Das Produkthaftungsgesetz

Der Hersteller eines Produktes muss für Folgeschäden haften, die aus der bestimmungsgemäßen Benutzung seines Produktes entstehen. Diese Haftung wird im Produkthaftungsgesetz geregelt.

Die Gewährleistung aus dem Vertrag

Im geschlossenen Kaufvertrag können Ansprüche zum Punkt der Funktionsfähigkeit und zum Wert der Sache festgehalten. Der Käufer kann davon ausgehen, dass das frei von Mängeln ist und der Hersteller bei Problemen diese Ansprüche erfüllt. Hierzu gehören:

  • Die Beseitigung der Mängel
  • Die Minderung
  • Der Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Der Schadenersatz

Die gesetzliche Produkthaftung

In der gesetzlichen Produkthaftung wird vor allem die Produktsicherheit betrachtet. Sie sind außerdem unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen.

  • Der § 823 BGB (Schadenersatzpflicht) sagt hierzu im Abs. 1:
    Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
    Abs.2: Die gleichen Verpflichtungen trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Im § 823 BGB wird in jedem Fall schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt.

  • § 1 ProdHaftG: Haftung Abs. 1:
    Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

Ein Ersatz von Vermögenswerten ist im Produkthaftungsgesetz nicht vorgesehen, jedoch ist ein Schmerzensgeld möglich.

Der Geschädigte muss bei Streitigkeiten nachweisen:

  • ob ein Fehler vorgelegen hat
  • ein Schaden eingetreten ist
  • und ob es einen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden gibt

Ausschluss der Haftung

Der Hersteller kann die Haftung auf Grund des §1 Abs. 2 ProdHaftG ausschließen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Das Produkt wurde nicht durch den Hersteller in den Verkehr gebracht
  • Wenn davon auszugehen ist, dass das schadenverursachende Produkt den Fehler noch nicht besessen hat, als der Hersteller es verkaufte.
  • Der Hersteller hat das Produkt nicht für den Verkauf oder eine andere Vertriebsform hergestellt. Er hat es auch nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben.
  • oder der Fehler nicht zu dem Zeitpunkt nach dem aktuellen Stand der Technik erkannt werden konnte, als der Hersteller es in den Vertrieb gebracht hat.
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