Gesetzlicher Mindestlohn – gilt dieser auch für ausländische Arbeitskräfte?

Der nun seit dem 1.1.2015 geltende gesetzliche Mindestlohn soll gerade Arbeitnehmern aus den Niedriglohnsektor ein höheres Einkommen verschaffen. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit € 8,50 brutto pro Zeitstunde. Welche Änderungen ist nun beim Einklagen des Mindestlohnes gibt, hatte ich ja bereits ausgeführt.

Mindestlohn für Ausländer?

Der persönliche Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes wird durch § 22 MiLoG festgelegt:

§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Weiter ist in § 1 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes geregelt:

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf
ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe
der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

Der Vorrang nach Satz 1 gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

Der Mindestlohn gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Arbeitnehmers für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Zeitungszusteller und der Arbeitnehmer, die aufgrund allgemeinverbindlichen Tarifvertrages noch einen “Übergangslohn” erhalten). Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer bei einer deutschen oder ausländischen Firma angestellt ist.

Auch für Scheinselbstständige gilt der Mindestlohn, welche einen nicht unerheblichen Teil der in Deutschland tätigen ausländischen Personen ausmachen dürften.

RA A. Martin

 



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