Wer bekommt das Sorgerecht, wenn unsere Kinder plötzlich zu Waisen werden?


Wer bekommt das Sorgerecht, wenn unsere Kinder plötzlich zu Waisen werden?Bildquelle: br.de
Wer bekommt das Sorgerecht, wenn unsere Kinder plötzlich zu Waisen werden? Eine furchtbare Frage - aber eine, der sich wir als Eltern stellen sollten. Klar, den Verlust von Mama und Papa kann Kindern niemand ersetzen. Aber man kann für geordnete Verhältnisse sorgen.
Neulich sahen wir eine Meldung auf Facebook die lautete wie folgt: ,,Sieben Kinder bleiben Waisen nach einem tragischen Autounfall.’’  Nach diesem Artikel sind uns sämtliche Dinge durch den Kopf gegangen. Traurige Dinge. Dinger über die wir eigentlich garnicht nachdenken möchten oder in Erwägung ziehen möchten, dass sie uns jemals zustoßen könnten. 
Da die Eltern der sieben Kinder aber keine Vormundschaft im Fallen ihres Todes in Form eines Testaments hinterlegt hatten. Sind alle Kinder auf verschiedene Kinderheime verteilt worden. Ein schrecklicher Gedanke für jeden von uns. Wir können aber schon heute handeln! Wir Eltern bestimmen die Person oder die Personen, zu denen die Kinder bei unserem Tod kommen sollen, zum Vormund. Das muss natürlich durch ein Testament geschehen. Sofern keine schwerwiegenden Gründe gegen diese Person sprechen, hat sich das Vormundschaftsgericht an das von uns entworfene Testament zu halten. 
Sollten unsere Kinder tatsächlich zu Waisen werden, ist der Vormund für sie verantwortlich. Er entscheidet, wo sie künftig leben werden. Dafür müssen sie das Gericht nicht mehr fragen. Der Vormund kann die Kinder also auch zu sich nehmen. Allerdings ist er dazu rechtlich nicht verpflichtet auch wenn das im Testament steht! Deshalb ist es wichtig, mit den Wunschpersonen zu klären, ob sie bereit wären, die Kinder aufzunehmen. 
Viele zucken bei dem Wort Testament auf. Dies ist aber kein so großer Aufwand, wie viele vielleicht befürchten. Man kann es notariell verfassen lassen, muss aber nicht. Es genügt ein handgeschriebenes Schriftstück mit Datum und Unterschrift, das man gut zugänglich, zum Beispiel in der Schreibtischschublade beziehungsweise bei den wichtigen Dokumenten der Kinder aufbewahrt. Oder man kann es gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht (Nachlassgericht) hinterlegen. Wir haben uns für die letztere Variante entschieden. Ein gemeinsames Testament können nur Eheleute machen, unverheiratete Eltern brauchen zwei Testamente. Wenn diese Regeln nicht beachtet werden, ist das Papier vor Gericht wertlos.
Natürlich muss man sich in erster Linie mal mit dem Thema auseinandersetzen und gemeinsam überlegen, wer sich als Vormund eignen könnte, wer unsere eigenen Kinder so sehr schätzt und vielleicht sogar liebt, dass sie nur das Beste für ihre Zukunft entscheiden - und zwar im Sinne von uns Eltern. Und das ist das Schwere dabei. Denn oft ist man von Personen, die man im ersten Atemzug genannt hätte, nach reiflicher Überlegung doch nicht mehr so überzeugt. Und natürlich kommt es auch vor, dass wir Eltern bestimmte Personen auf jeden Fall als Vormund ausschließen möchten. Auch auch dies kann per Testament geregelt werden.
Der Wunschvormund sollte ebenfalls eine Vollmacht für den Fall des Todes der Eltern haben. Dann kann er sofort noch bevor ihn das Gericht zum Vormund einsetzt für die Kinder aktiv werden. Die Vollmacht stellt klar, dass sie nach dem Tod der sofort Eltern wirksam ist und dass sie gegenüber Ärzten, Behörden und Schule gilt.
Wir dachten immer, dass der Taufpate mit der Übernahme dieser religiösen Verpflichtung auch seine Bereitschaft erklärt hat, sich im Fall unseres Todes um die Kinder zu kümmern. Nach einer Recherche ist uns jedoch klar geworden, dass dies ein absolutes Misstverständnis war. Rein rechtlich gesehen haben die Paten keine Funktion. Sie treten beim Tod von uns Eltern nicht an unsere Stelle und können die Kinder weder als Erziehungsberechtigte vertreten, noch einfach zu sich nehmen.
Am sichersten ist es das Testament gleich beim Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung zu geben, so wir wir das getan haben. Das Nachlassgericht sorgt dann dafür, dass beim Standesamt des Geburtsortes ein Hinweis auf das Testament hinterlegt wird. Im Sterbefall erhält das Standesamt des Geburtsortes eine Mitteilung und prüft ob ein solcher Hinweis vorliegt. Ist dies der Fall wird das Testament an das Nachlassgericht weitergeleitet. So ist sichergestellt, das der letzte Wille auch tatsächlich beachtet wird.
Wir hoffen, dass wir mit unsere Post noch ein paar nicht-wissende erreicht haben. Den dies ist  zwar für uns ein unangenehmer Gedanke aber ein sehr wichtiger für unsere Kinder.


Eure Kiki



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