§ 12 Kündigungsschutzgesetz und die Nichtfortsetzungserklärung mit dem alten Arbeitgeber

Es kommt häufig vor, dass der Arbeitnehmer während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht / Landesarbeitsgerichts (Berufung), welcher von mehreren Monaten bis mehreren Jahren dauern kann, eine neue Arbeit gefunden hat. Dies ist zulässig; der Arbeitnehmer ist sogar gehalten, sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen. Gewinnt er den Kündigungsschutzprozess, dann hat er auf einmal 2 bestehende Arbeitsverhältnisse und zwar mit dem alten und dem neuen Arbeitgeber, welche er selbstverständlich nicht gleichzeitig erfüllen kann.

§ 12 KSchG – Lösung vom alten Arbeitsverhältnis

Das Kündigungsschutzgesetz gibt den Arbeitnehmer in dieser Situation die Möglichkeit sich vom alten Arbeitsvertrag zu lösen.

In § 12 Kündigungsschutzgesetz steht:

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

Voraussetzungen sind also:

  • rechtskräftiges obsiegendes Feststellungsurteil im Kündigungsschutzprozess des Arbeitnehmers
  • neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen vor Rechtskraft des Urteils
  • schriftliche Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden soll
  • innerhalb 1 Woche ab Rechtskraft des Urteils/Abgabe zur Post maßgeblich

Rechtsfolge:

  • Erlöschen des Arbeitsverhältnisses
  • zeitliche Beschränkung des Annahmeverzugslohnanspruches
    • maximal bis zur Eingebung des neuen Arbeitsverhältnisses

Was spricht dagegen?

Die Lösung über die Nichtfortsetzungserklärung kann Sinn machen, hat aber einen entscheidenden Nachteil, nämlich die zeitliche Beschränkung der Annahmelohnverzugsansprüche des Arbeitnehmers. Verdient der Arbeitnehmer im neuen Arbeitsverhältnis deutlich weniger, dann hat er für den gesamten Zeitraum des Kündigungsschutzprozesses einen Anspruch gegen den alten Arbeitgeber auf Zahlung des Differenzlohnes zwischen dem alten Arbeitslohn und abzüglich des „neuen Arbeitslohnes“,was eine erhebliche Summe bei langen Prozessen ausmachen kann. Hat der Arbeitnehmer dann nur kurze Zeit nach der Erhebung der Kündigungsschutzklage eine neue Arbeit begonnen, dann macht es häufig mehr Sinn keine Erklärung abzugeben und stattdessen das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber ordentlich zu kündigen.

Anwalt Andreas Martin

 



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