Konsequenzen aus den syrischen Erfahrungen für Entwicklungsperspektiven im Iran

Denn eine solche verfassungsmäßige Blockade friedlicher Verfassungsreform im Sinne einer strukturellen Transformation der „Islamischen Republik“ in Richtung der Überwindung ihrer theokratischen Komponenten führt unweigerlich zur gewalttätigen Auseinandersetzungen, wie wir sie in dem gegenwärtigen blutigen Bürgerkrieg in Syrien erleben. Selbst die bisherigen systemimmanenten Versuche der politischen Reformen der „Islamischen Reformisten“, die auf die Belebung der republikanischen Komponenten der Verfassung gerichtet waren, haben keine große Chance gehabt. Die letzte blutige Unterdrückung der Protestaktionen gegen die Fälschung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen in 2009 manifestiert die Unbeugsamkeit dieses Regimes. Selbst eine kritische Äußerung ist als „Propaganda gegen das Regimes“ strafbar. Damit demonstriert die Obrigkeit, wie existentiell und unverhandelbar die „absolute Herrschaft der Schriftgelehrten“ für sie ist und wie sie gegen eine mögliche Gefährdung dieser Herrschaftsform reagieren würde. Für sie hat die Erhaltung dieses Systems, mit der “absoluten Herrschaft des Theologen“ als seiner „Hauptsäule“ die absolute Priorität; selbst vor den primären Geboten des Islams („odjebe- e wadjebat“, so Khomeini), die zeitweise sogar suspendiert werden dürfen. Die blutige Erfahrung der „Grünen Bewegung“ hat sogar Teile der „islamischen Reformisten“ davon überzeugt, dass im Rahmen dieser Staatsform sogar politische Reformen lebensgefährlich sein können. Jedoch gibt es Teile der Reformisten, für die anscheinend die Aufrechterhaltung des „Systems“ quasi eine religiöse Pflicht ist, die aber eine systemimmanente Verbesserung des Regierungsstils und die Abschaffung polizeistaatlicher Atmosphäre anstreben. Deswegen haben sie zur aktiven Wahlbeteiligung zur 11. Präsidentschaftswahl aufgerufen und diese in einer Koalition mit den „Moderaten“ Konservativen und Technokraten für Hassan Rohani entschieden. Dies war aber nur möglich, weil die Obrigkeit die Existenz des Regimes ohne massenhafte Legitimation der Herrschaft angesichts der internationalen Sanktionen gefährdet sah. Deswegen feierte das Regime die relativ hohe Wahlbeteiligung als „Bestätigung des Systems“. Wobei mit den unzähligen Hinrichtungen unmittelbar nach der Wahl und der Verschärfung der öffentlichen Belästigung der Frauen durch die „Sittenwächter“ wegen ihrer „unislamischen“ Bekleidung das Regime jedem unmissverständlich beibringen wollte, dass sich ja nichts verändert habe. Denn selbst nach dem Wahlsieg der „Moderaten“ befinden sich die Judikative, „Legislative“ sowie Militär und „Sicherheitsorgane“ weiterhin in der Hand der Konservativen, an deren Spitze der Führer steht. Zudem verfügt der „Führer“ über die verfassungsmäßig garantierte „Imperative Befehlsgewalt“ in jeder Beziehung. Und überall und in jeder Institution sind seine Vertreter die maßgeblichen Befehlshaber. Hinzu kommt die Allgegenwart der Sicherheitsorgane und die nach Scharia richtende Justiz, deren Oberster Richter nur durch den „Führer“ eingesetzt werden darf. Für ihn ist nur der Wille des Führers Recht und Gesetz. Daher würden selbst bei einer totalen Verschiebung der Machtbalance zugunsten der „Islamischen Reformisten“ die institutionalisierten Menschenrechtsverletzungen im Namen der Scharia nicht aufhebbar sein, solange die Theokratie besteht. Sogar der neu gewählte Präsident fühlt sich verpflichtet, dem Islam zu dienen, indem er dem Volk dient. Sein Justizminister schwört sogar die Scharia zu beschützen, statt wie sonst üblich die Verfassung zu schützen.Was ist nun zu tun angesichts dieser Sachlage und den damit verbundenen institutionalisierten Menschenrechtsverletzungen außer als auf eine präventiv-gewaltlose humanitäre Intervention auf der Grundlage des Prinzips der „Schutzverantwortung“ der UNO zu hoffen. Zumal die bisherigen Erfahrungen mit den totalitären Staaten gezeigt haben, dass der Totalitarismus von innen heraus  ohne internationale Unterstützung nicht zu überwinden ist. Die Möglichkeit einer gewaltlosen präventiven humanitären Intervention auf der Grundlage der „Schutzverantwortung“  Die „Schutzverantwortung“ ist ein neues Konzept der internationalen Politik und des Völkerrechts zum Schutze der Menschen als Einzelne und Gruppen vor schweren Menschenrechtsverletzungen und Brüchen des humanitären Völkerrechts. Sie wurde maßgeblich von der „International Commission on Intervention and State Sovereignty“ (ICISS) in den Jahren 2000/2001 entwickelt und international verbreitet und nach der Zustimmung der Generalversammlung der UNO (2005) sogar in der Resolution 1674 des Sicherheitsrats erstmals in einem völkerrechtlich verbindlichen Dokument erwähnt. UNO-Generalsekretär Ban Ki-moon veröffentlichte 2009 einen Bericht zur Umsetzung der Schutzverantwortung, die auf drei Säulen basiert und insbesondere die Bedeutung einer rechtzeitigen Erkennung und Einleitung von präventiven Maßnahmen bei derartigen Verbrechen hervorhebt.  Die „Schutzverantwortung“ trifft zunächst den Einzelstaat und beschreibt seine Pflicht, das Wohlergehen der ihm kraft seiner Personal- oder Gebietshoheit unterstellten Bürger zu gewährleisten. Bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung wird er von der internationalen Staatengemeinschaft unterstützt, der eine subsidiäre Schutzverantwortung zukommt. Ist jedoch die politische Führung des jeweiligen Staates nicht fähig oder willens wie im Falle Iran, die Bürger vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu schützen, darf die internationale Staatengemeinschaft, vornehmlich die Vereinten Nationen, zum Schutz der bedrohten Menschen eingreifen. Dazu stehen ihr nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen zivile und militärische Mittel zur Verfügung, über deren Einsatz der Sicherheitsrat entscheidet. Die Theoretische Grundlage der „Schutzverantwortung“ ist die Definition von Souveränität als Verantwortung ("sovereignty as responsibility"), wonach ein Staat Verantwortung für den Schutz seiner Bevölkerung übernehmen muss, um als souverän zu gelten. Die „Schutzverantwortung“ hilft damit, universale Moralvorstellungen zum Schutz der Menschen als Einzelne und Gruppen international zu verwirklichen. Als zu verhindernde Menschenrechtsverletzungen werden Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen identifiziert. Von daher sollte das kanadische Beispiel der parlamentarischen Verurteilung der Massenhinrichtungen der iranischen Gefangenen in den achtziger Jahren als „ Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ auch in Europa und den USA Schule machen. Nach der vorliegenden Fassung gliedert sich die „Schutzverantwortung“ in drei Teilverantwortlichkeiten: Die Pflicht zur Prävention, die Pflicht zur Reaktion  und die Pflicht zum Wiederaufbau, wovon vor allem die Pflicht zur Prävention hier für mich zur Debatte steht.Die Pflicht zur Prävention zielt auf die Vermeidung von Situationen, in denen es zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt, insbesondere durch den Aufbau einer guten Verwaltung (good governance) und die Bekämpfung tiefverwurzelter Ursachen für Konflikte (root causes), die im Iran durch die institutionalisierte Verletzung der Menschenrechte unausweichlich sind. Auch eine Anklage vor dem Internationalen Strafgerichtshof ist insoweit denkbar, die im Falle Iran einer Zustimmung des Sicherheitsrates der UNO bedarf, weil Iran das Abkommen zur Errichtung des „Internationalen Strafgerichtshof“ zwar unterschrieben aber noch nicht ratifiziert hat. Auch die Pflicht zur Reaktion verpflichtet zu einer Beseitigung bzw. Unterbindung von Menschenrechtsverletzungen. Mittel hierzu sind friedliche Zwangsmaßnahmen der Staatengemeinschaft wie Waffenembargos und das Einfrieren von Bankkonten. Als ultima ratio kommen auch militärische Interventionen in Betracht, wenngleich diese nur in zwei eng umrissenen Situationen gerechtfertigt sein sollen: im Falle eines Massensterbens und im Falle einer ethnischen Säuberung. Die Befugnis, eine solche militärische Intervention zu autorisieren, geht gemäß der „Schutzverantwortung“ jedoch nicht auf einzelne Staaten über, sondern verbleibt beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die gegenwärtig paralysiert ist. Von der „humanitären Intervention“ unterscheidet sich die „Schutzverantwortung“ in dreifacher Weise: 1. Der dem Konzept der humanitären Intervention immanente Rechtfertigungszwang bedingt eine starke Zurückhaltung der Staaten, in innerstaatliche Konflikte aktiv einzugreifen. Diese Zurückhaltung zeigte sich insbesondere während des Völkermords in Ruanda – mit verheerenden Folgen. Allerdings werden zurzeit die Verantwortlichen vor dem „Internationalen Strafgerichtshof“ in Genf zur Rechenschaft gezogen. Die Schutzverantwortung verlagert den völkerrechtlichen Rechtfertigungsdruck für ein Handeln der Staaten bei Menschenrechtsverletzungen, indem sie entsprechende Pflichten formuliert.  2. Die Souveränität eines Staates und das daraus hervorgehende absolute Interventionsverbot, wie es Art. 2 Ziff. 7 der Charta der Vereinten Nationen gewährleistet, werden durch die Schutzverantwortung neu definiert. Als Folge eines Verstoßes gegen seine Schutzverantwortung verwirkt ein Einzelstaat sein Recht auf Nichteinmischung in seine internen Angelegenheiten. 3. Die „humanitäre Intervention“ betrifft allein die Rechtfertigung militärischer Maßnahmen und damit nur einen Teilaspekt der „Schutzverantwortung“. Mit ihren Präventions-, Reaktions- und Wiederaufbauelementen verfolgt letztere einen weit umfassenderen Ansatz. Mit dieser völkerrechtlichen Grundlage präventiv-gewaltloser humanitärer Intervention ist völkerrechtlich die Möglichkeit gegeben im Falle institutionalisierter Menschenrechtsverletzungen jenseits der Einzelfallbeispiele der Menschenrechtsverletzungen wie bei „Amnestie International“ Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte als ein unverzichtbarer Aspekt der institutionellen Demokratisierung Irans zu initiieren. Mit der „Schutzverantwortung“ formulierte Pflicht zur aktiven Verteidigung der Menschenrechte, können die demokratischen Staaten nicht mehr wie bis jetzt bei Lippenbekenntnisse zu Menschenrechte belassen. Sie daran zu erinnern ist die Hauptaufgabe der Menschenrechtaktivisten. Denn wer  eine „humanitäre Intervention“ als einen bewaffneten Eingriff in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates zum Schutz von Menschen in einer humanitären Notlage ablehnt, hat keine andere Alternative als diese Notlagen präventiv vorzubeugen. Und zwar gewaltlos.   Die institutionalisierte Menschenrechtverletzungen und die institutionell vorprogrammierte blutige Eskalation jedes politischen Konfliktes um institutionelle Demokratisierung, wie wir nicht nur in Ägypten und Syrien erleben, sondern auch bei der blutigen Unterdrückung der „Grünen Bewegung“ im Iran gesehen haben, machen die präventiv-gewaltlosen Interventionen unabdingbar. Jede präventiv-gewaltlose humanitäre Intervention muss daher auf eine Institualisierung der Rahmenbedingungen gewaltloser Austragung der Konflikte hin zielen, bevor sie aus schierer Verzweiflung in blutige bürgerkriegsartige Auseinandersetzungen ausufern wie in Syrien. Denn diese Konflikte sind Manifestationen der nie endenden Macht- und Statuskämpfe und als solche die Struktureigentümlichkeit jeder menschlichen Beziehung, die mit zunehmender funktionellen Demokratisierung der Gesellschaften sich vervielfältigen und verschärfen. Es geht dabei um eine nie enden wollende Auseinandersetzung um die Verschiebung der Machtbalance und der Selbstwertbeziehungen der interdependenten Menschen als Einzelne und Gruppen zur eigenen Gunsten. Es geht also um die Steigerung der eigenen Machtchancen und Selbstwertgefühl auf Kosten der Anderen. Es geht immer dabei um die Erweiterung der eigenen Chancen, das Verhalten der anderen Menschen als Einzelne und Gruppen  zu steuern. Und da zuweilen mehr Macht gleich gesetzt wird mit mehr Selbstwert, entsteht eine eigene „Logik der Emotionen“, die zu einem Teufelskreis der Eskalation der Konflikte beiträgt. Um die Eigendynamik dieser Eskalation hin zur gewaltsamen Austragung zu unterbinden, ist eine  präventive gewaltlose humanitärere Intervention unabdingbar. Sie soll zur Förderung gewaltloser Konfliktaustragung dadurch beitragen, indem sie ihre institutionellen Rahmenbedingungen durch Sanktionierung folgender Forderungen erleichtert: 1. Die Respektierung der Menschenrechte, zu dem die „Islamische Republik“ durch die Ratifizierung von internationalen Menschenrechtsabkommen verpflichtet ist, obwohl sie unzulässiger Weise durch ihre „Islamisierung“ praktisch ausgehöhlt werden. 2. Die Respektierung der rechtstaatlichen Grundsätze. Damit soll die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der  Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig sein. So soll die Respektierung der in der Verfassung verankerten Grundrechte der Bürger bedingungslos garantiert werden. 3. Die Respektierung der Minderheitenrechte und des Diskriminierungsverbots als unabdingbare Komponente der Demokratie; sonst wäre das „Dritte Reich“ der demokratischste Staat in der Geschichte, denn zuweilen wird die „Diktatur der Mehrheit“ (siehe Ägypten) als „Demokratie“ definiert. In diesem Sinne behauptet auch Khamenei, dass Iran das demokratischste Land der Welt sei. 4. Die Abschaffung der institutionalisierten Frauen-, ethnischen, und konfessionellen Diskriminierung sowie der Diskriminierung der Andersdenkende und Anderslebende. 5. Die Freilassung der, rechtswidrig und aufgrund erpresster Geständnisse verurteilten, politischen sowie andersdenkenden und andersgläubigen Gefangenen wie Bahais, Sufis, Christen u.a. 6. Die international garantierte freie Wahlen, da selbst nach Khomeini „die Wahlstimme der Maßstab ist“. 7. Ein Verfassungsreferendum, weil sogar nach Khomeini, der als Begründung der Notwendigkeit der Neugründung des nachrevolutionären Staates durch ein Referendum ausdrücklich hervorhob:  „ Es ist das Recht der neueren Generationen ihre eigene Staatsform zu bestimmen“.  Hannover, 13.09.2013, http://gholamasad.jimdo.com/kontakt/

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