1. Schleckerkündigung wahrscheinlich übergreifend unwirksam

Der Fall Schlecker ist allgemeinhin bekannt. Mittlerweile hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt. In verschiedenen Medien wurde bereits im Juni 2012 berichtet, dass die ersten Schlecker-Mitarbeiterinnen (beim Arbeitsgericht Berlin)  ihre Kündigungsschutzprozesse – zumindest im Hinblick auf die erste Kündigung durch den Schlecker-Insolvenzverwalter – gewonnen hatten.

Sozialauswahl/ Betriebsbegriff

Grund für die unwirksame erste Kündigung ist die Verkennung des Betriebsbegriffes und die fehlerhafte Sozialauswahl durch “Schlecker”. Eine Weiterbeschäftigung ist aber rein faktisch hier nicht mehr möglich. Die Ansprüche auf Annahmeverzugslohn dürften hier schwer durchsetzbar sein, da zudem bereits Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter angezeigt wurde.

2. Kündigung / Schriftsatzkündigung im Prozess

In den einzelnen Kündigungsschutzprozessen wurde dann aber meist eine 2. Kündigung ausgesprochen, die wohl wirksam sein soll. In den noch anhängigen Prozessen wird von den “Schlecker-Anwälten” mittlerweile ein Vergleich angeboten mit einem einvernehmlichen Beendigungszeitpunkt in der Frist der 2. Kündigung.

Anwalt Martin – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin



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