Sozialgericht Stralsund: Grenzbetrag ist Sonderbedarf

File:Wappen Stralsund.svgDas Sozialgericht Stralsund hat mit Urteil vom 16.05.12 (Az.: S 14 AS 1035/11) entschieden, dass der Grenzbetrag in Höhe von 30 € pro Schuljahr für Kinder, die Sozialgeld nach dem SGB II beziehen, vom Jobcenter als schulischer Sonderbedarf übernommen werden muss. Der Grenzbetrag ist damit nicht vom sog. Schulgeld umfasst, das pauschal in Höhe von 100 € gezahlt wird, sondern zusätzlich zu gewähren.

Das Jobcenter hat gegen das Urteil Berufung zum Landessozialgericht M-V eingelegt.

Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund finden Sie hier »»


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