LAG Hessen: Prozesskostenhilfe- auch regelmäßige Überstunden zählen als prägendes Einkommen des Antragstellers

Das Landesarbeitsgericht Hessen (Beschluss vom 30.12.2014 – 1 Ta 589/149) hat in einem Beschwerdeverfahren über Prozesskostenhilfebewilligung entschieden, dass bei der Ermittlung des erzielten Monatseinkommens des Antragstellers (PKH bekommen nur Antragsteller, die bedürftig sind und den Prozess von daher nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können) auch eine Überstundenvergütung zu berücksichtigen ist, wenn diese regelmäßig anfällt. Diese wäre dann dem Grundeinkommen hinzuzurechnen.

Anmerkung:
Vielen Gerichtsverfahren vor den Arbeitsgerichten – so auch in Berlin vor dem Arbeitsgericht Berlin – werden über Prozesskostenhilfe finanziert. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer (aber auch für Arbeitgeber besteht diese Möglichkeit, wenn auch dies in der Praxis selten vorkommt) aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Prozess nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann, dass Erfolgsaussichten bestehen und keine Mutwilligkeit vorliegt.

Dazu muss der Antragsteller ein Formular ausfüllen (welches Sie PKH Formular finden) und in diesem Formular angeben, wie hoch sein monatliches Einkommen ist. Die ist auch zu belegen; beim Arbeitnehmer eben durch den letzten Lohnzettel.

Wenn auf dieser Lohnabrechnung nun eine Überstundenvergütung aufgeführt ist, stellt sich die Frage, ob diese regelmäßig erzielt wird. Dann könnte der Arbeitnehmer z.B. dies widerlegen durch die Vorlage der letzten (vorherigen) Lohnabrechnungen, auf denen dann z.B. diese Überstunden nicht ausgezahlt wurden. Wird die Überstundenvergütung regelmäßig gezahlt, dann wird diese als „regelmäßiges Einkommen“ beim Arbeitnehmer berücksichtigt und damit berechnet das Gericht dann, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht oder nicht.

Rechtsanwalt Andreas Martin



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