Gekündigte Stelle – wie weiter mit der Unfallversicherung

Ich arbeite Vollzeit in einem Betrieb. Nun wurde mir auf Ende Jahr gekündigt. Was bedeutet dies hinsichtlich der Unfallversicherung? Ich hörte, es gebe eine sogenannte Abredeversicherung. Was ist das?

Für Arbeitnehmer endet die Deckung durch die obligatorische Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) am 30. Tag nach dem Tag, an dem ihr Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Dies ist normalerweise der letzte Arbeitstag. Sie sind also ab Ende Jahr noch während 30 Tagen durch den bisherigen Arbeitgeber unfallversichert. Wenn Sie in dieser Zeit keine neue Stelle antreten können, sollten Sie sich sofort bei der Arbeitslosenkasse melden, um eine Versicherungslücke bei einem Unfall zu vermeiden. Als Arbeitsloser sind Sie nämlich automatisch bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Andernfalls müssten Sie für den rechtzeitigen (Wieder-)Einschluss des Unfallrisikos bei den Krankenkassenleistungen besorgt sein.

Abredeversicherung bei Erwerbsunterbruch

Falls Sie jedoch vorsehen, Ihre Erwerbstätigkeit nach der Entlassung für einige Zeit zu unterbrechen, sollten Sie den Abschluss einer sogenannten Abredeversicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft in Betracht ziehen. Eine solche Versicherung bietet Ihnen eine gute und erst noch günstige Deckung der entstehenden Lücke in der Unfallversicherung bis sechs Monate nach der Entlassung. Nehmen Sie diesbezüglich mit Ihrem Arbeitgeber und dessen UVG-Versicherung Kontakt auf.

Quelle: Schweizer Versicherungsverband SVV


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