Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 25.02.2014, Aktenzeichen 26 U 157/12 einen Hautarzt zur Zahlung von 15.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt, weil der Arzt eine Hautkrebserkrankung mit einer fotodynamischen Therapie und nicht chirurgisch behandelt und den Patienten nicht ordnungsgemäß über die alternative chirurgische Behandlungsmethode aufgeklärt hat.
Das bei dem Patienten diagnostizierte Basalzellkarzinom wurde auf Anraten des Arztes mit einer fotodynamischen Therapie behandelt. Da die Krebserkrankung jedoch erneut auftrat musste der Patient in den folgenden Jahren mehrfach operativ behandelt werden. Nach dem medizinischen Sachverständigengutachten sei die chirurgische Therapie als Standardtherapie bei einem Basalkarzinom anzusehen. Die fotodynamische Therapie zeige zwar bessere kosmetische Ergebnisse und habe eine kürzere Abheilzeit, bei ihr sei aber die Rezidivrate höher. Wegen der höheren Erfolgschancen der offenen Operation habe der Arzt dem Patienten zu dieser Behandlung raten müssen, was er versäumt habe.