Urteile gegen Abbruchjäger und Selbstbieter bei Ebay

Ebay Logo neu 2012 PNGGestern hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) zwei Urteile in Sachen „Tricksen bei Ebay“, genauer gegen Abbruchjäger und gegen Selbstbieter gesprochen.

Bei Ebay darf man nämlich eine einmal gestartete Auktion nur aus wichtigen Gründen abbrechen – daß wenig Mitbieter da sind oder daß die angebotenen Waren schon anderweitig verkauft wurden, zählt nicht dazu.

Das nutzen die Abbruchjäger und machen ein in der Regel sehr kleines Angebot (z.B. 2 Euro für ein Motorrad). Wenn dann der Verkäufer mangels anderer Gebote oder aus anderen Gründen einen Rückzieher macht, wartet der Bieter ein paar Monate, bis er davon ausgehen kann, daß die Ware inzwischen anderweitig verkauft wurde und verklagt den Anbieter dann auf Schadensersatz – und der wird bisher auch häufig dazu verurteilt.

Abbruchjäger wegen Formfehler abgewiesen

Das Urteil (Az. VIII ZR 182/15) enttäuschte aber die Erwartungen. Die Klage wurde zwar abgewiesen, aber nur aus formalen Gründen, weil nicht er selbst, sondern der Betrieb seines Vaters geklagt hatte, in dessen Namen er den Ebay-Account eingerichtet hatte.

Selbstbieter muß seinen Golf für 1,50 Euro abgeben

In einem zweiten Verfahren vor dem BGH ging es um einen anderen unsauberen Trick bei Ebay. Für Verkäufer, die unerlaubterweise um die eigene Ware mitbieten und den Preis in die Höhe treiben, kann das in Zukunft teuer werden. Einem Bieter sprach der BGH nach einer auf diese Weise manipulierten Auktion 16.500 Euro Schadenersatz zu. Der Mann hatte 1,50 Euro für einen gebrauchten VW Golf geboten – dafür hat er ihn jetzt auch bekommen.


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