Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit spielt ab dem 1. Semester eine wichtige Rolle, aber auch in späteren Semestern könnte man auf Fälle stoßen, die unter anderem eine gewisse Vorkenntnis über die Struktur und Regeln voraussetzt. Daher ist dieser Teil im BGB AT geregelt.

Die Geschäftsfähigkeit unterscheidet sich in drei Variationen:
  1. Geschäftsunfähigkeit, § 104 Abs. 1 BGB
  2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 106 BGB
  3. Volle Geschäftsfähigkeit
Aber was genau bedeutet “Geschäftsfähigkeit” genau? Welche weiteren Fähigkeiten gibt es noch?

Geschäftsfähigkeit bedeutet, rechtlich wirksam tätig zu werden, d.h. Willenserklärungen wirksam zu erklären oder empfangen. Es handelt sich also dabei um eine Fähigkeit, die durch strenges Recht (ius strictum) vorgeschrieben ist. Diese gelten nur für alle natürlichen Personen. Im Umkehrschluss bedeutet die Geschäftsunfähigkeit dann, dass Willenserklärungen nicht wirksam erklärt werden können. Das Gesetz spricht von Nichtigkeit einer Willenserklärung, § 104 Abs. 1 BGB.

1) Geschäftsunfähigkeit, § 104 Abs. 1 BGB

Nach § 104 Abs. 1 BGB sind alle natürlichen Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Geschäftsunfähig. Der Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber junge Kinder als besonders schutzwürdig betrachtet. Diese sind in solch einem Alter nicht fähig, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu erkennen. Daher sind alle Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig nach § 105 Abs. 1 BGB. Eine Genehmigung, legaldefiniert in §184 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Erwägung, da die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nicht zu einen schwebend unwirksamen Zustand führt, sondern schlechthin als nichtig betrachtet wird. Es könnte allerdings durch die “nachträgliche Zustimmung” zum Beispiel der Eltern um ein neues Angebot bzw. Annahme handeln.

2) Beschränkte Geschäftsunfähigkeit, § 106 BGB

Natürliche Personen zwischen sieben und achtzehn Jahren gelten als beschränkt geschäftsfähig. Im Prinzip bedeutet das, das Willenserklärungen zum Teil wirksam erklärt werden können. Dies liegt bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften vor, siehe § 107 BGB. Bei Bedarf der Zustimmung bzw. Genehmigung der Eltern befindet sich die Willenserklärung eines beschränkt geschäftsfähigen in einem Schwebezustand. Die Willenserklärung eines Minderjährigen ist somit schwebend unwirksam.

a) Lediglich rechtlich vorteilhaft

Dieses Kriterium muss immer beachtet werden, wenn im Fall ein Minderjähriger in irgendeiner Weise rechtlich tätig wird. Lediglich rechtlich vorteilhaft ist es dann, wenn der Minderjährige etwas bekommt, ohne etwas geben zu müssen. Mit “geben” ist aber auch eine Verpflichtung genannt. So ist ein Kaufvertrag beispielsweise nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Denn zum einen bekommt der Minderjährige zwar eine Sache, verpflichtet sich aber gleichzeitig zur Kaufpreiszahlung (synallagmatischer Vertrag). Bei tieferem Betrachten bedeutet das konkret:

Das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft und das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist stets zu trennen (Trennungsprinzip). Die Unwirksamkeit des einen führt nicht zur Unwirksamkeit des anderen.

Eine Schenkung nach § 516 BGB an den Minderjährigen wäre lediglich vorteilhaft, eine Schenkung mit einer Auflage nach § 525 BGB wohl aber nicht mehr.

Wird eine Willenserklärung eines Minderjährigen erklärt, so führt dies nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit. Sondern die Willenserklärung ist vorerst schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit hängt somit von der Genehmigung der gesetzlichen Vertretern ab.

b) Schwebend unwirksam

Die schwebende Unwirksamkeit tritt ein, sofern bei Vertragsschluss die Einwilligung der gesetzlichen Vertretern nicht vorliegt. Die Willenserklärung entfaltet vorerst keine rechtliche Wirkung im Bezug auf dem Vertrag und ist in einer Art eingefrorenem Status. Dieser Zustand bleibt bestehen, bis die Genehmigung erteilt wird nach § 108 Abs. 1 BGB. Aus der Perspektive eines Geschäftspartners des Minderjährigen kann es nun vollkommen vertretbar sein, dass dieser nicht ewig auf eine Antwort warten will. Deshalb grenzt § 108 Abs. 2 Satz 2 BGB die Frist der Erteilung der Genehmigung ein. Wird sie innerhalb zwei Wochen nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Fordert der Geschäftspartner den gesetzlichen Vertreter auf eine Antwort, so kann die Antwort nur gegenüber dem Geschäftspartner wirksam erklärt werden. Das bedeutet, würde der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen die Genehmigung erteilen, so ist diese unwirksam nach § 108 ABs. 2 Satz 1 BGB.

Wird der beschränkt Geschäftsfähige volljährig während die Willenserklärung sich im Schwebezustand befindet, so kann er selbst die Genehmigung nach § 108 Abs. 3 BGB erteilen anstelle seiner gesetzlichen Vertretern.

Wird die Genehmigung versagt, so ist der Vertrag unwirksam. Wurde an dem Minderjährigen schon geleistet, so kann der Leistende sich die Leistung durch das Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zurück holen.

Sofern dem anderen Teil die Minderjährigkeit nicht bekannt war oder der Minderjährige die Einwilligung wahrheitswidrig behauptet hat, so steht dem anderen Teil ein Widerrufsrecht zu nach § 109 Abs. 1 BGB.

3) Volle Geschäftsfähigkeit

Die volle Geschäftsfähigkeit wird nicht explizit durch eine Norm geregelt, sondern ergibt sich zum einen aus § 2 BGB. Dort wird die Volljährigkeit geregelt. Zum anderen ergibt dies sich aus § 106 BGB. Dort wird das Alter eines beschränkt Geschäftsfähigen zwischen sieben und achtzehn eingegrenzt. Somit ergibt sich, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich die volle Geschäftsfähigkeit eintretet.


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