
b) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wurde unverändert auf 3,9 Prozent festgesetzt.
c) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2011 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2009 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2011 im Überblick:
Sozialversicherungsrechengrößen Monat (West) Jahr (West) Monat (Ost) Jahr (Ost)
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 5.500 Euro 66.000 Euro 4.800 Euro 57.600 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 6.750 Euro 81.000 Euro 5.900 Euro 70.800 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 5.500 Euro 66.000 Euro 4.800 Euro 57.600 Euro
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung
4.125 Euro
49.500 Euro
4.125 Euro
49.500 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 3.712,50 Euro 44.550 Euro 3.712,50 Euro 44.550 Euro
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.555 Euro* 30.660 Euro* 2.240 Euro 26.880 Euro
Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 30.268 Euro
*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
d) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2011 weiterhin 79,60 Euro.
e) Gleitzonenfaktor 2011
Ab dem 1. Januar 2011 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (400,01 bis 800,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7435.
f) Sachbezugswerte 2011
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.
Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2009 bis Juni 2010 um 0,9 Prozentpunkte und für Unterkunft oder Mieten um 1,1 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurden die Monatswerte für die Verpflegung für 2011 von 215 auf 217 Euro und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 204 auf 206 Euro angehoben.
Quelle: BMAS