LAG Schleswig-Holstein: Versetzungsklausel für geringer bezahlte Tätigkeit ist unwirksam

Der Kläger war seit 2009 bei der Beklagten  im Einzelhandel tätig,  zuletzt als “Substitut Kasse“.

Im Arbeitsvertrag des Klägers (Arbeitnehmer) war u.a. folgendes geregelt:

„Die Gesellschaft behält sich jedoch das Recht vor, dem Arbeitnehmer jederzeit auch eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgabe am gleichen Beschäftigungsort zu übertragen. Dieser Vorbehalt wird nicht dadurch ge- genstandslos, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in der gleichbleibenden Funktion tätig ist.“

Mit Schreiben vom 21.03.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Funktion “Substitut Kasse” werde ab 01.04.2014 ersatzlos gestrichen, von daher werde der Kläger in den normalen Kassendienst versetzt und sei zukünftig in die Gehaltsgruppe G3 eingruppiert, also mit weniger Gehalt.
Der Kläger hielt eine solche Herabstufung ( schlechtere Vergütung/  geringerer Tätigkeit)  für nicht zulässig. Die Beklagte meinte, dass dies von der obigen Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag gedeckt sei und von daher im Rahmen des Direktionsrecht des Arbeitgebers möglich sei.
Der Kläger erhob Klage gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht und verlor dort –  auch aus formalen Gründen –  das Verfahren.  Danach legte der Kläger Berufung zum Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein ein.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein ( Urteil vom 5.5.2015 – Aktenzeichen: 1 Sa 324/14)  gab letztendlich dem Arbeitnehmer recht und entschied, dass die Versetzung des Arbeitnehmers/Klägers unwirksam sei.

Dazu führte das LAG Schleswig-Holstein aus:

1. Rechtsgrundlage für die Versetzung ist nicht § 2 Nr. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien. Nach dieser vertraglichen Klausel hat sich die Beklagte das Recht vor- behalten, dem Kläger jederzeit auch eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fä- higkeiten entsprechende Aufgabe am gleichen Beschäftigungsort zu übertragen.
Diese vertragliche Regelung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam und kann deswegen nicht Rechtsgrundlage für die Weisung der Beklagten sein.
a) Enthält ein Arbeitsvertrag einen Versetzungsvorbehalt ist hinsichtlich der Prüfung der Wirksamkeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu differenzie- ren: Ergibt die Vertragsauslegung, dass der Versetzungsvorbehalt materiell (nur) dem Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 106 GewO entspricht oder zugunsten des Arbeitnehmers davon abweicht, unterliegt diese Klausel keiner Angemessen- heitskontrolle im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern allein einer Transpa- renzkontrolle. Der Arbeitgeber, der sich lediglich die Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, nicht aber eine Änderung des Vertragsinhalts vorbe- hält, weicht nicht zu Lasten des Arbeitnehmers von Rechtsvorschriften ab. Die Ver- tragsklausel muss dabei die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO aus sich heraus erkennen lassen. Insbesondere muss sich aus dem Inhalt der Klausel oder aus dem Zusammenhang der Regelung deutlich ergeben, dass sich der Arbeitgeber nicht die Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten – ggf. noch unter Ver- ringerung der Vergütung – vorbehält. Ergibt die Vertragsauslegung, dass sich der Ar- beitgeber mit dem Versetzungsvorbehalt über § 106 GewO hinaus ein Recht zur Ver- tragsänderung vorbehält, so unterliegt die Regelung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist dabei unangemessen im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Verwender durch einseitige Ver- tragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspart- ners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinrei- chend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller Maßstab anzulegen. Nach
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzu- nehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, ohne den Ausspruch einer Ände- rungskündigung einseitig die vertraglich vereinbarte Tätigkeit unter Einbeziehung geringerwertiger Tätigkeiten zu Lasten des Arbeitnehmers ändern zu können (BAG, Urt. v. 25.08.2010 – 10 AZR 275/09 – Juris, Rn. 24 – 28).
b) Nach Maßgabe dieser Prüfungsschritte ist § 2 Ziff. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien unwirksam.
aa) Unstreitig unterliegt der hier in Rede stehende Arbeitsvertrag als von der Beklag- ten vorformuliertes Vertragsexemplar der AGB-Kontrolle. Einwendungen hiergegen sind von der Beklagten nicht erhoben worden.
bb) Bei einer Auslegung der hier streitgegenständlichen Klausel ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich die Beklagte nicht die Zuweisung geringerwerti- ger Tätigkeiten vorbehalten hat.
§ 2 Nr. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags gibt der Beklagten das Recht, dem Arbeitnehmer eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgabe zu übertragen. Damit ist nicht hinreichend deutlich gemacht worden, dass diese nicht auch geringer bewertet sein darf. Zur Wertigkeit der zu übertragenden Aufgabe ver- hält sich die Klausel nicht. Zwar muss die neue Aufgabe den Vorbildungen und Fä- higkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. Eine Aufgabe entspricht aber bereits dann den Vorbildungen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers, wenn er zu ihrer Durchfüh- rung fachlich und persönlich in der Lage ist. Die Klausel setzt nicht voraus, dass mit der neu zu übertragenden Aufgabe die Vorbildung und Fähigkeit des Arbeitnehmers in vollem Umfang ausgeschöpft wird. Jedenfalls schließt die Klausel die Möglichkeit der Zuweisung geringerwertiger Tätigkeit nicht hinreichend deutlich aus (vgl. dazu BAG, aaO, Rn. 25).
c) Damit ist die Versetzungsklausel aus dem Arbeitsvertrag – wie regelmäßig – un- wirksam (BAG, aaO, Rn. 28). Der Vorbehalt, einem Arbeitnehmer auch geringerwer- tige Tätigkeiten ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung einseitig zuweisen zu können, benachteiligt den Arbeitnehmer in aller Regel unangemessen (BAG, aaO,Rn. 28). Gründe, hiervon für den vorliegenden Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich.



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