BVerfG: „FCK CPS“ als (Nicht)Beleidigung

Mit Beschluss vom 26. Februar 2015 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1036/14) entschieden, dass das bloße Tragen des Schriftzugs „FCK CPS" im öffentlichen Raum keine Beleidigung nach § 185 StGB darstellt. Der Schriftzug „FCK CPS", der eine Abkürzung für „Fuck Cops" darstellt, ist von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.

Der Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde durch eine Polizeistreife aufgefordert, den von ihr getragenen Anstecker mit der Aufschrift „FCK CPS" zu entfernen. Dem folgte sie nicht und wurde für hierfür vom Amtsgericht Bückeburg verurteilt (AG Bückeburg, Urteil v. 07.11.2013, Az. 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13)). Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde vom Oberlandesgericht Celle als unbegründet verworfen (OLG Celle, Beschluss v. 11.03.2014, Az. 31 Ss 14/14).

Bereits einige Wochen zuvor wurde die Beschwerdeführerin, als sie ein T-Shirt mit dem Aufdruck „FCK CPS" trug, von Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass der Schriftzug eine Beleidigung darstelle und zukünftig nicht mehr toleriert werde.

Das Urteil des Amtsgerichts

Das AG Bückeburg (Urteil v. 07.11.2013, Az. 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13)) verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Beleidigung (§ 185 StGB). Nach den Feststellungen des BVerfG begründete das Amtsgericht das Urteil wie folgt:

„[...] „FCK CPS" [stehe] als Abkürzung für „Fuck Cops" [...], was mittlerweile einem großen Personenkreis bekannt sei. Diese Äußerung sei eine Kundgabe der Missachtung, weil sie den sozialen Wert der betroffenen Personen im Amt betreffe und schmälern solle. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere der früheren Kontrolle liege eine hinreichende Individualisierung der Äußerung auf die Beamten des örtlichen Polizeikommissariats vor, die eine überschaubare und hinreichend abgrenzbare Gruppe bildeten ", BVerfG, Beschluss v. 26.02.2015, Az. 1 BvR 1036/14, Rn. 4.

Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die sich daraus ergebende Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich jede Art der „Meinens":

Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (BVerfGE 93, 266 <289>). Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>) ", BVerfG, Beschluss v. 26.02.2015, Az. 1 BvR 1036/14, Rn. 11.

Die Abkürzung „FCK CPS" fällt nicht von vornherein aus dem Schutzbereich heraus:

Der Aufdruck „FCK CPS" ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG ", BVerfG, Beschluss v. 26.02.2015, Az. 1 BvR 1036/14, Rn. 11.

Kein schrankenloses Grundrecht

Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit jedoch ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

§ 185 StGB stellt eine solche Schranke dar. Bei der Vorschrift handelt sich um ein allgemeines Gesetz, da die Norm keine bestimmte Meinung als solche verbietet.

Bei der Anwendung muss § 185 StGB jedoch wegen der sog. Wechselwirkung im Lichte der Meinungsfreiheit interpretiert und ausgelegt werden:

Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 124, 300 <324>; stRspr) ", BVerfG, Beschluss v. 26.02.2015, Az. 1 BvR 1036/14, Rn. 14.

Die Meinungsfreiheit findet jedoch ihre Grenze, wenn die Äußerung „ die Betroffenen ungerechtfertigt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der durch sie geschützten persönlichen Ehre verletzt " (BVerfG, Beschluss v. 26.02.2015, Az. 1 BvR 1036/14, Rn. 16).

Kollektivbeleidigung setzt hinreichende Konkretisierung voraus

Dabei kann auch eine sog. Kollektivbeleidigung, also „ eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein (vgl. BVerfGE 93, 266 <299>) " (BVerfG, Beschluss v. 26.02.2015, Az. 1 BvR 1036/14, Rn. 16).

Dies setzt jedoch eine hinreichende Konkretisierung voraus, an welche umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je größer das Kollektiv ist:

Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (BVerfGE 93, 266 <301 f.>). Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (vgl. BVerfGE 93, 266 <302 f.>) ", BVerfG, Beschluss v. 26.02.2015, Az. 1 BvR 1036/14, Rn. 17.

Voraussetzung ist eine „ personalisierende Zuordnung", die im vorliegenden Fall nicht „ allein durch das Aufeinandertreffen der Beschwerdeführerin mit den kontrollierenden Polizeibeamten" gegeben ist. Der Anstecker gewinnt dadurch keinen „ objektiv auf diese konkretisierten Aussagegehalt " (BVerfG, Beschluss v. 26.02.2015, Az. 1 BvR 1036/14, Rn. 18):

Der bloße Aufenthalt im öffentlichen Raum reicht nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Benennung der Umstände nicht aus, die eine aus dem Wortlaut einer Äußerung nicht erkennbare Konkretisierung bewirken ", BVerfG, Beschluss v. 26.02.2015, Az. 1 BvR 1036/14, Rn. 18.

Übertragbarkeit der Entscheidung auf den Schriftzug „A.C.A.B."

Die Ausführungen lassen sich auf die Abkürzung „A.C.A.B." für „All Cops Are Bastards" übertragen.

Eine generelle Straflosigkeit ergibt sich aus dem Beschluss des BVerfG jedoch weder für „FCK CPS" noch „A.C.A.B.". Sofern eine hinreichende Konkretisierung bzw. personalisierende Zuordnung gegeben ist, ist auch nach den Vorgaben des BVerfG von einem Vorliegen des Tatbestands der Beleidigung (§ 185 StGB) auszugehen.

Eine solche könnte beispielsweise bei der Verwendung der Schriftzüge auf Transparenten bzw. Bannern im Umfeld von Demonstrationen oder Fußballspielen anzunehmen sein. Hier ließe es sich vertreten, dass gerade die dort eingesetzten Polizeibeamten gezielt angesprochen werden soll (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20.05.2014, Az. 1 (8) Ss 678/13).


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