Was ist bei der Nutzung eines Firmenwagens zu beachten und wann lohnt er sich?

Viele Führungspersonen und Angestellte in Firmen fahren heutzutage Firmenwagen. Chefs vieler Firmen wollen mit repräsentativen Fahrzeugen bei wichtigen Kunden erscheinen. Außendienstler oder Vertriebsmitarbeiter benötigen die Dienstwagen, um Meetings und Präsentationen an verschiedenen Orten abzuhalten. Freiberufler oder Selbstständige führen ihre Arbeit häufig in den Häusern der Kunden durch. Viele Entscheider in Firmen überlegen, Dienstwagen anzuschaffen; manche Angestellte bekommen ein Firmenauto angeboten. All diese Personengruppen wollen wissen, was dabei alles zu beachten ist und ob es sich für sie lohnt.

Hintergrund

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Audi A4 Avant – ein klassischer Firmenwagen

Aus Sicht der Unternehmer gibt es zunächst zwei Möglichkeiten, die vom steuerlichen Standpunkt bei der Anschaffung eines Firmenwagens zu beachten sind. Die Firmenverantwortlichen müssen sich entscheiden, ob sie nach der Pauschalmethode, also der sogenannten Ein-Prozent-Regelung, besteuert werden wollen oder ob sie ein Fahrtenbuch für den Firmenwagen führen wollen. Hierzu sollten sich gerade Einzelunternehmer umfassend informieren.

Im Internet bieten viele Portale Informationen zu den Details an, so hilft beispielsweise dieses eBook der Firma Lexware bei der Entscheidung (kostenloser Download im PDF-Format). Allerdings wird diese Entscheidung nur fällig, wenn das entsprechende Auto maximal die Hälfte seiner Betriebszeit beruflich genutzt wird. Wenn das häufiger zutrifft, wird der Pkw stets dem Betriebsvermögen zugeschlagen. Aus Unternehmersicht ist also zu beachten, dass der geldwerte Vorteil zwar versteuert werden muss. Doch man kann durchaus auch Steuern sparen.

Optionen

Mitarbeiter zögern hingegen meist nicht lange und schlagen zu, wenn ihnen ein Dienstwagen angeboten wird. Das deutsche Statussymbol schlechthin bietet viel Prestige, seine laufenden Kosten werden meist vom Arbeitgeber getragen. Für Kfz-Steuern, TÜV, Parkgebühren, Reparaturen oder Mietkosten für Garagen ist daher in der Regel vorgesorgt. Dies spart nicht nur Geld. Auch die Zeit für die Verwaltung des Wagens entfällt. Allerdings sollte man sich dennoch mit den zuständigen Firmenverantwortlichen absprechen, denn manchmal macht das Unternehmen Einschränkungen wie ein Verbot von Fahrten ins Ausland oder Urlaubsreisen geltend.

Dennoch bleibt der Anteil der privaten Nutzung, den der Fiskus als geldwerten Vorteil einstuft und dementsprechend mit der Einkommenssteuer belegt. Grundsätzlich nimmt das Finanzamt auch bei Firmenwagen die Ein-Prozent-Methode an. Sie lohnt sich aber eher, wenn der Wagen relativ viel privat genutzt wird. Müssen jedoch relativ viele Dienstfahrten durchgeführt werden, lohnt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen.

Die Ein-Prozent-Methode

Ein Unternehmer kann laut Angaben eines hilfreichen Ratgeber-Artikels auf RP-Online.de ein Prozent des Neuwagen-Listenpreises als geldwerten Vorteil angeben. Es handelt sich dabei um den Bruttopreis für Pkws im Inland. Der Hersteller gibt eine unverbindliche Preisempfehlung ab, welche auf volle hundert Euro abgerundet wird. Wichtig ist, dass Überführungs- oder Zulassungskosten dabei keine Rolle spielen. Es gilt der tatsächliche Zeitpunkt der Erstzulassung. Nur um es klarzustellen: Dies bedeutet, dass die tatsächlichen Anschaffungskosten, aber auch der Umfang der privaten Nutzung des Firmenwagens irrelevant sind. Den Punkt der Anschaffungskosten sollte man besonders beachten, wenn man als Dienstauto einen gebrauchten Pkw erwirbt.

Pro Monat wird dieses eine Prozent zum Gehalt als Steuer hinzugerechnet. Konsequent dazu werden Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt in der Höhe abgezogen. 0,03 Prozent des Neupreises werden mit der Entfernung zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnsitz multipliziert. Hierbei ist die Gesamtkilometerzahl anzugeben. Die Grundlage dafür ist Paragraf 8 des Einkommenssteuergesetzes.

Fahrtenbuch

Die Alternative zur Ein-Prozent-Methode ist das Führen eines Fahrtenbuches. Als Betriebsausgabe können hierbei die anteilig ermittelten Kosten geltend gemacht werden. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch sind die Grundlage für die Berechnung. Sie dienen dazu, die Aufwendungen für das individuelle Fahrzeug umfassend nachzuweisen.

Unter anderem wichtig ist dabei auch das Verhältnis von dienstlichen und privaten Fahrten. Das Ziel einer Fahrt, der Anlass dafür, die Kilometerstände beim Start und nach Abstellen des Pkws, den Namen des aufgesuchten Geschäftspartners sowie das Datum der Fahrt müssen dabei angegeben werden. Wenn diese Darstellung elektronisch durchgeführt wird, darf es nicht möglich sein, danach irgendwelche Änderungen vorzunehmen.

Es ist also in keinem Falle zulässig, Excel-Tabellen oder ähnliches dafür zu verwenden. Bei allen elektronischen Fahrtenbüchern sollte man sich mit dem zuständigen Bearbeiter im Finanzamt ins Benehmen setzen und dieses Hilfsmittel schriftlich genehmigen lassen – und zwar im Vorfeld. Elektronische Fahrtenbücher gibt es, sie sind allerdings mit hohen drei- oder niedrigen vierstelligen Eurobeträgen als Kaufpreis recht teuer.

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