Wer übernimmt die Kosten für die Einrichtung bei der Arbeit von zu Hause?

Verschiedene Arbeitszeitmodelle aber auch das Internet machen es möglich: Immer mehr Menschen arbeiten von zu Hause aus. Ein Home-Office erweist sich dabei von Vorteil. Einerseits kann die berufliche Arbeit von der Hausarbeit abgegrenzt werden. Andererseits ist die Konzentrationsfähigkeit in einem professionellen Umfeld besser.

Das Arbeitszimmer richtig einrichten

Die gute Nachricht vorweg: Wenn Sie Ihr Arbeitszimmer richtig einrichten, dann können Sie die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Dafür muss sich das Arbeitszimmer in der Wohnung oder im eigenen Haus befinden und darf kein Durchgangszimmer sein. Geeignet sind ein ausgebautes Dachgeschoss oder Räume im Keller. Das Arbeitszimmer darf sich nicht in einer Produktionsstätte, einem Lagerraum oder einer Ausstellungshalle befinden. Eine private Nutzung unter zehn Prozent ist erlaubt. In allen sonstigen Fällen darf das Arbeitszimmer nur beruflich benutzt werden. Befindet sich im Arbeitszimmer ein Fernseher oder eine Couch, dann kann keine Abschreibung über die Steuererklärung erfolgen.

Was kann abgeschrieben werden?

Zu einer Büroeinrichtung zählen Schreibtische, Bürostühle, Aktenschränke und Regale. Die Anschaffungskosten können bis zu einem Kaufpreis von 487,90 Euro sofort geltend gemacht werden. Liegt der Kaufpreis darüber, dann werden die Kosten auf die Dauer der Nutzung verteilt. Pauschal stehen für die Ausstattung des Arbeitszimmers 1250 Euro pro Jahr zur Verfügung. Das Finanzamt prüft eine objektbezogene Nutzung. Anteilig können Mietkosten, Wasserkosten, Stromkosten, Gebäudekredite und Reparaturkosten am Haus angegeben werden. Auch Kosten für Tapeten, Teppich, Vorhänge und Renovierungskosten des Arbeitszimmers gehören dazu. Prozentual können Sie Gebühren für Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherungen und Grundsteuer anrechnen. Ebenso dürfen Sie alle benötigten Arbeitsmittel geltend machen.

Voraussetzungen für eine Abschreibung

Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der Tätigkeit bilden. Dabei zählen nicht die darin verbrachten Stunden, sondern allein die darin ausgeübte Tätigkeit. Berufsgruppen wie Lehrer oder Außendienstmitarbeiter ohne eigenen Schreibtisch und Heimarbeiter benötigen ein Arbeitszimmer. Es kann für geistige, schriftstellerische oder künstlerische Tätigkeiten genutzt werden. Professoren und Richter können ihr häusliches Arbeitszimmer nicht absetzen. Sie besitzen auch noch einen anderen festen Arbeitsplatz.


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