EuGH: Mindestlohn gilt nicht im Ausland

In einigen Bundesländern ist bereits jetzt für öffentliche Aufträge ein Mindestlohn für die Arbeitnehmer des Auftragnehmers vorgeschrieben.

Mindestlohn in NRW

Es ging beim vorliegenden Fall um die Vergabe eines Auftrags der Stadt Dortmund zur Digitalisierung von Akten. In NRW gilt für öffentliche Aufträge ein Mindestlohn von 8,62 EUR brutto pro Stunde (Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW). Den Auftrag bekam die Bundesdruckerei, die wiederum den Auftrag an Subunternehmer nach Polen vergeben hatte. Dort wurde der Auftrag ausschließlich ausgeführt.

Länder-Mindestlohn und Auftragsausführung im Ausland

Die Stadt Dortmund hatte sodann gefordert, dass der vorgeschriebene Mindestlohn von 8,62 brutto pro Stunde auch an die Beschäftigte der polnischen Subunternehmern zu zahlen sei. Die Bundesdruckerei wehrte sich dagegen.

Die Stadt Dortmund rief die zuständige Vergabekammer zur Klärung der Angelegenheit an, welche wiederum den EuGH den Fall vorlegte.

Entscheidung des EuGH- nationaler Mindestlohn nicht im Ausland zu beachten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil v. 18.9.2014, Rechtssache C-549/13) entschied, dass der Mindestlohn für öffentliche Aufträge in NRW nicht im EU-Ausland geltend würde, wenn der Auftrag dort vollständig ausgeführt wurde. Dann wäre der Mindestlohn vor Ort zubrachten (hier also in Polen).

Der EuGH führt dazu aus:

In seinem heutigen Urteil gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass es in einer Situation, in der wie im vorliegenden Fall ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des öffentlichen Auftraggebers beschäftigt sind, der Dienstleistungsfreiheitzuwiderläuft, wenn der Mitgliedstaat, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, den Nachunternehmer verpflichtet, den Arbeitnehmern ein Mindestentgelt zu zahlen.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest2, dass eine solche Regelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts, die den Nachunternehmern eines Bieters auferlegt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat mit niedrigeren Mindestlohnsätzen ansässig sind, stellt nämlich eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung dar, die geeignet ist, die Erbringung von Dienstleistungen in diesem anderen Mitgliedstaat zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

Zwar kann eine solche Regelung grundsätzlich durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sein.

Da die Regelung jedoch nur auf öffentliche Aufträge Anwendung findet, ist sie nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die auf dem privaten Markt tätigen Arbeitnehmer nicht desselben Lohnschutzes bedürfen wie die im Rahmen öffentlicher Aufträge tätigen Arbeitnehmer.

Jedenfalls erscheint die fragliche nationale Regelung unverhältnismäßig, soweit sich ihr Geltungsbereich auf eine Situation wie die vorliegende erstreckt.

Rechtsanwalt Andreas Martin



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