Dürfen Ärzte Patienten ablehnen?

Erste Antwort: Eigentlich Nein.

Aber so einfach wollen wir es uns hier nicht machen. Ärzte haben grundsätzlich eine Behandlungsverpflichtung, das besagt das Strafrecht (unterlassene Hilfeleistung) und ist ein ethischer Grundsatz allen medizinischen Handelns: Dem Hilfesuchenden wird geholfen. Im reinen Berufsrecht „steht es wiederum auch Ärztinnen und Ärzte frei, eine Behandlung abzulehnen.“ Dies wird jedoch eingeschränkt durch „besondere rechtliche Verpflichtungen“ – und diese beziehen sich auf das so genannte Vertragsarztrecht. Die meisten Ärzte sind Vertragsärzte in Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung und müssen hier uneingeschränkt an der Versorgung teilnehmen.

Dies ist der juristische Aspekt und entspricht wie üblich nicht der Realität: Lange Wartezeiten auf Termine, komplettes Ablehnen von Patienten, weil die Praxis „voll“ sei oder das „Budget erschöpft“ oder „nur Private behandelt werden“.

Unterschiede gibt es sicher in der Notfallbehandlung und bei geplanten Untersuchungen. Eine Notfallbehandlung darf niemals abgelehnt werden (außer, der Arzt begibt sich selbst in Gefahr – Autounfälle, Brände, Stromunfälle, aber das gilt bei der Ersten Hilfe im Allgemeinen). Das wiederum bedeutet für Ärzte in Notfallambulanzen und im Krankenhaus, aber auch „Versorgerpraxen“, die eine Sprechstunde anbieten, dass sie ungesehen des Alters, des Geschlechtes, des Aussehens, der Religion oder des Verhaltens des Patienten eine Versorgung übernehmen müssen. Ist der Arzt fachlich nicht befähigt (z.B. ein Kind zu entbinden, einen Infarkt zu behandeln, einen Chaissagnac einzurenken oder eine Wunde zu nennen), so wird er das in seinem Fach Mögliche tun und den Patienten weiterverweisen. Banal.

Geplante Untersuchungen wie Operationen, Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen usw. lassen sich „schieben“, hier gibt es nur bestimmte Kapazitäten, die ein Arzt, eine Praxis schaffen kann. Beispiel bei uns: Auf einen Termin für eine Jugenduntersuchung muss man bei uns im Moment fünf Monate warten, diese „Luft“ haben alle aber auch. Das Fenster für die „jüngeren“ Vorsorgen ist viel kleiner (die U3 muss zwischen dritter und sechster Woche stattfinden, die U7 zwischen 20. und 24. Monat usw.), da wird es schon schwieriger in der Planung. Ähnliche Probleme haben sicher Chirurgen oder Augenärzte – geplante Untersuchungen sind schließlich zeitaufwändiger, nehmen mehr Platz im Terminkalender ein. Irgendwann ist der voll und was soll dann das Team schon machen, als Patienten auf andere Praxen zu verweisen oder ganz abzulehnen? Schließlich wollen wir nicht vergessen: Welcher Patient möchte schon einen Termin in ein paar Monaten oder frühmorgens/spätabends oder in der Praxis stundenlang warten?

Was bedeutet das für den Kinder- und Jugendarzt? Vielleicht mal aus der Praxis geschildert: Wir sind mit der Versorgung, wie viele andere in der Region, am Limit. In der Konsequenz können wir aktuell nur Neugeborene „aufnehmen“, sowie Neuzugezogene. Wie soll man auch sonst jungen Eltern vermitteln, dass sie mit ihrem Neugeborenen nicht willkommen sind? Ich habe die Erfahrung gemacht, dass mit diesem Regime eine ausreichende Fluktuation zwischen Neuzugängen und Weggehern stattfindet. Unsere Praxis arbeitet mit überproportional vielen Patienten im Vergleich zur Fachgruppe, aber so haben die Patienten ein gutes Gefühl bei moderater Wartezeit auf Termine, kurzer Wartezeit in der Praxis und einen entspannten Arzt. Denn das wiederum wollen ja alle haben.

Denn was viele Eltern oft nicht sehen: Konzentrieren sich die Patienten auf einzelne Praxen, während andere noch Kapazitäten haben, leidet irgendwann auch die Qualität der jetzt übervollen Praxen. Ich habe das erlebt: Als Jungniedergelassener wechseln alle zu Dir in die Praxis, zum „Ausprobieren“, zum „Neuen Besen“, und weil die etablierten Praxen voll waren. Das geht eine Zeit gut, bis die eigene Praxis aus allen Nähten platzt, dann beginnt wieder das Wechselkarussell in die nächste Praxis. Es beschwerten sich Eltern über längere Wartezeiten, „weil wir ja jetzt soviele Patienten annehmen würden“, die waren vor nicht langer Zeit zu uns gewechselt.

Und dann das Argument mit den Privaten – die dürfen ja immer und bekommen auch schnell und immer einen Termin. Das stimmt oft. Das liegt an unserem Bezahlsystem: Privatpatienten generieren den Praxen immer gesichertes Honorar (wenn die Bonität und Zahlungsmoral stimmt), bei gesetzlich Versicherten warten wir bekanntermaßen über zwei Quartale auf das Honorar, ohne vorher zu wissen, wie hoch es ausfällt. Überschreitet das bei der Kassenärztlichen Vereinigung angeforderte Honorar den Vergleich zum Jahresvorquartal, droht sogar das komplette Abschneiden des Überschusses, d.h. der Doc hat x Patienten effektiv kostenlos behandelt. Ich kann jeden Arzt in diesem System verstehen, der am Ende des Quartals sagt, er nehme keine Patienten mehr an, die er nicht bezahlt bekommt. Handwerker dürfen auch Aufträge ablehnen, wenn die Arbeitskapazität erschöpft ist, über Aufträge, die sie annehmen müssten, sie aber nicht bezahlt bekommen, würden sie nur müde lächeln.

Ich denke, in Versorgerpraxen wie Haus- oder Kinderärzten kann das System gut funktionieren: Notfallpatienten müssen behandelt werden, ganze neue Patienten (durch Zuzug oder Geburt) werden aufgenommen. Das reicht. Ich mache die Erfahrung, dass die Hälfte der Wechselpatienten irgendwann weiterwechseln. Ganz ablehnen würde ich Gängeleien wie „Bewerbung schreiben“, um eine Praxis aufsuchen zu dürfen (ja, das gibt es!), oder seitens der Patienten das Einklagen einer Behandlung, hier dürfte das Vertrauensverhältnis bereits vor Behandlungsbeginn zerrüttet sein.

Denn auch das kann ein Grund sein, Patienten abzulehnen: Wenn sie sich ungebührlich verhalten (so habe ich eine Familie vor der die Tür gesetzt, bei der der Vater eine Mutter im Kopftuch beleidigt hat; aber es gibt auch Fälle von lautstarkem Gezeter über den Doc im Wartezimmer oder aber schlichtes x-maliges Versäumen von Terminen) oder kein Vertrauen zwischen Patienten und behandeldem Arzt herrscht. Eltern, die wiederholt Medikamente nicht geben, die vier- oder fünfmal eine zweite Meinung einholen, die sich mal in dieser Praxis, mal in jener behandeln lassen. In ein ähnliches Feld fallen die Impfgegner – auch diese finden sicher durch einen anderen Arzt eine bessere Unterstützung als mich.

Quellen:
(Muster-)Berufsordnung für Ärzte (siehe vor allem §7, Abs. 3)
Bundesmantelvertrag der Ärzte (d.i. Vertragsrecht, siehe vor allem §13)
Sozialgesetzbuch  (Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung)
Blogartikel zu den juristischen Hintergründen


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